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Document 32017R0990

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/990 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bayerisches Bier (g.g.A.))

    C/2017/3864

    ABl. L 149 vom 13.6.2017, p. 57–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/990/oj

    13.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 149/57


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/990 DER KOMMISSION

    vom 12. Juni 2017

    zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bayerisches Bier (g.g.A.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Bayrisches Bier“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates (2) eingetragen worden ist.

    (2)

    Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht, wie in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgeschrieben.

    (3)

    Am 22. Februar 2016 ging bei der Kommission ein Einspruch von den Niederlanden ein. Die Einspruchsbegründung ging am 19. April 2016 bei der Kommission ein.

    (4)

    Die Kommission befand den Einspruch als zulässig und forderte Deutschland und die Niederlande mit Schreiben vom 6. Juni 2016 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

    (5)

    Die Konsultationsfrist wurde um drei weitere Monate verlängert.

    (6)

    Es konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Deutschland übermittelte der Kommission die Ergebnisse der Einigung mit Schreiben vom 4. Januar 2017.

    (7)

    Die Niederlande hatten den Einwand erhoben, dass der letzte Absatz von Nummer 5 des veröffentlichten konsolidierten Einzigen Dokuments, der wie folgt lautet: „Die Schlussfolgerungen der EU-Organe im vereinfachten Verfahren zum Zusammenhang zwischen dem Ansehen und dem „Bayerischen Bier“ sind vom Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-343/07 überprüft und bestätigt worden“, nicht den Anforderungen für eine Änderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den Verordnungen (EU) Nr. 664/2014 (4) und (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) entsprach.

    (8)

    Für den Einspruch wurden folgende Gründe angeführt: die mangelnde Begründung oder Erläuterung für die Aufnahme des betreffenden Absatzes; dieser Absatz enthielte keine Erläuterung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet, obwohl er Teil des entsprechenden Abschnitts des Einzigen Dokuments sei; dieser Absatz sei falsch und irreführend, da der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-343/07 weder geprüft noch bestätigt habe, ob die wesentliche Anforderung eines direkten Zusammenhangs mit einem geografischen Gebiet eingehalten werde; dieser Absatz könne Bavaria NV schaden, da er sich negativ auf das Bestehen der Marken „Bavaria“ von Bavaria NV und seinen verbundenen Unternehmen auswirken könne.

    (9)

    Deutschland stimmte der Streichung des betreffenden Absatzes zu.

    (10)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung ohne den beanstandeten Absatz des Einzigen Dokuments genehmigt werden sollte. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte veröffentlicht werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation der Bezeichnung „Bayrisches Bier“ (g.g.A.) wird genehmigt. Der Anhang dieser Verordnung enthält das aktualisierte Einzige Dokument.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juni 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 3).

    (3)  ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 25.

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


    ANHANG

    EINZIGES DOKUMENT

    „BAYERISCHES BIER“

    EU-Nr.: EU-Nr.:DE-PGI-0117-01220 — 4.4.2014

    g. U. ( )

    g.g.A. (X)

    1.   Name(n)

    „Bayerisches Bier“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Deutschland

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 2.1 Bier

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das die unter Punkt 1 aufgeführte Bezeichnung gilt

    Schankbier

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    7,0 - 9,0

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    2,5 - 3,5

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 20 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    10 - 30 Einheiten

    vollmundig, weich und spritzig mit weniger Alkohol und Kalorien als Vollbier

    Hell/Lager

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 12,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 5,5

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 20 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    10 - 25 Einheiten

    feinwürzig, leicht, vollmundig, mild

    Pils

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 12,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 6,0

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 15 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    30 - 40 Einheiten

    ausgeprägte, feinherbe Hopfenbittere

    Export

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    12,0 - 13,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 6,0

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 65 Einheiten (hell-dunkel)

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    15 - 35 Einheiten

    vollmundig, abgerundete Bittere

    Dunkel

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 14,0

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 6,0

    Farbe (EBC)

    :

    40 - 65 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    15 - 35 Einheiten

    malzaromatisch, vollmundig

    Schwarzbier

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 13,0

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 6,0

    Farbe (EBC)

    :

    65 - 150 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    15 - 40 Einheiten

    röstaromatisch, leicht malzaromatisch, hopfenbitter

    Märzen/Festbier

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    13,0 - 14,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    5,0 - 6,5

    Farbe (EBC)

    :

    7 - 40 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    12 - 45 Einheiten

    malzbetont mit leichter Hopfenbittere

    Bock

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    16,0 - 18,0

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    6,0 - 8,5

    Farbe (EBC)

    :

    7 - 120 Einheiten (hell-dunkel)

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    15 - 40 Einheiten

    vollmundig, malzbetont, feine Hopfennote

    Doppelbock

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    18,0 - 21,0

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    7,0 - 9,5

    Farbe (EBC)

    :

    10 - 150 Einheiten (hell — dunkel)

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    15 -35 Einheiten

    ausgeprägt vollmundig, malzbetont, leichte Karamellnote

    Weizenschankbier

    obergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    7,0 - 9,0

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    2,5 - 3,5

    Farbe (EBC)

    :

    7 - 30 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    5 - 20 Einheiten

    spritzig, hefearomatisch

    Weizenbier

    obergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 13,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 5,5

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 65 Einheiten (hell-dunkel)

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    10 - 30 Einheiten

    weizenaromatisch, fruchtig, leicht malzaromatisch

    Kristallweizen

    obergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 13,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 5,5

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 18 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    5 - 20 Einheiten

    weizenaromatisch, rezent

    Rauchbier

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 14,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 6,0

    Farbe (EBC)

    :

    30 - 60 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    20 - 30 Einheiten

    vollmundig und rauchig

    Kellerbier/Zwickelbier

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 13,5

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 6,0

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 60 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    10 - 35 Einheiten

    leichte Hopfenbittere, unfiltriert, niedrig gespundet, mit wenig Kohlensäure

    Eisbier/Icebier

    untergärig

    Stammwürzegehalt in %

    :

    11,0 - 13,0

    Alkoholgehalt in vol %

    :

    4,5 - 5,0

    Farbe (EBC)

    :

    5 - 20 Einheiten

    Bitterstoffe (EBC)

    :

    10 - 25 Einheiten

    sehr mild, sehr weich

    Die aufgeführten Werte unterliegen den gesetzlichen und den von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern anerkannten analytischen Toleranzen.

    3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    Überwiegend werden qualitativ hochwertige heimische Rohstoffe (Wasser, Hopfen, Malz) aus Bayern verwendet. Die Rohstoffe Hopfen und Malz unterliegen traditionell einer ständigen Qualitätskontrolle durch wissenschaftliche Institute, z. B. die Technische Universität München-Weihenstephan.

    3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Die gesamte Herstellung erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

    3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Die Bieretikettierung ist auf eine unter Punkt 3.2. genannte Biersorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ abgestellt.

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Freistaat Bayern, unterteilt in sieben Regierungsbezirke.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Die Qualität und das Ansehen von „Bayerischem Bier“ sind zurückzuführen auf eine jahrhundertelange Brautradition nach dem Bayerischen Reinheitsgebot 1516. Seit dem 15. Jahrhundert besteht eine verbindliche gesetzliche Festschreibung des Herstellungsverfahrens. Über die Jahrhunderte hat sich daraus das Know-how der bayerischen Bierbrauer entwickelt und eine Vielzahl unterschiedlichster Rezepturen herausgebildet, die zu einer auf der Welt einzigartigen Sortenvielfalt geführt hat. Bayern ist Geburtsstätte des Weizenbiers mit der größten Weizenbierbrauerei auf der Welt. Weihenstephan ist Sitz einer der renommiertesten Brauereiinstitutionen weltweit. Aufgrund der jahrhundertealten Brautradition sowie der daraus resultierenden Sortenvielfalt genießt „Bayerisches Bier“ beim Verbraucher allgemein höchstes Ansehen, das u. a. auf die überwiegende Verwendung qualitativ hochwertiger Rohstoffe aus Bayern zurückzuführen ist.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

    (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

    http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40790


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