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Document 32017R2206
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/2206 of 29 November 2017 imposing a definitive anti-dumping duty on hand pallet trucks and their essential parts originating in the People's Republic of China following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 der Kommission vom 29. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 der Kommission vom 29. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2017/7850
ABl. L 314 vom 30.11.2017, p. 12–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/02/2024
30.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2206 DER KOMMISSION
vom 29. November 2017
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) |
Im Juli 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (im Folgenden „Palettenhubwagen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) ein. Die Maßnahmen bestanden aus einem Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls in Höhe von 7,6 % bis 46,7 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). |
(2) |
Im Anschluss an eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung präzisierte der Rat im Juli 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) die Warendefinition der eingeführten Maßnahmen und nahm bestimmte Waren, Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen, die sich nachweislich aufgrund ihrer Merkmale, besonderen Funktionen und Endverwendungen von manuellen Palettenhubwagen unterscheiden, von den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen aus. |
(3) |
Im Juni 2009 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 (4) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll „für alle übrigen Unternehmen“ auf die aus Thailand versandten manuellen Palettenhubwagen aus, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht. |
(4) |
Im Oktober 2011 führte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 (5) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China ein. |
(5) |
Im April 2013 änderte der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 (6) die Verordnung (EU) Nr. 1008/2011 und führte einen Zollsatz von 70,8 % auf alle Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China in die Union ein. |
(6) |
Im September 2014 änderte die Kommission im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2014 (7) die Verordnung (EU) Nr. 1008/2011 und führte einen unternehmensspezifischen Zollsatz von 54,1 % auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen ein, die von Ningbo Logitrans Handling Equipment Co. hergestellt wurden. |
(7) |
Im August 2016 weitete die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 (8) die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen mit einem eingebauten, aber nicht im Chassis (den Gabeln) integrierten Gewichtsanzeigesystem mit Ursprung in der VR China aus. |
(8) |
Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden als endgültiger Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls in Höhe von 70,8 % auf die Einfuhr manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der VR China eingeführt. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(9) |
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (9) der geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(10) |
Der Antrag wurde von den beiden Unionsherstellern Toyota Material Handling Manufacturing Sweden AB und PR Industrial S.r.l (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon entfallen. |
(11) |
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(12) |
Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 12. Oktober 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
1.4. Parallele Untersuchung wegen mutmaßlicher Umgehung
(13) |
Am 19. Juli 2017 leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1348 (11) eine Überprüfung betreffend die mutmaßliche Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch aus Vietnam versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, nach Artikel 13 der Grundverordnung ein. |
1.5. Untersuchung
1.5.1. Interessierte Parteien
(14) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie ihr bekannte Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
(15) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
1.6. Vergleichsland
(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie Brasilien als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen gedachte. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
(17) |
Die Kommission nahm Kontakt zu den brasilianischen Behörden auf und informierte die beiden ihr bekannten Hersteller manueller Palettenhubwagen in Brasilien über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. Einer der Hersteller in Brasilien erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Kein weiterer der Kommission bekannter Hersteller und auch kein anderer brasilianischer Hersteller meldete sich. |
(18) |
Die Kommission bemühte sich auch um die Mitarbeit ihr bekannter Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern und wandte sich dazu an die zuständigen Behörden in Kambodscha, Indien, Malaysia, Taiwan, in der Türkei und in den USA und bat sie, die Namen und Anschriften von Herstellerverbänden und Herstellern mitzuteilen, die nach ihrer Kenntnis manuelle Palettenhubwagen produzieren und auf dem jeweiligen Markt vertreiben. Doch keines der kontaktierten Länder stellte entsprechende Informationen zur Verfügung und kein Hersteller aus diesen Ländern erklärte sich zur Mitarbeit bereit. |
(19) |
Wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, ging nur aus Brasilien, wo einer der beiden großen Hersteller zur Mitarbeit bereit war, ein Angebot zur Mitarbeit ein. In jedem Fall ergab die weitere Untersuchung der verfügbaren Marktinformationen, dass Brasilien auch aufgrund seines wettbewerbsorientierten Marktes als geeignetes Vergleichsland anzusehen ist. Beweis für das Vorliegen einer echten Wettbewerbssituation ist, dass mindestens zwei inländische Hersteller am Markt präsent sind und dass Einfuhren erfolgen. In Brasilien sind keine Antidumpingmaßnahmen in Kraft; zudem galt der brasilianische Markt trotz eines normalen Meistbegünstigungszollsatzes von 14 % als offen für Einfuhren, wie aus öffentlich verfügbaren Einfuhrdaten des ITC (12) für die Jahre 2012 bis 2016 hervorgeht. Bei der Untersuchung wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Brasilien aufgrund seiner Wettbewerbslage keine geeignete Wahl wäre. Daher wurde Brasilien als Vergleichsland ausgewählt. |
1.7. Stichprobenbildung
(20) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.7.1. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(21) |
Angesichts der möglicherweise großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden. |
(22) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, wurden die ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Es meldete sich jedoch keiner der ausführenden Hersteller. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung. |
1.7.2. Stichprobe der Einführer
(23) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl unabhängiger Einführer erschien es angezeigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Es erklärte sich jedoch kein unabhängiger Einführer zur Mitarbeit bereit. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung. |
1.7.3. Stichprobe der Unionshersteller
(24) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Den Angaben im Überprüfungsantrag zufolge gibt es in der Union sechs Hersteller manueller Palettenhubwagen. Fünf Unionshersteller meldeten sich im Rahmen der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung. Zum Zeitpunkt der Einleitung war der Kommission ein weiterer Unionshersteller bekannt. Auf diese sechs Unionshersteller entfällt die gesamte Unionsproduktion. Da die Kommission beabsichtigte, alle sechs Hersteller zu untersuchen, wurde keine Stichprobe gebildet. Die Kommission informierte alle interessierten Parteien entsprechend und forderte sie zur Stellungnahme auf. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.8. Fragebogen
(25) |
An die sechs der Kommission bekannten Unionshersteller sowie an zwei Hersteller manueller Palettenhubwagen in Brasilien wurden Fragebogen versandt. Bei der Kommission gingen von fünf Unionsherstellern sowie von einem Hersteller manueller Palettenhubwagen in Brasilien ausgefüllte Fragebogen ein. |
(26) |
Keiner der Verwender übermittelte der Kommission Informationen oder meldete sich bei ihr im Laufe der Untersuchung. |
1.9. Kontrollbesuche
(27) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
|
1.10. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(28) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(29) |
Die Überprüfung betrifft manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427900011, 8427900013 und 8427900019) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431200011, 8431200013 und 8431200019) eingereiht werden. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber dieser Ware wurden ausgeweitet auf dieselbe Ware, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis, also nicht in den Gabeln eingebauten Wiegemechanismus besteht, und die derzeit unter den TARIC-Codes 8427900030 und 8431200050 eingereiht wird (im Folgenden „überprüfte Ware“). Die genannte Warendefinition wurde mit der Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 der Kommission vom 8. August 2016 (13) aktualisiert. |
(30) |
Die Untersuchungsergebnisse bestätigten wie bereits in der Ausgangsuntersuchung, dass die überprüfte Ware und die in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Waren, die im Vergleichsland hergestellten und auf dem Markt des Vergleichslands verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1. Vorbemerkungen
(31) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag und ob beim Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre. |
(32) |
Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller an dieser Untersuchung mit. Die Kommission teilte den chinesischen Behörden daher mit, dass zur Klärung der Frage, ob Dumping derzeit stattfindet, sowie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung die in Bezug auf die chinesischen ausführenden Hersteller verfügbaren Informationen herangezogen werden können. Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen. |
(33) |
Daher stützen sich die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich des Vorliegens von Dumping und hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf
|
3.2. Dumping
3.2.1. Ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde
3.2.1.1.
(34) |
In der in Erwägungsgrund 7 genannten Neuausführerüberprüfung wurde einem ausführenden Hersteller eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gewährt. Aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde der Normalwert für diesen ausführenden Hersteller entsprechend im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. |
(35) |
Die Ermittlung des Normalwerts erfolgte auf der Grundlage der auf die Stufe ab Werk in China gebrachten Preise der Ausfuhren in ein geeignetes Drittland. In diesem Fall wurden Daten der Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China in die USA (14) zugrunde gelegt. 2016 wurden rund 424 000 manuelle Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China, entsprechend einem Wert von rund 76,115 Mio. USD, in die USA eingeführt. Nach Anwendung des durchschnittlichen Euro-Wechselkurses desselben Jahres und nach Abzug derselben Berichtigungsstufe für Seefrachtkosten (5,5 %), Seetransportkosten (0,05 %) und Inlandsfrachtkosten (1,67 %), die auch den Feststellungen der in Erwägungsgrund 5 genannten teilweisen Interimsüberprüfung zugrunde lagen, wurde der Ab-Werk-Preis berechnet. |
(36) |
Da aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit keine anderen Informationen verfügbar waren, wurde diese Vorgehensweise im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung für am sinnvollsten erachtet. |
3.2.1.2.
(37) |
Der Ausfuhrpreis für diesen ausführenden Hersteller wurde anhand seiner in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verzeichneten Einfuhren der überprüften Ware in die Union ermittelt, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigt wurden. |
3.2.1.3.
(38) |
Die Kommission verglich den Normalwert mit dem wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen für Seefracht-, Bereitstellungs- und Inlandsfrachtkosten wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage von in den Feststellungen der in Erwägungsgrund 5 genannten teilweisen Interimsüberprüfung verwendeten Informationen vorgenommen. |
3.2.1.4.
(39) |
Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis. |
(40) |
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug für Ningbo Logitrans Handling Equipment Co. 5,7 %. |
3.2.2. Ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde
3.2.2.1.
(41) |
Für diejenigen ausführenden Hersteller in der VR China, denen bei der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, sollte der Normalwert auf die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung beschriebene Weise, d. h. auf der Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt werden. |
(42) |
Wie in den Erwägungsgründen 16 bis 18 erläutert, wurde Brasilien als Vergleichsland ausgewählt; ein Hersteller in Brasilien arbeitete bei der Untersuchung mit. Diesbezüglich wurde der Normalwert auf der Grundlage von Ab-Werk-Preisen für die gewinnbringenden Verkäufe manueller Palettenhubwagen im Vergleichsland, auf die mehr als 20 % der Gesamtverkäufe entfallen, und in allen anderen Fällen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt. |
3.2.2.2.
(43) |
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller in der VR China zur Mitarbeit wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt, d. h. anhand der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verzeichneten Einfuhren in die Union, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigt wurden. Insbesondere wurden für die Berechnung der Ausfuhrpreise im UZÜ die in Erwägungsgrund 70 genannten Einfuhrpreise herangezogen, von denen dieselbe Berichtigungsstufe für Seefracht-, Bereitstellungs- und Inlandsfrachtkosten abgezogen wurde, die auch in den Feststellungen der in Erwägungsgrund 5 genannten teilweisen Interimsüberprüfung verwendet wurde. |
3.2.2.3.
(44) |
Die Kommission verglich den Normalwert mit dem wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unter Berücksichtigung von Unterschieden berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen für Seefracht-, Bereitstellungs- und Inlandsfrachtkosten wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage von in den Feststellungen der in Erwägungsgrund 5 genannten teilweisen Interimsüberprüfung verwendeten Informationen vorgenommen. |
3.2.2.4.
(45) |
Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis. |
(46) |
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (CIF: Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betrug für alle Hersteller aus der VR China, denen in der Ausgangsuntersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, 29,2 %. |
3.2.3. Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(47) |
Nachdem festgestellt worden war, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings, falls die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden sollten. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern, Attraktivität des Unionsmarktes. |
(48) |
Angesichts der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller aus der VR China zur Mitarbeit beruhen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf Informationen aus den in Erwägungsgrund 22 genannten Quellen. |
3.2.4. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China
(49) |
Im Hinblick auf die Produktion und die Produktionskapazität in China erfolgte die Analyse mangels anderer Informationsquellen anhand der von den Antragstellern in der Untersuchung übermittelten Daten zu den 22 größten chinesischen Herstellern. |
(50) |
Auf dieser Grundlage wurde die Produktionskapazität in der VR China auf mindestens 2,5 Mio. Stück pro Jahr und die tatsächliche Produktion auf rund 2,0 Mio. Stück pro Jahr geschätzt, sodass von einer Kapazitätsreserve der VR China von mindestens einer halben Million Stück pro Jahr ausgegangen wurde. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vorsichtige Schätzung, da es den Antragstellern zufolge bekanntermaßen 34 weitere chinesische Unternehmen gibt, die in geringerem Umfang manuelle Palettenhubwagen in China herstellen. |
(51) |
Diese geschätzte Kapazitätsreserve entspricht etwa 100 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtverbrauchs des Unionsmarktes in den Jahren 2014 bis 2016. Da keine Beweise für das Gegenteil vorlagen, betrachtete die Kommission diese Schätzung als angemessen. |
3.2.5. Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern
(52) |
In Bezug auf das Verhalten der VR China bei Ausfuhren in andere Drittländer sind keine Statistiken verfügbar, die isoliert über die überprüfte Ware Auskunft geben. Die in der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik verzeichneten relevanten Warencodes umfassen auch andere Waren, nämlich „Karren mit Hebezeugen oder Fördermitteln, ohne Antrieb“, die einen höheren Stückpreis haben als manuelle Palettenhubwagen, sodass der durchschnittliche Ausfuhrpreis entsprechend höher liegt. |
(53) |
Der Überprüfungsantrag enthält keinerlei Daten. Um ersatzweise einen Annäherungswert für die Entwicklung der Ausfuhrmengen zu bestimmen, könnten — mit den in Erwägungsgrund 52 dargelegten Einschränkungen (15) — die chinesischen Ausfuhrstatistiken herangezogen werden. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Ausfuhrmengen weiterhin auf hohem Niveau lagen und zwischen 2014 und 2016 relativ konstant blieben. |
(54) |
Den Angaben in der chinesischen Ausfuhrdatenbank zufolge lag im UZÜ der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der EU bei 221 EUR, auf anderen Drittlandsmärkten hingegen nur bei 162 EUR. Dabei ist zu beachten, dass das Preisniveau der überprüften Ware in anderen Drittländern aus den in Erwägungsgrund 52 bereits dargelegten Gründen in Wirklichkeit noch niedriger ist. |
(55) |
Aus den Angaben im Antrag ging hervor, dass der Inlandsverbrauch in China bei etwa einer halben Million Stück pro Jahr liegt. Sonstige Anhaltspunkte für die Fähigkeit Chinas, zukünftig Kapazitätsreserven zu absorbieren, liegen aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit und mangels anderer Daten nicht vor. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Unionsmarkt die überprüfte Ware anziehen würde, wie in den nachstehenden Erwägungsgründen 56 und 57 erläutert. |
3.2.6. Attraktivität des Unionsmarktes
(56) |
Der Unionsmarkt war schon immer für chinesische ausführende Hersteller manueller Palettenhubwagen attraktiv. Dies zeigt sich zum einen daran, dass sie seit dem Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung kontinuierlich auf dem Unionsmarkt präsent waren, und zum anderen an den früheren Bemühungen, die geltenden Maßnahmen über Thailand (siehe Erwägungsgrund 3) und durch eine geringfügige Veränderung der Ware (siehe Erwägungsgrund 7) zu umgehen. |
(57) |
Ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarktes wäre der Umstand, dass die ausführenden Hersteller aus der VR China, wie in Erwägungsgrund 54 erwähnt, auf dem Unionsmarkt höhere Preise erzielen können als es ihnen im Durchschnitt auf anderen Drittlandsmärkten möglich ist. |
3.3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(58) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings überaus wahrscheinlich ist. Tatsächlich würden die Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der im UZÜ ermittelten Dumpingmargen für Einfuhren auf den Unionsmarkt wahrscheinlich weiterhin zu gedumpten Preisen erfolgen. Zudem dürften diese Einfuhren angesichts der beträchtlichen verfügbaren Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China — wenngleich keine Anhaltspunkte für die Absorptionsfähigkeit vorliegen — sowie in Anbetracht der Attraktivität des Unionsmarktes weiterhin in großen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen und bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich deutlich steigen. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(59) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von sechs Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(60) |
Nur fünf Unionshersteller beantworteten den Fragebogen. Der sechste Unionshersteller war zur Mitarbeit bereit, beantwortete den Fragebogen jedoch nicht. Auf ihn entfallen 2 % der gesamten Unionsproduktion. Somit konnte die Kommission ihre Feststellungen auf fünf Hersteller, die 98 % der gesamten Unionsproduktion ausmachen, sowie auf die Schätzung für den sechsten Hersteller, die anhand der im Rahmen der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung gemachten Angaben erfolgte, stützen. |
4.2. Unionsverbrauch
(61) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten. |
(62) |
Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union wurden anhand der Fragebogenantworten der fünf Unionshersteller und einer Schätzung für das sechste Unternehmen auf der Grundlage seines Marktanteils ermittelt. |
(63) |
Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs: Tabelle 1 Unionsverbrauch
|
(64) |
Von 2013 bis zum UZÜ stieg der Unionsverbrauch um 46 %. Er ging zwischen 2014 und 2015 zurück, stieg jedoch im UZÜ wieder auf ein ähnliches Niveau wie 2014. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
(65) |
Da keiner der ausführenden Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete, ermittelte die Kommission die Menge und die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum anhand der bei Eurostat verfügbaren Statistiken. |
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(66) |
Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge und Marktanteil
|
(67) |
Die Mengen der Einfuhren aus der VR China verringerten sich im Bezugszeitraum um 64 %. Dieser Rückgang fand hauptsächlich zwischen 2013 und 2015 statt; die Einfuhrmengen hingegen lagen im UZÜ auf ähnlichem Niveau wie 2015. |
(68) |
Dieser Rückgang muss vor dem Hintergrund der Anhebung des Antidumpingzolls (von 46,7 % auf 70,8 %) gesehen werden, die 2013 im Anschluss an die in Erwägungsgrund 5 erwähnte Interimsüberprüfung erfolgte. |
(69) |
Im Bezugszeitraum sank der chinesische Marktanteil von 66 % auf 16 %, was einem Rückgang um insgesamt 50 Prozentpunkte (bzw. um 75 %) entspricht. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(70) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrpreise
|
(71) |
Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich und erhöhten sich von 2013 bis zum UZÜ um insgesamt 32 %. |
(72) |
Da keiner der bei der Untersuchung berücksichtigten chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, bestimmte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich
|
(73) |
Auf dieser Grundlage unterboten die Preise der Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 1,9 % (oder, bei Berücksichtigung der Preise der Einfuhren aus der VR China ohne Antidumpingzölle, um 41 %). |
4.4. Einfuhren aus Drittländern
(74) |
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land in die Union. Die Angaben zu Mengen und Preisentwicklungen beruhen auf Eurostat-Daten. Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus Drittländern in die Union wie folgt: Tabelle 4 Mengen, Marktanteile und Preise der Einfuhren aus Drittländern
|
(75) |
Die Mengen der Einfuhren von Drittlandsmärkten sind im Bezugszeitraum beträchtlich gestiegen (von 16 643 Stück im Jahr 2013 auf 258 217 Stück im UZÜ). Im UZÜ erreichte ihr gemeinsamer Marktanteil 49 %. Dieser Anstieg sollte vor dem Hintergrund des in Erwägungsgrund 69 erörterten Marktanteilverlusts der chinesischen Einfuhren (– 75 %) gesehen werden. |
(76) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern stieg von 2013 bis zum UZÜ um 13 %. |
(77) |
Unter diesen Einfuhren nahmen im Bezugszeitraum die Mengen aus Malaysia, deren Marktanteil von 1 % im Jahr 2013 auf 34 % im UZÜ stieg, besonders stark zu. Die Preise der Einfuhren aus Malaysia erhöhten sich im Bezugszeitraum um 27 %. Sie lagen im UZÜ durchschnittlich 3 % unter den chinesischen Preisen (ohne Antidumpingzölle) und 13 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. |
(78) |
Auch die Mengen der Einfuhren aus Vietnam nahmen erheblich zu; ihr Marktanteil stieg von 2013 bis zum UZÜ von 2 % auf 11 %. Die Preise der Einfuhren aus Vietnam erhöhten sich im Bezugszeitraum um 21 %. Sie lagen im UZÜ durchschnittlich 12 % unter den chinesischen Preisen (ohne Antidumpingzölle) und 22 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. |
5. WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
5.1. Allgemeine Bemerkungen
(79) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(80) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der in den Fragebogenantworten enthaltenen Daten und nahm für den sechsten Hersteller auf der Grundlage der im Rahmen der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung gemachten Angaben eine Schätzung vor. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der fünf Unionshersteller, die eine Antwort übermittelt hatten. |
(81) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität sowie Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
(82) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
5.2. Makroökonomische Indikatoren
5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(83) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Unionsproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(84) |
Von 2013 bis zum UZÜ stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stetig an und nahm im gesamten Bezugszeitraum um 68 % zu; die entsprechende Kapazität hingegen blieb relativ konstant und stieg im selben Zeitraum nur um 3 %. Infolgedessen erhöhte sich die Kapazitätsauslastung um 64 %. Trotz dieses Anstiegs war die Kapazitätsauslastung nach wie vor gering und erreichte im UZÜ nur 54 %. |
5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(85) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(86) |
Im Bezugszeitraum nahm die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union stetig und beträchtlich zu und stieg um insgesamt 72 %. |
(87) |
Der Marktanteil ging zwischen 2013 und 2014 um 9 % zurück, da sich der Anstieg der Verkaufsmengen (36 %) langsamer entwickelte als der des Verbrauchs (49 %). Im darauffolgenden Jahr stiegen die Verkaufsmengen weiter um 12 % an, während der Verbrauch um 21 % zurückging. Infolgedessen erhöhte sich der Marktanteil um 42 %. Schließlich sank der Marktanteil zwischen 2015 und dem UZÜ um 8 %. |
5.2.3. Wachstum
(88) |
Von 2013 bis zum UZÜ erfolgte der Anstieg der Verkaufsmenge (72 %), wie in Erwägungsgrund 64 festgestellt, vor dem Hintergrund eines steigenden Verbrauchs (34 %). Ferner nahmen, wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt, in diesem Zeitraum auch die Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern (ohne China) um 34 % zu, während die Mengen der Einfuhren aus der VR China um 64 % zurückgingen (siehe Erwägungsgrund 67). Infolgedessen stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 30 % im Jahr 2013 auf 35 % im UZÜ (Zunahme um fünf Prozentpunkte). |
5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(89) |
Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
|
(90) |
Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 30 %. Da die Produktion im selben Zeitraum noch schneller zunahm (d. h. um 68 %), erhöhte sich die Produktivität, die der durchschnittlichen je Beschäftigten produzierten Stückzahl entspricht, um 29 %. |
5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(91) |
2005 wurden erstmals Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt. Diese Maßnahmen wurden 2013 im Anschluss an eine Interimsüberprüfung angehoben. |
(92) |
Wie in den Erwägungsgründen 40 und 46 festgestellt, lagen die ermittelten Dumpingmargen im UZÜ über der Geringfügigkeitsschwelle. Im Bezugszeitraum gingen die Mengen der Einfuhren aus der VR China um 34 % zurück, was sich auch in einem Rückgang des chinesischen Marktanteils von 66 % im Jahr 2013 auf 16 % im UZÜ niederschlug. Wie in Erwägungsgrund 73 beschrieben, unterboten die Preise der Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im UZÜ um 1,9 %. Es ist somit davon auszugehen, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen wirksam sind. Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen und seinen Marktanteil beträchtlich erhöhen, was sich positiv auf seine finanzielle Lage auswirkte, sodass er beginnen konnte, sich von den Auswirkungen des früheren schädigenden Dumpings zu erholen. |
5.3. Mikroökonomische Indikatoren
5.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(93) |
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die fünf Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten
|
(94) |
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union sanken im Bezugszeitraum insgesamt um 9 %. Gleichzeitig gingen die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 18 % zurück. Ursache für diesen Rückgang war in erster Linie der Verfall der Rohstoffpreise (insbesondere von Stahl). |
5.3.2. Arbeitskosten
(95) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der fünf Unionshersteller, die den Fragebogen ausfüllten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(96) |
Von 2013 bis zum UZÜ sanken die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den Unionsherstellern leicht um 3 %. Sie nahmen zunächst von 2013 bis 2014 zu, gingen dann aber stetig zurück und lagen im UZÜ unter dem Niveau des Jahres 2013. |
5.3.3. Lagerbestände
(97) |
Die Lagerbestände der fünf Unionshersteller, die den Fragebogen ausfüllten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
|
(98) |
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2013 bis 2014 um 60 % zu und anschließend von 2014 bis 2015 um 59 % ab. Von 2015 bis zum UZÜ stiegen die Bestände wieder um 34 %. Insgesamt erhöhten sich die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 35 %. |
(99) |
Bei Betrachtung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion ergibt sich im Bezugszeitraum jedoch ein Rückgang um 20 %. |
5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(100) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der fünf Unionshersteller, die den Fragebogen ausfüllten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(101) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der fünf Unionshersteller, die den Fragebogen ausfüllten, als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Ihre Rentabilität verbesserte sich von – 5,7 % im Jahr 2013 auf + 4,6 % im UZÜ. Der Wirtschaftszweig der Union machte, mit Ausnahme des UZÜ, im gesamten Bezugszeitraum Verluste. |
(102) |
Der Cashflow, d. h. die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, verdoppelte sich im Bezugszeitraum. |
(103) |
Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 21 %; besonders ausgeprägt war der Anstieg 2014, als die Investitionen um 201 % über denen des Vorjahres lagen. Ursache hierfür war im Wesentlichen der Erwerb einer Geschäftseinheit, in der unter anderem manuelle Palettenhubwagen gefertigt wurden, durch einen der Unionshersteller. |
(104) |
Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Sie verbesserte sich von – 96 % im Jahr 2013 auf 68 % im UZÜ. Insgesamt entspricht der im Bezugszeitraum verzeichnete Anstieg der Kapitalrendite (+ 170 %) in etwa dem Anstieg der Rentabilität (181 %). |
5.4. Schlussfolgerung zur Schädigung
(105) |
Aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen, insbesondere nach ihrer 2013 im Anschluss an die in Erwägungsgrund 5 erwähnte Interimsüberprüfung erfolgte Anhebung auf 70,8 %, konnte der Wirtschaftszweig der Union beginnen, sich von den Auswirkungen des früheren schädigenden Dumpings zu erholen. |
(106) |
Im Bezugszeitraum zeigten fast alle Indikatoren, d. h. Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände, Investitionen und Kapitalrendite sowie schließlich die Rentabilität sichtbare Verbesserungen. Die Produktionsstückkosten gingen unter anderem aufgrund niedrigerer Rohstoffkosten und steigender Produktionsmengen zurück. |
(107) |
Gleichwohl hat der Wirtschaftszweig der Union erst vor Kurzem begonnen, sich von dem früheren Dumping zu erholen; die Erholung ist noch fragil. Ein Beleg hierfür ist die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union erst zum Ende des Bezugszeitraums, d. h. im UZÜ, Gewinne verzeichnen konnte. Auch konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil vor dem Hintergrund eines starken Anstiegs des Verbrauchs (+ 46 %) lediglich um fünf Prozentpunkte erhöhen. |
(108) |
Abschließend ist festzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. Wie bereits dargelegt, ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor fragil, da seine Erholung erst vor Kurzem eingesetzt hat. |
6. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
6.1. Vorbemerkung
(109) |
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre. |
(110) |
In Anbetracht der Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitt, wurde untersucht, ob eine bedeutende Schädigung bei Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut auftreten würde. Für diese Einschätzung berücksichtigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 49 bis 57 beschriebenen Feststellungen, d. h.:
|
(111) |
Des Weiteren bewertete die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen chinesischer Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union, falls diese erneut in beträchtlichen Mengen auftreten. |
6.2. Mögliche Preisniveaus der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt
(112) |
Die Kommission ermittelte das bei Außerkraftsetzen der Maßnahmen zu erwartende Preisniveau chinesischer Einfuhren auf den Unionsmarkt anhand des Preises der chinesischen Einfuhren ohne die im UZÜ geltenden Antidumpingzölle. Auf dieser Grundlage würden, wie in Erwägungsgrund 73 festgestellt, die chinesischen Preise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich im Durchschnitt um rund 41 % unterbieten. |
(113) |
Angesichts eines solchen bei großen Mengen entstehenden Preisdrucks würde sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich sofort verschlechtern und könnte sogar wieder negativ werden. Der Wirtschaftszweig der Union wäre entweder zu Preissenkungen gezwungen, die sich unmittelbar negativ auf die Rentabilität auswirken würden. Alternativ könnte er auch beschließen, sein Preisniveau zur Wahrung seiner Rentabilität beizubehalten. Wie jedoch zuvor bereits festgestellt, würde sich dies — zugunsten der chinesischen Ausführer — negativ auf seine Verkaufsmengen auswirken. Außerdem würde der Fixkostenanteil pro Stück bei einem Rückgang der Verkaufsmenge steigen, insbesondere da es sich hier um einen kapitalintensiven Wirtschaftszweig handelt. Dies wiederum hätte ebenfalls negative Folgen für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Daher kann die Strategie, die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt auf einem ähnlichen Niveau wie im UZÜ zu halten, nicht als tragfähig angesehen werden, da sie langfristig nicht aufrecht zu erhalten wäre. |
(114) |
Darüber hinaus käme das beschriebene Szenario selbst dann zum Tragen, wenn ein Anstieg des Verbrauchs berücksichtigt wird. Angesichts der enormen in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven, die wahrscheinlich zu Preisen auf den Unionsmarkt ausgeführt würden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um rund 41 % unterbieten, könnte der Wirtschaftszweig der Union dem zu erwartenden starken Wiederanstieg der chinesischen Einfuhren nicht standhalten; diese würden nicht nur den gegenwärtigen Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union übernehmen, sondern wahrscheinlich auch den Mehrverbrauch abdecken. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im UZÜ der ersten Auslaufüberprüfung bei 83 % lag. |
(115) |
Schließlich belief sich die auf der Grundlage der chinesischen Einfuhrpreise ohne Zölle ermittelte Zielpreisunterbietungsspanne im UZÜ auf 75 %, was ebenfalls eine angemessene Schätzung möglicher Zielpreisunterbietungsspannen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zulässt. |
6.3. Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern
(116) |
Wie in Erwägungsgrund 77 dargelegt, übernahmen im Bezugszeitraum auf einem Markt mit steigendem Verbrauch Einfuhren aus Malaysia einen Großteil des chinesischen Marktanteils. Daher verlor die VR China 50 Prozentpunkte, während Malaysia seinen Marktanteil um 33 Prozentpunkte ausbaute. Gleichzeitig gewann der Wirtschaftszweig der Union nur fünf Prozentpunkte hinzu. |
(117) |
Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen würden, wie in Erwägungsgrund 112 erläutert, die Preise der Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich deutlich unterbieten. Im Bezugszeitraum waren die Preise der Einfuhren aus der VR China (ohne Antidumpingzölle) außerdem konstant niedriger als die Preise der Einfuhren aus Malaysia im selben Zeitraum; eine Ausnahme bildete der UZÜ, in dem sie 3 % darüber lagen. |
(118) |
Die chinesischen ausführenden Hersteller wären wahrscheinlich in der Lage, ihre Preise noch weiter zu senken, um Marktanteile zurückzugewinnen. Ein Anhaltspunkt hierfür ist insbesondere das in der chinesischen Ausfuhrdatenbank angegebene Preisniveau (16) der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer, welches in Erwägungsgrund 54 beschrieben wurde. |
(119) |
Auf dieser Grundlage ist damit zu rechnen, dass niedrigpreisige Einfuhren aus China sowohl zulasten der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union als auch zulasten der Mengen der Einfuhren aus Malaysia gehen würden. Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt höher waren als Preise der Einfuhren aus Malaysia, dürften zudem die chinesischen Einfuhren die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stärker belasten als die Einfuhren aus Malaysia, da die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union einen wesentlich größeren Anreiz hätten, zu chinesischen Lieferanten zu wechseln, als die Abnehmer der malaysischen Lieferanten. |
(120) |
Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass Einfuhren aus der VR China, die (erneut) zu niedrigen Preisen auf den Unionsmarkt gelangen, insbesondere zulasten des Wirtschaftszweigs der Union Marktanteile zurückgewinnen würden. |
(121) |
Die Einfuhren aus Vietnam, deren Marktanteil im Bezugszeitraum um neun Prozentpunkte gestiegen ist, sind derzeit Gegenstand der in Erwägungsgrund 7 genannten Umgehungsuntersuchung, die aufgrund des angeblichen chinesischen Ursprungs dieser Einfuhren eingeleitet wurde. |
(122) |
In jedem Fall war der Preis der vietnamesischen Einfuhren, wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, im gesamten Bezugszeitraum niedriger als der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Wie bereits erläutert, wird folglich davon ausgegangen, dass die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union einen höheren Anreiz hätten, zu niedrigpreisigen Einfuhren aus China zu wechseln, als die Abnehmer der vietnamesischen Lieferanten. Die vietnamesischen Lieferanten verkauften manuelle Palettenhubwagen auf dem Unionsmarkt außer im Jahr 2014 bereits unter dem Preis der chinesischen Einfuhren. Auf dieser Grundlage dürfte die von den chinesischen Einfuhren ausgehende Belastung für den Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich stärker ausfallen als für die vietnamesischen Einfuhren. |
6.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(123) |
Zusammenfassend ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren aus der VR China im UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass in der VR China beträchtliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven bestehen und dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ware auf Drittlandsmärkten zu niedrigeren Preisen verkaufen als auf dem Unionsmarkt; ferner berücksichtigte sie die anhaltende Präsenz chinesischer ausführender Hersteller auf dem Unionsmarkt und nahm die Bemühungen um Umgehung der geltenden Maßnahmen zur Kenntnis. Zudem nahm die Kommission an, dass der wahrscheinliche Preis chinesischer Einfuhren bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die Preise bzw. Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten würde. Schließlich gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass sich bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren aus anderen Drittländern weniger auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken würden als die Einfuhren aus der VR China. Die vorstehenden Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach erneut auftreten würde. |
7. INTERESSE DER UNION
(124) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob eine auf den Feststellungen dieser Auslaufüberprüfung beruhende Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China den Interessen der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(125) |
Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ begonnen hat, sich von dem früheren Dumping zu erholen. Sollten jedoch die Maßnahmen gegenüber der VR China aufgehoben werden, würde die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten, da der Wirtschaftszweig der Union gedumpten Einfuhren aus der VR China in möglicherweise beträchtlichen Mengen ausgesetzt sein würde, die einen hohen Preisdruck ausüben würden. |
(126) |
Dies hätte wahrscheinlich eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge, die sich in erheblichen Verkaufseinbußen und Marktanteilsverlusten niederschlagen und wahrscheinlich Verluste nach sich ziehen würde. |
(127) |
Hingegen hätte der Wirtschaftszweig der Union bei Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Möglichkeit, seine seit Kurzem erreichte positive wirtschaftliche Lage zu konsolidieren. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender
(128) |
Die Kommission nahm in der Einleitungsphase zu zwölf ihr bekannten Einführern sowie zu neun ihr bekannten Verwendern Kontakt auf. Keiner der Einführer beantwortete das Stichprobenformular oder meldete sich mit einer Stellungnahme. Ebenso meldete sich keiner der Verwender oder gab eine Stellungnahme ab. |
(129) |
Es wird daran erinnert, dass im Rahmen der Untersuchung, die die Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2005 zur Folge hatte, und in der Auslaufüberprüfung, die 2011 zur Ausweitung dieser Maßnahmen führte, festgestellt wurde, dass die Maßnahmen keine gravierenden Folgen für die Einführer/Verwender in der Union hätten. |
(130) |
Mangels neuer Beweise, die eine andere Schlussfolgerung zulassen würden, kam die Kommission somit zu dem Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer oder Verwender in der Union auswirken wird. |
7.3. Schlussfolgerung zum Interesse der Union
(131) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass hinsichtlich des Unionsinteresses keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China sprechen. |
8. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(132) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Zu den genannten Feststellungen gingen keine Stellungnahmen ein. |
(133) |
Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden. |
(134) |
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427900011, 8427900013 und 8427900019) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431200011, 8431200013 und 8431200019) eingereiht werden, ausgeweitet auf dieselbe Ware, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis, also nicht in den Gabeln eingebauten Wiegemechanismus besteht, und die derzeit unter den TARIC-Codes 8427900030 und 8431200050 eingereiht wird. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mithilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).
2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Zollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd., 58, Jing Yi Road, Economic Development Zone, Changxing, Zhejiang Province, 31300, VR China. |
70,8 |
A603 |
Ningbo Logitrans Handling Equipment Co., Ltd., |
54,1 |
A070 |
Alle übrigen Unternehmen |
70,8 |
A999 |
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 684/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für „neue Ausführer“ nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 7).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 der Kommission vom 8. August 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 1).
(9) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 34 vom 29.1.2016, S. 15).
(10) Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 373 vom 12.10.2016, S. 3).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1348 der Kommission vom 19. Juli 2017 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 188 vom 20.7.2017, S. 1).
(12) www.trademap.org, Market Analysis and Research, International Trade Centre (ITC).
(13) Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 der Kommission vom 8. August 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 8).
(14)
Quelle: Interactive Trade DataWeb der Internationalen Handelskommission der USA (USITC DataWeb), gewonnen anhand von Daten des U.S. Bureau of the Census.
(15) Die in der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik verzeichneten relevanten Warencodes umfassen auch andere Waren, nämlich „Karren mit Hebezeugen oder Fördermitteln, ohne Antrieb“, die einen höheren Stückpreis haben. Bei Verwendung dieser Datenbank werden die Ausfuhrpreise manueller Palettenhubwagen möglicherweise zu hoch angesetzt.
(*1) ausgenommen Malaysia und Vietnam.
Quelle: Eurostat-Statistiken und in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 verfügbare Statistiken (bei Malaysia: 2014)
(16) Es wird daran erinnert, dass der einschlägige KN-Code der Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik auch andere Waren umfasst, nämlich „Karren mit Hebezeugen oder Fördermitteln, ohne Antrieb“, die einen höheren Stückpreis haben.