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Document 32018D1905

    Beschluss (EU) 2018/1905 der Kommission vom 28. November 2018 über die geplante Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8006)

    C/2018/8006

    ABl. L 310 vom 6.12.2018, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1905/oj

    6.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/27


    BESCHLUSS (EU) 2018/1905 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2018

    über die geplante Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8006)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit der Bezeichnung „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“ wird wie folgt angegeben: „Alle europäischen Bürgerinnen und Bürger sollten die Möglichkeit haben, ihre politische Meinung dazu zu äußern, ob sie wollen, dass das Vereinigte Königreich in der Europäischen Union bleibt.“

    (2)

    Die wichtigsten Ziele der geplanten Bürgerinitiative werden wie folgt beschrieben: „Dieses Referendum ist keine verbindliche Volksabstimmung, sondern eine öffentliche Meinungsumfrage. Die Europäische Kommission sollte diese öffentliche Meinungsumfrage unterstützen, die allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern in allen 28 Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihren Wunsch zu äußern, ob der Brexit stattfinden sollte oder nicht. Wir hoffen, auf die 100 %ige Unterstützung der Europäischen Kommission zählen zu können, vor allem weil wir glauben, dass nicht hingenommen werden kann, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger in einem Referendum mit Versprechungen und Erklärungen irregeführt wurden, die in keiner Weise der Wirklichkeit entsprechen.“

    (3)

    Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

    (4)

    Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

    (5)

    Das Recht eines jeden Mitgliedstaats auf Austritt aus der Europäischen Union ist in Artikel 50 Absatz 1 EUV verankert, nach dem jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten.

    (6)

    Zwar bedauert die Europäische Kommission die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, wie Jean-Claude Juncker, Präsident der Europäischen Kommission, am 24. Juni 2016 gemeinsam mit Martin Schulz, Präsident des Europäischen Parlaments, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und Mark Rutte, Inhaber des Vorsitzes im Rat der Europäischen Union, erklärt hat (2), jedoch gibt es in den Verträgen keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts zum internen Beschlussfassungsprozess eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Mitteilung der Absicht dieses Mitgliedstaats, nach Artikel 50 EUV aus der Union auszutreten.

    (7)

    Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“ wird abgelehnt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „EU-weites Referendum der europäischen Bürger, ob das Vereinigte Königreich bleiben oder austreten soll!“, vertreten durch Erich Hutter und Tanja Glušič als Kontaktpersonen, gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2018

    Für die Kommission

    Frans TIMMERMANS

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

    (2)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-16-2329_de.htm


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