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Document 32018D0522

Beschluss (GASP) 2018/522 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. März 2018 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1356 (ATALANTA/1/2018)

ABl. L 87 vom 3.4.2018, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2018; Aufgehoben durch 32018D0925

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/522/oj

3.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/14


BESCHLUSS (GASP) 2018/522 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 27. März 2018

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1356 (ATALANTA/1/2018)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 18. Juli 2017 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2017/1356 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Fabio GREGORI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Simone MALVAGNA als Nachfolger von Konteradmiral Fabio GREGORI mit Wirkung vom 5. April 2018 zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Am 5. März 2018 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2017/1356 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Simone MALVAGNA wird mit Wirkung ab dem 5. April 2018 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2017/1356 wird aufgehoben.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss tritt am 5. April 2018 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2018.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1356 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Juli 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhinderung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/321 (ATALANTA/2/2017) (ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 12).


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