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Document 32017R1156

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1156 der Kommission vom 27. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch

    C/2017/4235

    ABl. L 167 vom 30.6.2017, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1156/oj

    30.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 167/16


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1156 DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2017

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde am 25. November 2016 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates (3) und sein Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/730 des Rates (4) genehmigt.

    (2)

    Gemäß dem Abkommen wird die Europäische Union das derzeitige Kontingent Brasiliens im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern der Art gallus domesticus, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 14 10, 0207 14 50 und 0207 14 70) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes von 0 % um weitere 4 766 Tonnen aufstocken und das derzeitige Kontingent Brasiliens im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 27 10, 0207 27 20 und 0207 27 80) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes 0 % um weitere 610 Tonnen aufstocken.

    (3)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (5) ist die Eröffnung und Verwaltung bestimmter EU-Zollkontingente für die Einfuhr von Geflügelfleisch, auch aus Brasilien, vorgesehen. Es ist angebracht, diese Verordnung zu ändern, um den im Rahmen des Abkommens gewährten zusätzlichen Mengen Rechnung zu tragen.

    (4)

    Für 2017 werden die zusätzlichen Mengen Geflügelfleisch auf der Grundlage der zusätzlichen jährlichen Menge im Rahmen des Abkommens und unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens des Abkommens anteilig berechnet.

    (5)

    Das Abkommen tritt am 30. Juni 2017 in Kraft. Da die unter das Abkommen fallenden Zollkontingente für Geflügelfleisch auf vierteljährlicher Grundlage verwaltet werden und die Antragsfrist für das Quartal ab dem 1. Juli 2017 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgelaufen wäre, sollten die im Rahmen des Abkommens für 2017 zusätzlich bereitgestellten Mengen für Anträge im am 1. Oktober 2017 beginnenden Teilzeitraum verfügbar gemacht werden.

    (6)

    Ab dem mit dem 1. Januar 2018 beginnenden Kontingentszeitraum sollten die vollen zusätzlichen jährlichen Mengen an Geflügelfleisch im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juni 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 3).

    (3)  Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 1).

    (4)  Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).


    ANHANG

    ANHANG I

    Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017:

    ERMÄSSIGUNG DES ZOLLSATZES UM 100 %

    Hühnerfleisch

    (in Tonnen)

    Land

    Nummer der Gruppe

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Jährliche Mengen für 2017

    Zusätzliche verfügbare Menge für den vierten Kontingentsteilzeitraum im Jahr 2017 (*1)

    Brasilien

    1

    09.4410

    0207 14 10

    0207 14 50

    0207 14 70

    11 932

    2 396


    Land

    Nummer der Gruppe

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Jährliche Mengen für 2017

    Thailand

    2

    09.4411

    0207 14 10

    0207 14 50

    0207 14 70

    5 100

    Sonstige

    3

    09.4412

    0207 14 10

    0207 14 50

    0207 14 70

    3 300

    Fleisch von Truthühnern

    (in Tonnen)

    Land

    Nummer der Gruppe

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Jährliche Mengen für 2017

    Zusätzliche verfügbare Menge für den vierten Kontingentsteilzeitraum im Jahr 2017 (*2)

    Brasilien

    4

    09.4420

    0207 27 10

    0207 27 20

    0207 27 80

    4 300

    307


    Land

    Nummer der Gruppe

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Jährliche Mengen für 2017

    Sonstige

    5

    09.4421

    0207 27 10

    0207 27 20

    0207 27 80

    700

    Erga omnes

    6

    09.4422

    0207 27 10

    0207 27 20

    0207 27 80

    2 485

    Für den am 1. Januar 2018 beginnenden Kontingentszeitraum:

    ERMÄSSIGUNG DES ZOLLSATZES UM 100 %

    Hühnerfleisch

    (in Tonnen)

    Land

    Nummer der Gruppe

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Jährliche Mengen

    Brasilien

    1

    09.4410

    0207 14 10

    0207 14 50

    0207 14 70

    16 698

    Thailand

    2

    09.4411

    0207 14 10

    0207 14 50

    0207 14 70

    5 100

    Sonstige

    3

    09.4412

    0207 14 10

    0207 14 50

    0207 14 70

    3 300

    Fleisch von Truthühnern

    (in Tonnen)

    Land

    Nummer der Gruppe

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Jährliche Mengen

    Brasilien

    4

    09.4420

    0207 27 10

    0207 27 20

    0207 27 80

    4 910

    Sonstige

    5

    09.4421

    0207 27 10

    0207 27 20

    0207 27 80

    700

    Erga omnes

    6

    09.4422

    0207 27 10

    0207 27 20

    0207 27 80

    2 485


    (*1)  Die zusätzliche Menge wird auf der Grundlage des am 30. Juni 2017 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Brasilien zur Verfügung gestellt. Diese zusätzliche Menge wird für den Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 anteilsmäßig berechnet und ist für Lizenzanträge für den am 1. Oktober 2017 beginnenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar.

    (*2)  Die zusätzliche Menge wird auf der Grundlage des am 30. Juni 2017 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Brasilien zur Verfügung gestellt. Diese zusätzliche Menge wird für den Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 anteilsmäßig berechnet und ist für Lizenzanträge für den am 1. Oktober 2017 beginnenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar.


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