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Document 32017R1598

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1598 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    C/2017/6258

    ABl. L 245 vom 23.9.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1598/oj

    23.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1598 DER KOMMISSION

    vom 22. September 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) ein.

    (2)

    Es ist angebracht, es allen Unternehmen, die während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums keinen Biodiesel ausgeführt haben, zu ermöglichen, eine Überprüfung zu beantragen, mit der festgestellt wird, ob sie zu dem Zollsatz verpflichtet werden können, der den nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden Unternehmen auferlegt wird. Diese Überprüfung ist durchzuführen, wenn der Kommission von einem neuen Ausführer oder Hersteller in dem betreffenden ausführenden Land ausreichende Nachweise dafür vorgelegt werden, dass er 1) die Ware während des Zeitraums der Untersuchung, auf der die Maßnahmen beruhen, nicht ausgeführt hat; 2) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und 3) die betroffene Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

    (3)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 ist jedoch nicht vorgesehen, dass neue Ausführer eine solche Überprüfung beantragen können. Die Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses.

    (5)

    In Anbetracht der obigen Ausführungen sollte Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6)   Wenn eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt, dass

    a)

    sie die in Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007-31. März 2008) nicht ausgeführt hat;

    b)

    sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und

    c)

    sie die betroffene Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

    so kann die Kommission Anhang I dahingehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, z. B. 115,6 EUR pro Tonne.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. September 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 69).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).


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