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Document 32017R0540

Verordnung (EU) 2017/540 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

ABl. L 88 vom 31.3.2017, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/540/oj

31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


VERORDNUNG (EU) 2017/540 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. März 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 329 des am 26. Juni 2012 unterzeichneten Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sieht die Möglichkeit des Beitritts anderer Mitgliedsländer der Andengemeinschaft zum Übereinkommen vor. Ecuador ist Mitgliedsland der Andengemeinschaft seit deren Gründung 1969.

(2)

Die Union und Ecuador haben am 17. Juli 2014 die Verhandlungen über den Beitritt Ecuadors zum Übereinkommen abgeschlossen. Das Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (3) (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“) wurde am 11. November 2016 unterzeichnet und wird nach seinem Artikel 27 Absatz 4 seit dem 1. Januar 2017 vorläufig angewandt.

(3)

Nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls muss in Bezug auf Ecuador die wirksame Anwendung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, wie im Übereinkommen vorgesehen, sichergestellt werden.

(4)

Zudem handelt es sich bei dem in Anhang I des Übereinkommens (Stufenplan für den Zollabbau) verwendeten Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Bananen um den KN-Code von 2007. Dieser Code wird auch in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verwendet. Am 1. Januar 2012 wurde dieser Code für Bananen jedoch aufgrund obligatorischer Änderungen im Harmonisierten System von 0803 00 19 in 0803 90 10 geändert. Der Klarheit halber sollte diese Änderung in die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 übernommen werden, und zwar jeweils in den Teil über den Stabilisierungsmechanismus für Bananen.

(5)

Neben Kolumbien ist Ecuador einer der größten Bananenerzeuger und -lieferanten der Union. Der derzeitige Stabilisierungsmechanismus für Bananen sollte daher auf Ecuador ausgeweitet werden.

(6)

Der Stabilisierungsmechanismus gilt seit 2013, und auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Vergangenheit ist der Eindruck entstanden, dass der Informationsfluss zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament verbessert werden sollte, vor allem durch ein Frühwarnsystem, das aktiviert wird, wenn die Einfuhrmengen 80 % der Auslöseeinfuhrmengen erreichen.

(7)

Aufgrund der engen Wechselbeziehungen zwischen dieser Verordnung und dem Übereinkommen ist es angezeigt, diese Verordnung ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Beitrittsprotokolls anzuwenden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits“.

2.

In Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 6 und 11, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 11 werden die Worte „Kolumbien oder Peru“ durch die Worte „Ecuador, Kolumbien oder Peru“ ersetzt.

3.

Artikel 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚Übergangszeit‘ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anwendung des Übereinkommens für Erzeugnisse, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau für Waren mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru gemäß Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) Abschnitt B Unterabschnitte 1, 2 und 3 des Übereinkommens (im Folgenden ‚Stufenplan für den Zollabbau‘) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für Erzeugnisse, für die nach diesem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt; für Ecuador gilt die Übergangszeit ab dem Datum der Anwendung des Übereinkommens.“

4.

In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte „Kolumbien und Peru“ durch die Worte „Ecuador, Kolumbien und Peru“ ersetzt.

5.

In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Für Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru, die unter der Abbaustufe ‚BA‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Kolumbien und Peru bzw. unter der Abbaustufe ‚SP1‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Ecuador unter der Position 0803 00 19 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus.

(2)   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der zweiten, dritten und vierten Spalte der Tabelle im Anhang festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Ecuador, Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(2a)   Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.“

6.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

In Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Für Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Zentralamerika, die unter der Abbaustufe ‚ST‘ des Stufenplans für den Zollabbau unter der Position 0803 00 19 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus.

(2)   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle im Anhang festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang II (Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge für ein zentralamerikanisches Land im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(2a)   Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. März 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2017.

(2)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13).


ANHANG

Tabelle zu den Einfuhrmengen, durch die die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen nach Anhang I Anlage 1 Abschnitt B des Übereinkommens ausgelöst wird: für Kolumbien Unterabschnitt 1, für Peru Unterabschnitt 2 und für Ecuador Unterabschnitt 3

Jahr

Auslöseeinfuhrmenge für Kolumbien, in Tonnen

Auslöseeinfuhrmenge für Peru, in Tonnen

Auslöseeinfuhrmenge für Ecuador, in Tonnen

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017

1 822 500

93 750

1 801 788

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018

1 890 000

97 500

1 880 127

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019

1 957 500

101 250

1 957 500

ab dem 1. Januar 2020

entfällt

entfällt

entfällt


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darüber einig, dass eine enge Zusammenarbeit wichtig ist, was die Überwachung der Umsetzung des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (1) in der Fassung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (2), der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (3) und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (4) anbelangt. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments wird die Kommission ihm Bericht erstatten über etwaige konkrete Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen Ecuadors, Kolumbiens und Perus in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 oder die in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgelegten Bedingungen für eine Einleitung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung ausschlaggebenden Faktoren darlegt.

Die Kommission bewertet bis zum 1. Januar 2019 die Lage der Bananenerzeuger der Union. Wird festgestellt, dass sich die Marktlage oder die Lage der Erzeuger der Union stark verschlechtert hat, so kann vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien des Übereinkommens eine Verlängerung des Mechanismus in Betracht gezogen werden.

Die Kommission nimmt auch nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus regelmäßig Analysen der Marktlage und der Lage der Erzeuger der Union vor. Wird festgestellt, dass sich die Marktlage oder die Lage der Erzeuger der Union stark verschlechtert hat, so prüft die Kommission in Anbetracht der Bedeutung der Bananenwirtschaft für die Gebiete in äußerster Randlage gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern die Lage und entscheidet, ob geeignete Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten. Die Kommission könnte auch regelmäßige Sitzungen zur Überwachung der Lage einberufen, an denen die Mitgliedstaaten und die Interessenträger teilnehmen.

Die Kommission hat Statistikinstrumente ausgearbeitet, mit denen sich die Entwicklungen der Bananeneinfuhren und die Lage des Bananenmarkts der Union überwachen und bewerten lassen. Die Kommission wird der Überarbeitung des Formats der Einfuhrüberwachungsdaten besondere Beachtung schenken, um regelmäßig aktualisierte Informationen in nutzerfreundlicherer Art und Weise zur Verfügung stellen zu können.


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3.

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.


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