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Document 32017R0736

Durchführungsverordnung (EU) 2017/736 der Kommission vom 26. April 2017 zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des slowenischen nationalen Programms zur Bekämpfung der klassischen Scrapie (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/2571

ABl. L 110 vom 27.4.2017, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/736/oj

27.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/736 DER KOMMISSION

vom 26. April 2017

zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des slowenischen nationalen Programms zur Bekämpfung der klassischen Scrapie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Ausfuhr von Rindern, Schafen oder Ziegen sowie von ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen den Bedingungen des Anhangs VIII der genannten Verordnung. Gemäß Kapitel A Teil A Nummer 3.1 Buchstabe a des genannten Anhangs kann ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie auf seinem gesamten Hoheitsgebiet (im Folgenden „nationales Programm“) dieses der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b des genannten Teils kann die Kommission dieses nationale Programm genehmigen, wenn es den Kriterien gemäß Nummer 3.1 Buchstabe a des genannten Teils entspricht. Unter Nummer 3.2 des genannten Teils sind jene Mitgliedstaaten aufgeführt, deren nationale Programme genehmigt worden sind.

(3)

Am 13. September 2016 legte Slowenien der Kommission einen Antrag auf Genehmigung seines nationalen Programms vor. Nachdem weitere Auskünfte angefordert worden waren, übermittelte Slowenien am 8. Januar 2017 ein geändertes nationales Programm mit Klarstellungen und weiteren Angaben zu bestimmten Aspekten des Programms. Dieses geänderte nationale Programm sollte genehmigt werden, da es den Kriterien gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entspricht.

(4)

Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Slowenien in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, deren nationale Programme genehmigt worden sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Kapitel A Teil A Nummer 3.2 folgende Fassung:

„3.2.

Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:

Dänemark,

Slowenien.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.


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