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Document 32017R1586

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1586 der Kommission vom 19. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

    C/2017/6175

    ABl. L 241 vom 20.9.2017, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1586/oj

    20.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 241/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1586 DER KOMMISSION

    vom 19. September 2017

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (2) sieht die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von 3 112 030 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität zu einem Zollsatz von 12 EUR pro Tonne vor. Dieses Gesamtkontingent umfasst ein Unterkontingent von 38 853 Tonnen für Einfuhren aus Kanada.

    (2)

    Mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (3) hat der Rat die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) beschlossen.

    (3)

    Artikel 2.4 des Abkommens enthält Bestimmungen über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne in Anhang 2-A des Abkommens. Nummer 9 dieses Anhangs enthält ein zollfreies Zollkontingent für die Einfuhr von 100 000 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 mit Ursprung in Kanada für einen Zeitraum von sieben Jahren. Nummer 6 dieses Anhangs enthält Übergangsbestimmungen für das erste Jahr.

    (4)

    Das dem Abkommen beigefügte Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen enthält die im Hinblick auf den Ursprungsnachweis anzuwendenden Regeln. Es empfiehlt sich daher, Bestimmungen über die Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß diesem Protokoll festzulegen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten ab dem 21. September 2017 gelten, dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Abkommens; deshalb sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Abweichend vom Gemeinsamen Zolltarif wird der Einfuhrzoll für Weichweizen des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (*1) im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Kontingente festgelegt.

    (2)   Der Gemeinsame Zolltarif gilt für Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Mengen hinaus eingeführt werden.

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).“"

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 3 073 177 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet.

    Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 12 EUR/Tonne.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Von 2017 bis 2023 wird jedes Jahr am 1. Januar ein Zollkontingent zur Einfuhr von 100 000 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 aus Kanada eröffnet (laufende Nummer 09.4124).

    Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Menge des Zollkontingents für das Jahr 2017 festgesetzt auf 27 778 Tonnen.

    Einfuhren innerhalb des Zollkontingents sind zollfrei.“

    3.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird in folgende drei Subkontingente unterteilt:

    Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten von Amerika,

    Subkontingent II (laufende Nummer 09.4125): 2 378 387 Tonnen für Drittländer, ausgenommen Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika,

    Subkontingent III (laufende Nummer 09.4133): 122 790 Tonnen für alle Drittländer.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wird festgestellt, dass die Ausschöpfung des Subkontingents I im Laufe eines Jahres in erheblichem Umfang unterschritten wird, kann die Kommission nach Einwilligung des betreffenden Drittlands beschließen, dass die nicht ausgeschöpften Mengen nach dem in Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Verfahren auf andere Subkontingente übertragen werden.“

    c)

    In Absatz 3 wird die Angabe „Subkontingent III“ durch die Angabe „Subkontingent II“ ersetzt.

    4.

    Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die folgende Mengen nicht überschreiten darf:

    für das Subkontingent II gemäß Artikel 3 Absatz 1 die für den betreffenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmenge,

    für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Kontingent und die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Subkontingente I und III die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Kontingent oder Subkontingent verfügbare Gesamtmenge.

    Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.“

    5.

    Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

    „Abweichend von Absatz 1 ist die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union an die Vorlage einer Ursprungserklärung geknüpft. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (*2) festgelegt.

    (*2)  ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.“"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. September 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. September 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3).

    (3)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).


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