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Document 32017R2092

Verordnung (EU) 2017/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

ABl. L 302 vom 17.11.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2092/oj

17.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2092 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“).

(2)

In Mehrjahresplänen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (4) sind ausführliche Bestimmungen zur leichteren Umsetzung der Anlandeverpflichtung festzulegen (im Folgenden „Rückwurfpläne“).

(3)

Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Kommission vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren Rückwurfpläne erlassen kann, wenn kein Mehrjahresplan oder Bewirtschaftungsplan angenommen wurde.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erstellung und Annahme von Mehrjahresplänen oder Bewirtschaftungsplänen, die Rückwurfpläne umfassen, länger dauert als zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erwartet wurde.

(5)

Daher ist es angebracht, den Zeitraum festzulegen, für den die Kommission Rückwurfpläne erlassen kann, wenn keine Mehrjahrespläne oder Bewirtschaftungspläne angenommen wurden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden Festlegung spezifischer Rückwurfpläne zu erlassen, die die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthalten und zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gelten, welcher um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden kann. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2017.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).


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