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Document 32018D0889
Council Decision (EU) 2018/889 of 4 June 2018 on the conclusion, on behalf of the European Union, of the Council of Europe Convention on the Prevention of Terrorism
Beschluss (EU) 2018/889 des Rates vom 4. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus
Beschluss (EU) 2018/889 des Rates vom 4. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus
ST/14494/2017/REV/1
ABl. L 159 vom 22.6.2018, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/889 DES RATES
vom 4. Juni 2018
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1913 des Rates (2) wurde das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses am 22. Oktober 2015 unterzeichnet. |
(2) |
Nach Artikel 23 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Genehmigung auf. |
(3) |
Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind gemeinsame Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt worden. Daher hat die Union bereits Maßnahmen in verschiedenen unter das Übereinkommen fallenden Bereichen erlassen. |
(4) |
Das Übereinkommen sollte daher im Namen der Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, genehmigt werden, soweit das Übereinkommen diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert. |
(5) |
Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (5) gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
(6) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch den Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch den Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wird hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 23 des Übereinkommens zu hinterlegen (6).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TSACHEVA
(1) Zustimmung vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2015/1913 des Rates vom 18. September 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 22).
(3) SEV-Nr. 196.
(4) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(5) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
(6) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Europäische Union wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.