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Document 32017R2208

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2208 der Kommission vom 29. November 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

    ABl. L 314 vom 30.11.2017, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2208/oj

    30.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/33


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2208 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2017

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (2) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines für dieses Land eröffneten Kontingents festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 können die Marktteilnehmer vom 1. bis 10. November Ausfuhrlizenzen beantragen, wenn nach dem Antragstellungszeitraum gemäß Absatz 1 des genannten Artikels noch eine Restmenge zur Verfügung steht.

    (3)

    Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1095 der Kommission (3) beläuft sich die gesamte Restmenge für das Kontingentsjahr 2017/2018 auf 8 745 Tonnen.

    (4)

    Die zwischen dem 1. und 10. November 2017 für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kontingentsjahres 2017/2018 gestellten Anträge beziehen sich auf geringere Mengen, als zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 die Restmenge zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Restmenge ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Zusatzmengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Den Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die in der Zeit vom 1. bis 10. November 2017 für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kontingentsjahres 2017/2018 gestellt worden sind, wird stattgegeben.

    Auf die Mengen, für die gemäß Absatz 1 Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Erzeugnisse beantragt worden sind, wird ein Zuteilungskoeffizient von 1,177619 angewendet.

    Ausfuhrlizenzen für die über die beantragten Mengen hinausgehenden Mengen, die nach Anwendung des Koeffizienten gemäß Absatz 2 zugeteilt werden, werden nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der entsprechenden Sicherheit erteilt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1095 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 29).


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