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Document 32018D1034

    Beschluss (EU) 2018/1034 des Rates vom 16. Juli 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — im Rahmen des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. x/xxxx des Ausschusses zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ST/9565/2018/REV/1

    ABl. L 185 vom 23.7.2018, p. 16–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1034/oj

    23.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/16


    BESCHLUSS (EU) 2018/1034 DES RATES

    vom 16. Juli 2018

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — im Rahmen des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. x/xxxx des Ausschusses zu vertreten ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) wurde von der Union mit dem Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2002 (2) geschlossen und ist am 1. Januar 2003 (3) in Kraft getreten.

    (2)

    Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens ändert der mit Artikel 23 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) die in den Anhängen zu dem Übereinkommen wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster oder passt sie an. Um zukünftige in der Union beschlossene Maßnahmen zu berücksichtigen, ändert der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens den Anhang 1 über die Anforderungen an Personenverkehrsunternehmer sowie Anhang 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen oder passt sie an. Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss auch die Anforderungen an die Sozialbestimmungen oder passt sie an.

    (3)

    Bei der mit dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (4) vorgenommenen letzten Aktualisierung der dem Übereinkommen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Union wurden die bis Ende 2009 erlassenen Rechtsakte der Union berücksichtigt.

    (4)

    Der Gemeinsame Ausschuss nimmt in seinen Sitzungen 2018 einen Beschluss zur Anpassung des Übereinkommens an die legislativen und technischen Fortschritte an.

    (5)

    Mit dem Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates (5) wurde unter Berücksichtigung der bis Ende 2015 erlassenen Rechtsakte der Union der Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.

    (6)

    Während der Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien (6) des Übereinkommens wurde deutlich, dass einige Änderungen an dem vom Rat gebilligten Text vorgenommen werden müssen. Insbesondere ging es dabei um die Beziehung zwischen den Unionsvorschriften über den intelligenten Fahrtenschreiber und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (im Folgenden: AETR-Übereinkommen) sowie — angesichts der Situation einiger Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens — um eine Übergangsfrist für die Entschädigungsbeträge nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

    (7)

    Da der vom Gemeinsamen Ausschuss anzunehmende Beschluss für die Union bindend sein wird, ist es angebracht, den Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates aufzuheben und in den Ratssitzungen 2018 einen neuen Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist.

    (8)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss von 2018 zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union während der Sitzungen des mit Artikel 23 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

    Artikel 2

    Der Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss und der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. BOGNER-STRAUSS


    (1)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.

    (2)  Beschluss des Rates (2002/917/EG) vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).

    (3)  Unterrichtung über das Inkrafttreten des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44).

    (4)  Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).

    (5)  Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates vom 27. Juni 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2016 dieses Ausschusses zu vertreten ist (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 48).

    (6)  Die Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind die Europäische Union, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, die Republik Türkei und die Ukraine.

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. x/xxxx (1) DES IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT OMNIBUSSEN (INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN) EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

    vom [DATUM EINFÜGEN]

    zur Anpassung des Artikels 8 des Übereinkommens und der Anhänge 1, 2, 3 und 5 des Übereinkommens, zur Aufnahme des „Musters der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“, zur Aufnahme des „Musters einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ sowie zur Aufhebung der Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses

    DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) in der durch den Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (3) aktualisierten Fassung, insbesondere auf Artikel 24 des Übereinkommens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen“) wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern (im Folgenden der „Gemeinsame Ausschuss“).

    (2)

    Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss die in den Anhängen zu dem Übereinkommen wiedergegebenen Kontrolldokumente und sonstigen Dokumentenmuster oder passt es an. Um zukünftige in der Union beschlossene Maßnahmen zu berücksichtigen, ändert der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens die Anhänge über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie den Anhang 1 über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer oder passt sie an. Nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e) des Übereinkommens ändert der Gemeinsame Ausschuss auch die Anforderungen an die Sozialbestimmungen oder passt sie an. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sollte der Gemeinsame Ausschuss tätig werden, wenn das Übereinkommen aktualisiert werden muss, um den technischen und legislativen Fortschritten Rechnung zu tragen.

    (3)

    Bei der letzten Aktualisierung der dem Übereinkommen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Union durch den Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses wurden die bis Ende 2009 erlassenen Rechtsakte der Union berücksichtigt. Es ist nun an der Zeit, die neuen Unionsvorschriften aufzunehmen, die seitdem verabschiedet wurden.

    (4)

    Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses (4) betrifft die Verwendung eines technischen Berichts für die Straßenkontrollen von Omnibussen. Die Empfehlung ist überholt und sollte daher aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anforderungen an die Sozialbestimmungen gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer gemäß Anhang 1 des Übereinkommens, die technischen Normen für Omnibusse gemäß Anhang 2 des Übereinkommens, das Muster für das Kontrolldokument für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr gemäß Anhang 3 des Übereinkommens und das Muster für die Genehmigung einer nicht liberalisierten gelegentlichen Verkehrsleistung gemäß Anhang 5 des Übereinkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angepasst. Auch wird das „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angepasst. Darüber hinaus wird das „Muster einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ dem Übereinkommen hinzugefügt.

    Artikel 2

    (1)   Das dem Interbus-Übereinkommen beigefügte „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ wird angepasst und in den neuen Anhang 6 des Interbus-Übereinkommens verschoben.

    (2)   Im Interbus-Übereinkommen wird folgender neuer Anhang angefügt:

    ANHANG 6

    Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung

    Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer

    ERKLÄRUNG VON … (Name der Vertragspartei) ZU ARTIKEL 4 UND ZU ANHANG 1

    Die vier Bedingungen nach Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51):

    a)

    wurden in die nationalen Rechtsvorschriften eingeführt durch

    … (Verweis auf den Rechtsakt);

    b)

    werden in die nationale Rechtsvorschriften eingeführt am

    … (Datum).

    Muster einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

    (abzugeben innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Beschlusses Nr. x/xxxx des im Rahmen des Interbus-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses)

    ERKLÄRUNG von … (Name der Vertragspartei)

    1.

    Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften der erklärenden Vertragspartei, soweit sie Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 betreffen, sehen mindestens folgende Höchstbeträge für die Entschädigung bei Tod — einschließlich Bestattungskosten in angemessener Höhe — oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls vor:

    … EUR (oder Gegenwert in Landeswährung) je Fahrgast;

    … EUR (oder Gegenwert in Landeswährung) je Gepäckstück.

    2.

    Ist in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der erklärenden Vertragspartei vorgesehen, dass die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung entspricht?

    JA ☐ NEIN ☐

    3.

    Es ist geplant, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 festgelegten Beträge sowie die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten von der erklärenden Vertragspartei bis … (Datum, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. x/xxxx des im Rahmen des Interbus-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses oder ggf. spätestens drei Jahre nach der Ratifizierung des Interbus-Übereinkommens durch eine neue Vertragspartei) an die Anforderungen der Verordnung angepasst werden.

    Artikel 3

    Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am [DATUM EINFÜGEN]

    Für den Gemeinsamen Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Der Sekretär


    (1)  Nummer und Jahr des anstehenden Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses werden in der Form „x/xxxx“ angegeben. Die frühere Bezeichnung lautete „1/2016“.

    (2)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.

    (3)  Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (2012/25/EU) (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38).

    (4)  Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse zur vereinfachten Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 46).


    ANHANG

    Anpassung des Artikels 8 über Sozialbestimmungen, des Anhangs 1 zu Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 mit technische Normen für Omnibusse, des Anhangs 3 mit dem Muster des Kontrolldokuments für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr und des Anhangs 5 mit dem Muster der Genehmigung einer nicht liberalisierten gelegentlichen Verkehrsleistung, sowie Anpassung des „Muster[s] der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ und Aufnahme des „Muster[s] einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ in einem neuen Anhang (1)

    1.

    Die Liste der Rechtsakte der Union in Artikel 8 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates erhält folgende Fassung:

    „—

    Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19)der Kommission, die bis zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) anwendbar wird.

    Anstelle der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 können gleichwertige Regelungen des AETR-Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Protokolle angewandt werden.“

    b)

    Der folgende Rechtsakt der Union wird hinzugefügt:

    „—

    Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1), die ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die in ihrem Artikel 46 genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar werden.

    Unbeschadet des Artikels 13 des AETR-Übereinkommens können anstelle der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die anwendbaren Regelungen des AETR-Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Protokolle angewandt werden.“

    2.

    Die Liste der Rechtsakte der Union in Anhang 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

     

    „Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1);

     

    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1);

     

    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1);

     

    Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

     

    Während einer Übergangszeit von bis zu drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses Nr. x/xxxx des Gemeinsamen Ausschusses kann jede andere Vertragspartei als die EU beschließen, anstelle von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ihre nationalen Bestimmungen auf die unter diesen Artikel fallenden Bereiche anzuwenden. Damit eine Vertragspartei diese Übergangszeit in Anspruch nehmen kann, setzt sie das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Beschlusses x/xxxx des Gemeinsamen Ausschusses unter Verwendung des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten „Musters der Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ in Anhang 6 davon in Kenntnis.“

    3.

    Anhang 2 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Überwachung der Straßentauglichkeit der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger:

    Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51), die ab dem 20. Mai 2018 gilt;

    Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134), die ab dem 20. Mai 2018 gilt;“

    ii)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Höchstzulässige Abmessungen und Gewichte:

    Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1);

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31).“

    iii)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Kontrollgerät im Straßenverkehr:

    Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19), oder gleichwertige Regelungen des AETR-Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Protokolle, die bis zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) anwendbar wird.

    Anstelle der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 können gleichwertige Regelungen des AETR-Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Protokolle angewandt werden;

    Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1), die ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die in Artikel 46 genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar werden.

    Anstelle der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 können unbeschadet des Artikels 13 des AETR-Übereinkommens gleichwertige Regelungen des AETR-Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Protokolle angewandt werden.“

    b)

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Überschriften und Verweise zwischen dem ersten Absatz und der Tabelle erhalten folgende Fassung:

    „Auspuffemissionen:

    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16);

    Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1);

    Geräuschemissionen:

    Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172), die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 bis zum 30. Juni 2027 gilt;

    Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131), die gemäß Artikel 15 der Verordnung ab dem 1. Juli 2016, dem 1. Juli 2019 und dem 1. Juli 2027 gilt;

    Bremsanlage:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Reifen:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Kraftstoffbehälter:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Rückspiegel:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Sicherheitsgurte — Einbau:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Sicherheitsgurte — Verankerungen:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Sitze:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Innenausstattung (Brandausbreitungsschutz):

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Innenausstattung (Notausgänge, Zugänglichkeit, Abmessungen der Plätze, Widerstandsfähigkeit des Aufbaus usw.):

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Notbremsassistenzsysteme:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/562 der Kommission vom 8. April 2015 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 35);

    Spurhaltewarnsystem:

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3);

    Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 18).“

    ii)

    Die Tabelle erhält folgende Fassung:

    „Sachbereich

    UN-ECE-Regelung

    (in der zuletzt geltenden Fassung)

    Rechtsakt der Union

    Auspuffemissionen

    49

    Verordnung (EG) Nr. 715/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012

    Verordnung (EG) Nr. 595/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014

    Geräuschemissionen

    51

    Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/15/EU des Rates, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 bis zum 30. Juni 2027 gilt

    Verordnung (EU) Nr. 540/2014, die gemäß ihrem Artikel 15 ab 1. Juli 2016, 1. Juli 2019 und 1. Juli 2027 gilt

    Bremsanlage

    13

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Reifen

    54

    117

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

    48

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Kraftstoffbehälter

    34

    58

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Rückspiegel

    46

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Sicherheitsgurte (Einbau)

    16

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Sicherheitsgurte (Verankerungen)

    14

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Sitze

    17

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Innenausstattung (Brandausbreitungsschutz)

    118

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Innenausstattung (Notausgänge, Zugänglichkeit, Abmessungen der Plätze, Widerstandsfähigkeit des Aufbaus usw.)

    66

    107

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Notbremsassistenzsysteme

    131

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/562 der Kommission

    Spurhaltewarnsystem

    130

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166

    Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission.“

    4.

    In Anhang 3 des Übereinkommens erhält die Fußnote folgende Fassung:

    „Albanien (AL), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (MT), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK), Republik Moldau (MD), Montenegro (ME), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY) (zu vervollständigen).“

    5.

    In Anhang 5 des Übereinkommens erhält die Fußnote folgende Fassung:

    „Albanien (AL), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (MT), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK), Republik Moldau (MD), Montenegro (ME), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY) (zu vervollständigen).“

    6.

    Das dem Übereinkommen beigefügte „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ wird zum neuen Anhang 6 des Übereinkommens mit dem Titel „Muster für von den Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens abzugebende Erklärungen“. Es wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird die Absatznummer gestrichen und der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    „Die vier Bedingungen nach Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)“.

    b)

    Absatz 2 wird gestrichen.

    7.

    Im neuen Anhang 6 des Übereinkommens wird folgendes Muster einer Erklärung angefügt:

    ‚Muster einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

    (abzugeben innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Beschlusses Nr. x/xxxx des im Rahmen des Interbus-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses)

    ERKLÄRUNG von … (Name der Vertragspartei)

    1.

    Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften der erklärenden Vertragspartei, soweit sie Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 betreffen, sehen mindestens folgende Höchstbeträge für die Entschädigung bei Tod — einschließlich Bestattungskosten in angemessener Höhe — oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls vor:

    … EUR (oder Gegenwert in Landeswährung) je Fahrgast;

    … EUR (oder Gegenwert in Landeswährung) je Gepäckstück.

    2.

    Ist in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der erklärenden Vertragspartei vorgesehen, dass die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung entspricht?

    JA ☐ NEIN ☐

    3.

    Es ist geplant, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 festgelegten Beträge sowie die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten von der erklärenden Vertragspartei bis … (Datum, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. x/xxxx des im Rahmen des Interbus-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses oder ggf. spätestens drei Jahre nach der Ratifizierung des Interbus-Übereinkommens durch eine neue Vertragspartei) an die Anforderungen der Verordnung angepasst werden.“

    (1)  Bei der Anpassung werden die neuen Unionsvorschriften berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2015 verabschiedet wurden.


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