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Document 32017R1472

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1472 der Kommission vom 11. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2017/5724

    ABl. L 210 vom 15.8.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1472/oj

    15.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 210/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1472 DER KOMMISSION

    vom 11. August 2017

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. August 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Stephen QUEST

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Gründe

    (1)

    (2)

    (3)

    Aluminiumstange (sogenannte Duschvorhangstange), die zum Aufhängen eines Vorhangs verwendet wird. Sie besteht aus zwei hohlen Aluminiumrohren. Das engere Rohr fügt sich in das weitere Rohr ein. Die Stange ist ausziehbar und im Inneren des weiteren Rohres befindet sich ein Mechanismus mit einer Stahlfeder, der so konstruiert ist, dass er die beiden Rohre gegen eine Wand drückt.

    Die Ware wird ohne Vorhang oder Vorhangringe gestellt.

    Siehe Abbildung (*1).

    8302 41 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8302 , 8302 41 und 8302 41 90 .

    Eine Einreihung in die Unterposition 7615 20 als „Sanitärartikel“ ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht die objektiven Merkmale eines für ein Badezimmer bestimmten Artikels aufweist. Sie ist für die Verwendung überall in einem Gebäude geeignet, zum Beispiel, um vor einem Fenster oder einer Tür einen Vorhang aufzuhängen.

    Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (des Feder-Mechanismus in Verbindung mit der Ausziehbarkeit; der Konstruktion, die lediglich eine Belastung mit geringem Gewicht, etwa durch einen Vorhang, zulässt) ist die Ware als Vorhangstange konzipiert und nicht als einfache Aluminiumstange der Position 7604 . Vorhangstangen werden in die Position 8302 eingereiht (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8302 , zweiter Absatz, (D), (5)).

    Eine Einreihung in KN-Code 8302 41 10 als „Baubeschläge für Türen“ oder in KN-Code 8302 41 50 als „Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren“ ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht über objektive Merkmale verfügt, die darauf hindeuten würden, dass sie für den einen oder anderen dieser Verwendungszwecke konzipiert wäre.

    Daher ist die Ware in den KN-Code 8302 41 90 als „Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, Baubeschläge, andere“ einzureihen.

    Image


    (*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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