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Document 32018D1034
Council Decision (EU) 2018/1034 of 16 July 2018 on the position to be taken, on behalf of the European Union, within the Joint Committee established under the Agreement on the international occasional carriage of passengers by coach and bus (Interbus Agreement), as regards draft Decision No x/xxxx of that Committee (Text with EEA relevance.)
Beschluss (EU) 2018/1034 des Rates vom 16. Juli 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — im Rahmen des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. x/xxxx des Ausschusses zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR.)
Beschluss (EU) 2018/1034 des Rates vom 16. Juli 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — im Rahmen des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. x/xxxx des Ausschusses zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR.)
ST/9565/2018/REV/1
ABl. L 185 vom 23.7.2018, p. 16–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/16 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1034 DES RATES
vom 16. Juli 2018
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — im Rahmen des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. x/xxxx des Ausschusses zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) wurde von der Union mit dem Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2002 (2) geschlossen und ist am 1. Januar 2003 (3) in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens ändert der mit Artikel 23 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) die in den Anhängen zu dem Übereinkommen wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster oder passt sie an. Um zukünftige in der Union beschlossene Maßnahmen zu berücksichtigen, ändert der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens den Anhang 1 über die Anforderungen an Personenverkehrsunternehmer sowie Anhang 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen oder passt sie an. Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss auch die Anforderungen an die Sozialbestimmungen oder passt sie an. |
(3) |
Bei der mit dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (4) vorgenommenen letzten Aktualisierung der dem Übereinkommen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Union wurden die bis Ende 2009 erlassenen Rechtsakte der Union berücksichtigt. |
(4) |
Der Gemeinsame Ausschuss nimmt in seinen Sitzungen 2018 einen Beschluss zur Anpassung des Übereinkommens an die legislativen und technischen Fortschritte an. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates (5) wurde unter Berücksichtigung der bis Ende 2015 erlassenen Rechtsakte der Union der Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt. |
(6) |
Während der Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien (6) des Übereinkommens wurde deutlich, dass einige Änderungen an dem vom Rat gebilligten Text vorgenommen werden müssen. Insbesondere ging es dabei um die Beziehung zwischen den Unionsvorschriften über den intelligenten Fahrtenschreiber und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (im Folgenden: AETR-Übereinkommen) sowie — angesichts der Situation einiger Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens — um eine Übergangsfrist für die Entschädigungsbeträge nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
(7) |
Da der vom Gemeinsamen Ausschuss anzunehmende Beschluss für die Union bindend sein wird, ist es angebracht, den Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates aufzuheben und in den Ratssitzungen 2018 einen neuen Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist. |
(8) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss von 2018 zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union während der Sitzungen des mit Artikel 23 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Der Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss und der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. BOGNER-STRAUSS
(1) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(2) Beschluss des Rates (2002/917/EG) vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).
(3) Unterrichtung über das Inkrafttreten des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44).
(4) Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).
(5) Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates vom 27. Juni 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2016 dieses Ausschusses zu vertreten ist (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 48).
(6) Die Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind die Europäische Union, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, die Republik Türkei und die Ukraine.
(7) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. x/xxxx (1) DES IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT OMNIBUSSEN (INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN) EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom [DATUM EINFÜGEN]
zur Anpassung des Artikels 8 des Übereinkommens und der Anhänge 1, 2, 3 und 5 des Übereinkommens, zur Aufnahme des „Musters der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“, zur Aufnahme des „Musters einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ sowie zur Aufhebung der Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) in der durch den Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (3) aktualisierten Fassung, insbesondere auf Artikel 24 des Übereinkommens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen“) wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern (im Folgenden der „Gemeinsame Ausschuss“). |
(2) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss die in den Anhängen zu dem Übereinkommen wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster oder passt es an. Um zukünftige in der Union beschlossene Maßnahmen zu berücksichtigen, ändert der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens die Anhänge über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie den Anhang 1 über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer oder passt sie an. Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e) des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss auch die Anforderungen an die Sozialbestimmungen oder passt sie an. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sollte der Gemeinsame Ausschuss tätig werden, wenn das Übereinkommen aktualisiert werden muss, um den technischen und legislativen Fortschritten Rechnung zu tragen. |
(3) |
Bei der letzten Aktualisierung der dem Übereinkommen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Union durch den Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses wurden die bis Ende 2009 erlassenen Rechtsakte der Union berücksichtigt. Es ist nun an der Zeit, die neuen Unionsvorschriften aufzunehmen, die seitdem verabschiedet wurden. |
(4) |
Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (4) betrifft die Verwendung eines technischen Berichts für die Straßenkontrollen von Omnibussen. Die Empfehlung ist überholt und sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anforderungen an die Sozialbestimmungen gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer gemäß Anhang 1 des Übereinkommens, die technischen Normen für Omnibusse gemäß Anhang 2 des Übereinkommens, das Muster für das Kontrolldokument für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr gemäß Anhang 3 des Übereinkommens und das Muster für die Genehmigung einer nicht liberalisierten gelegentlichen Verkehrsleistung gemäß Anhang 5 des Übereinkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angepasst. Auch wird das „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angepasst. Darüber hinaus wird das „Muster einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ dem Übereinkommen hinzugefügt.
Artikel 2
(1) Das dem Interbus-Übereinkommen beigefügte „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ wird angepasst und in den neuen Anhang 6 des Interbus-Übereinkommens verschoben.
(2) Im Interbus-Übereinkommen wird folgender neuer Anhang angefügt:
ANHANG 6
Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung
Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer
ERKLÄRUNG VON … (Name der Vertragspartei) ZU ARTIKEL 4 UND ZU ANHANG 1
Die vier Bedingungen nach Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51):
a) |
wurden in die nationalen Rechtsvorschriften eingeführt durch … (Verweis auf den Rechtsakt); |
b) |
werden in die nationale Rechtsvorschriften eingeführt am … (Datum). |
Muster einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(abzugeben innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Beschlusses Nr. x/xxxx des im Rahmen des Interbus-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses)
ERKLÄRUNG von … (Name der Vertragspartei)
1. |
Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften der erklärenden Vertragspartei, soweit sie Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 betreffen, sehen mindestens folgende Höchstbeträge für die Entschädigung bei Tod — einschließlich Bestattungskosten in angemessener Höhe — oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls vor:
|
2. |
Ist in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der erklärenden Vertragspartei vorgesehen, dass die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung entspricht?
JA ☐ NEIN ☐ |
3. |
Es ist geplant, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 festgelegten Beträge sowie die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten von der erklärenden Vertragspartei bis … (Datum, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. x/xxxx des im Rahmen des Interbus-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses oder ggf. spätestens drei Jahre nach der Ratifizierung des Interbus-Übereinkommens durch eine neue Vertragspartei) an die Anforderungen der Verordnung angepasst werden. |
Artikel 3
Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses wird aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am [DATUM EINFÜGEN]
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der Vorsitzende
Der Sekretär
(1) Nummer und Jahr des anstehenden Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses werden in der Form „x/xxxx“ angegeben. Die frühere Bezeichnung lautete „1/2016“.
(2) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(3) Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (2012/25/EU) (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).
(4) Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse zur vereinfachten Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 46).
ANHANG
Anpassung des Artikels 8 über Sozialbestimmungen, des Anhangs 1 zu Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 mit technische Normen für Omnibusse, des Anhangs 3 mit dem Muster des Kontrolldokuments für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr und des Anhangs 5 mit dem Muster der Genehmigung einer nicht liberalisierten gelegentlichen Verkehrsleistung, sowie Anpassung des „Muster[s] der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ und Aufnahme des „Muster[s] einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ in einem neuen Anhang (1)
1. |
Die Liste der Rechtsakte der Union in Artikel 8 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
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2. |
Die Liste der Rechtsakte der Union in Anhang 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
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3. |
Anhang 2 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang 3 des Übereinkommens erhält die Fußnote folgende Fassung:
„Albanien (AL), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (MT), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK), Republik Moldau (MD), Montenegro (ME), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY) (zu vervollständigen).“ |
5. |
In Anhang 5 des Übereinkommens erhält die Fußnote folgende Fassung:
„Albanien (AL), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (MT), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK), Republik Moldau (MD), Montenegro (ME), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY) (zu vervollständigen).“ |
6. |
Das dem Übereinkommen beigefügte „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ wird zum neuen Anhang 6 des Übereinkommens mit dem Titel „Muster für von den Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens abzugebende Erklärungen“. Es wird wie folgt geändert:
|
7. |
Im neuen Anhang 6 des Übereinkommens wird folgendes Muster einer Erklärung angefügt:
‚Muster einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1). (abzugeben innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Beschlusses Nr. x/xxxx des im Rahmen des Interbus-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses) ERKLÄRUNG von … (Name der Vertragspartei)
|
(1) Bei der Anpassung werden die neuen Unionsvorschriften berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2015 verabschiedet wurden.