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Document 32017R0396

Durchführungsverordnung (EU) 2017/396 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

ABl. L 60 vom 8.3.2017, p. 9–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/396/oj

8.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/396 DES RATES

vom 7. März 2017

zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2)

Am 12. Januar 2017 hat der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Angaben zu 30 Personen und neun Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

a)   Liste der Personen nach Artikel 3 Absatz 1

1.   Eric BADEGE

Geburtsdatum: 1971.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Anschrift: Ruanda (seit Anfang 2016).

Weitere Angaben: Er floh im März 2013 nach Ruanda und lebt dort noch immer (Stand Anfang 2016). Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272441

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Eric Badege war Oberstleutnant und Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte bestimmte Operationen, die Teile des Masisi-Gebiets in der Provinz Nord-Kivu destabilisierten. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August 2012 hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Diese Angriffe wurden von Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques gemeinsam organisiert. Ehemalige M23-Kämpfer haben behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten zu fliehen, hätten hinrichten lassen.

Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: „Er wollte uns im Stich lassen.“ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: „Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.“

Badege ist im März 2013 nach Ruanda geflohen und lebte Anfang 2016 noch dort.

2.   Frank Kakolele BWAMBALE

(alias: a) FRANK KAKORERE, b) FRANK KAKORERE BWAMBALE, c) AIGLE BLANC)

Benennung: General der FARDC.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Anschrift: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren. Er hat die DRK verlassen und eine Zeitlang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 im Gebiet von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben, und seit Juni 2016 lebt er in Kinshasa. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776078

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Frank Kakolele Bwambale war Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Von 2010 an war Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission.

Er hat die DRK verlassen und eine Zeitlang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 in der Nähe von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben. Seit Juni 2016 lebt Kakolele in Kinshasa.

3.   Gaston IYAMUREMYE

(alias: a) Byiringiro Victor Rumuli, b) Victor Rumuri, c) Michel Byiringiro, d) Rumuli)

Benennung: a) Interimspräsident der FDLR, b) erster Vizepräsident der FDLR-FOCA, c) Generalmajor der FDLR-FOCA.

Anschrift: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: 1948.

Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272456

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gaston Iyamuremye ist der 1. Vizepräsident der FDLR sowie deren Interimspräsident. Außerdem hat er den Rang eines Generalmajors des bewaffneten Flügels der FDLR, der sogenannten FOCA, inne. Iyamuremye hält sich seit Juni 2016 in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf.

4.   Innocent KAINA

(alias: a): Oberst Innocent KAINA, b): India Queen)

Benennung: Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der M23.

Anschrift: Uganda (seit Anfang 2016).

Geburtsdatum: Nov. 1973.

Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: Wurde nach der Flucht der Gruppe um Bosco Taganda nach Ruanda im März 2013 stellvertretender Befehlshaber der M23. Floh im November 2013 nach Uganda. Anfang 2016 noch stets in Uganda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776081

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Innocent Kaina war Abschnittskommandant und anschließend stellvertretender Befehlshaber in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina der im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich 2009 im Masisi-Gebiet der mehrfachen Hinrichtung, Entführung und Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Taganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Jungen, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho. Kaina floh im November 2013 nach Uganda und lebte dort noch Anfang 2016.

5.   Jérôme KAKWAVU BUKANDE

(alias: a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme)

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Seit dem 25. März 2011 läuft vor dem Hohen Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen. Im November 2014 von einem Militärgericht der DRK wegen Vergewaltigung, Mord und Folter zu zehn Jahren Haft verurteilt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776083

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besaß als Präsident der FAPC politischen Einfluss und befehligte und kontrollierte die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt waren. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich. Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Am 25. März 2011 hat das Hohe Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen eröffnet.

6.   Germain KATANGA

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Geburtsdatum: 28. April 1978.

Geburtsort: Mambasa, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Demokratische Republik Kongo (in Haft).

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass Katanga seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und anderer früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776116

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Germain Katanga war Befehlshaber der FRPI. Er war an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos beteiligt. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Er wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass er seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt.

7.   Thomas LUBANGA

Geburtsort: Ituri, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Demokratische Republik Kongo (in Haft).

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776117

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Thomas Lubanga war Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen und am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Er wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß. Er wurde am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt.

8.   Sultani MAKENGA

(alias: a) Makenga, Oberst Sultani, b) Makenga, Emmanuel Sultani)

Geburtsdatum: 25. Dezember 1973.

Geburtsort: Rutshuru, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 12. November 2012.

Weitere Angaben: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. In Ruanda seit Ende 2014. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272833

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultani Makenga ist einer der militärischen Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert. Als Anführer der M23 (auch kongolesische Revolutionsarmee genannt) hat Sultani Makenga als Verantwortlicher schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Er ist auch verantwortlich für Verstöße gegen das Völkerrecht im Zusammenhang mit Handlungen der M23 bei der Rekrutierung und beim Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo. Unter dem Befehl von Sultani Makenga hat die M23 in großem Umfang Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt. Zeugenaussagen und Berichten zufolge haben die Milizionäre unter dem Befehl von Sultani Makenga im gesamten Gebiet von Rutshuru im Rahmen einer Strategie zur Festigung der Kontrolle über das Gebiet von Rutshuru Frauen sowie Kinder, die in manchen Fällen erst 8 Jahre alt waren, vergewaltigt. Unter Makengas Befehl hat die M23 umfangreiche Kampagnen zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region durchgeführt sowie Kinder massenweise getötet, verstümmelt und verletzt. Viele der zwangsrekrutierten Kinder waren jünger als 15 Jahre. Entgegen den Maßnahmen der Demokratischen Republik Kongo zur Durchführung des Waffenembargos, einschließlich innerstaatlicher Anordnungen über die Einfuhr und den Besitz von Waffen und zugehörigem Material, soll Makenga auch Waffen und zugehöriges Material erhalten haben. Als Anführer der M23 hat Makenga unter anderem schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen und Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt und dadurch die Unsicherheit, die Vertreibungen und den Konflikt in der Region verschärft. Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert.

9.   Khawa Panga MANDRO

(alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Mandro Panga Kahwa, f) Yves Khawa Panga Mandro, g) „Chief Kahwa“, h) „Kawa“)

Geburtsdatum: 20. August 1973.

Geburtsort: Bunia, Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Uganda (seit Mai 2016).

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272933

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Khawa Panga Mandro war Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Er wurde im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Er wurde von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda.

10.   Callixte MBARUSHIMANA

Benennung: FDLR-Exekutivsekretär.

Geburtsdatum: 24. Juli 1963.

Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt und Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen. Am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär gewählt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5224649

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bis zu seiner Inhaftierung war Callixte Mbarushimana Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Als politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten gemäß Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates. Er wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Er wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 aus der Haft entlassen. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär wiedergewählt.

11.   Iruta Douglas MPAMO

(alias: a) Doulas Iruta Mpamo, b) Mpano)

Anschrift: Gisenyi, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 28. Dezember 1965, b) 29. Dezember 1965.

Geburtsort: a) Bashali, Masisi, Demokratische Republik Kongo, b) Goma, Demokratische Republik Kongo, c) Uvira, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272813

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Geschäftsführender Inhaber der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

13.   Leodomir MUGARAGU

(alias: a) Manzi Leon, b) Leo Manzi)

Anschrift: (seit Juni 2011) FDLR-Hauptquartier im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Geburtsdatum: a) 1954, b) 1953.

Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270747

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR. Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

14.   Leopold MUJYAMBERE

(alias: a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim)

Benennung: a) Stabschef der FDLR-FOCA, b) stellvertretender Interims-Befehlshaber der FDLR-FOCA.

Anschrift: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966.

Geburtsort: Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Wurde 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA. Anfang Mai 2016 in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5224709

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Leopold Mujyambere war Kommandant der Zweiten Division der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstaben d und e der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates als Soldaten an der Front eingesetzt.

Im Juni 2011 war er Kommandant im damals „Amazon“ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA in Süd-Kivu. Später wurde er zum FOCA-Stabschef befördert und dann im Jahr 2014 zum amtierenden stellvertretenden Kommandanten. Anfang Mai 2016 wurde er in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt.

15.   Jamil MUKULU

(alias: a) Steven Alirabaki, b) David Kyagulanyi, c) Musezi Talengelanimiro, d) Mzee Tutu, e) Abdullah Junjuaka, f) Alilabaki Kyagulanyi, g) Hussein Muhammad, h) Nicolas Luumu, i) Julius Elius Mashauri, j) David Amos Mazengo, k) Professor Musharaf, l) Talengelanimiro)

Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte.

Anschrift: Berichten zufolge in Uganda in Haft (seit September 2016).

Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964.

Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda.

Staatsangehörigkeit: Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011.

Weitere Angaben: Im April 2015 in Tansania festgenommen und im Juli 2015 nach Uganda ausgeliefert. Seit September 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Polizeigewahrsam in Erwartung seines Prozesses wegen Kriegsverbrechen und schwerer Verstöße gegen die Genfer Konvention nach ugandischem Recht. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270670

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut öffentlichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der ADF, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, und behindert die Entwaffnung, Repatriierung und freiwillige Neuansiedlung von Kämpfern der ADF gemäß Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008). Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates zufolge stellte Jamil Mukulu den ADF als einer im Gebiet der DRK operierenden bewaffneten Gruppe materielle und personelle Unterstützung zur Verfügung. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates, hat Jamil Mukulu Finanzmittel beschafft, politischen Einfluss auf die Strategien der ADF ausgeübt und die ADF-Kräfte in unmittelbarer Verantwortung befehligt und kontrolliert, insbesondere durch Überwachung von etablierten Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken.

16.   Ignace MURWANASHYAKA

(alias: Dr. Ignace)

Titel: Dr.

Benennung: Präsident der FDLR.

Anschrift: Deutschland (in Haft).

Geburtsdatum: 14. Mai 1963.

Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272382

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ignace Murwanashyaka ist Präsident der FDLR und übt Einfluss auf die Strategien der FDLR-Truppen aus, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (unter anderem während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); er erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; er war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung und er verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Er wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt.

17.   Straton MUSONI

(alias: IO Musoni)

Benennung: Ehemaliger Vizepräsident der FDLR.

Geburtsdatum: a) 6. April 1961, b) 4. Juni 1961.

Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Musoni wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272354

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Straton Musoni war Vizepräsident der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe. Er behinderte unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte.

18.   Jules MUTEBUTSI

(alias: a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Oberst Mutebutsi)

Geburtsdatum: 1964.

Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5272093

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Jules Mutebutsi vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Er war beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und an deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Er war ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk bis April 2004; zu diesem Zeitpunkt wurde er wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist er am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben.

19.   Baudoin NGARUYE WA MYAMURO

(alias: Oberst Baudoin Ngaruye)

Titel: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23).

Benennung: Brigadegeneral.

Anschrift: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) 1. April 1978, b) 1978.

Geburtsort: a) Bibwe, Demokratische Republik Kongo, b) Lusamambo, Lubero-Gebiet, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Nationale Kennnummer: FARDC-Kennnummer: 1-78-09-44621-80.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16.3.2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5268954

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im April 2012 hat Ngaruye unter dem Oberbefehl von General Ntaganda die Meuterei des ehemaligen CNDP befehligt, die als Bewegung des 23. März (M23) bekannt wurde. Er ist derzeit der dritthöchste militärische Anführer der M23. Die Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo hat bereits 2008 und 2009 seine Benennung empfohlen. Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Zwischen 2008 und 2009 und erneut gegen Ende 2010 hat er Hunderte von Kindern für die M23 rekrutiert und ausgebildet. Er hat Morde, Verstümmelungen und Entführungen, oftmals gezielt gegen Frauen gerichtet, begangen. Er ist verantwortlich für Hinrichtungen und Folterungen von Deserteuren aus der M23. 2009 gab er innerhalb der FARDC Befehl, alle Männer im Dorf Shalio in Walikale zu töten. Unter dem direkten Oberbefehl von Ntaganda stellte er in Masisi und Walikali auch Waffen, Munition und Sold bereit. 2010 organisierte er die Vertreibung und Enteignung der Bevölkerung im Gebiet von Lukopfu. Außerdem war er eng an kriminellen Netzen innerhalb der FARDC beteiligt, die Gewinn aus dem Mineralienhandel ziehen, was 2011 zu Spannungen und gewaltsamen Zusammenstößen mit Oberst Innocent Zimurinda führte. Reiste am 16.3.2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

20.   Mathieu, Chui NGUDJOLO

(alias: a) Cui Ngudjolo)

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

Geburtsdatum: 8. Oktober 1970.

Geburtsort: Bunia, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776118

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mathieu Chui Ngudjolo war Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich. Er wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Anschließend wurde er am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben.

21.   Floribert Ngabu NJABU

(alias: a) Floribert Njabu Ngabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu Ndjabu)

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, Reisepass-Nr. OB 0243318.

Geburtsdatum: 23. Mai 1971.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab. Im Juli 2014 wurde er von den Niederlanden in die DRK abgeschoben, wo er festgenommen wurde. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776373

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab; derzeit ist ein Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung anhängig.

22.   Laurent NKUNDA

(alias: a) Nkunda Mihigo Laurent, b) Laurent Nkunda Bwatare, c) Laurent Nkundabatware, d) Laurent Nkunda Mahoro Batware, e) Laurent Nkunda Batware, f) Vorsitzender, g) General Nkunda, h) Papa Six)

Geburtsdatum: a) 6. Februar 1967, b) 2. Februar 1967.

Geburtsort: Rutshuru, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas legten vor dem ruandischen Militärgericht Berufung ein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5270703

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC unter Verstoß gegen das Waffenembargo. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 264 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2009 verantwortlich. Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas leiteten ein Verfahren vor dem ruandischen Militärgericht ein. Er verfügt nach wie vor über gewissen Einfluss bei bestimmten Teilen des CNDP.

23.   Felicien NSANZUBUKIRE

(alias: Fred Irakeza)

Benennung: a) Unterbereichskommandant der FDLR-FOCA, b) Oberst der FDLR-FOCA.

Anschrift: Provinz Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: 1967.

Geburtsort: a) Murama, Kigali, Ruanda, b) Rubungo, Kigali, Ruanda, c) Kinyinya, Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5269078

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Felicien Nsanzubukire beaufsichtigte und koordinierte mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganjikasee an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu. Seit Januar 2016 ist Nsanzubukire ein Unterbereichskommandant der FDLR-FOCA in der Provinz Süd-Kivu im Range eines Obersten.

24.   Pacifique NTAWUNGUKA

(alias: a) Pacifique Ntawungula, b) Oberst Omega, c) Nzeri, d) Israel)

Benennung: a) Kommandant des Sektors „SONOKI“ der FDLR-FOCA, b) Brigadegeneral der FDLR-FOCA.

Anschrift: Rutshuru-Gebiet, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964, b) ca. 1964.

Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5269021

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Pacifique Ntawunguka war Kommandant der ersten Division der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstaben d und e der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates als Soldaten an der Front eingesetzt. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

Seit Mitte 2016 ist Ntawunguka Kommandant des Sektors „SONOKI“ der FDLR-FOCA in der Provinz Nord-Kivu.

25.   James NYAKUNI

Staatsangehörigkeit: Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5776374

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Handelspartnerschaft mit Jérôme Kakwavu, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

26.   Stanislas NZEYIMANA

(alias: a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Izabayo Deo, c) Jules Mateso Mlamba, d) Bigaruka, e) Bigurura)

Benennung: Ehemaliger Stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA.

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1966, b) 28. August 1966 c) ca. 1967.

Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruanda.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Während eines Aufenthalts in Tansania Anfang 2013 verschwunden. Aufenthaltsort unbekannt seit Juni 2016. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5275373

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Stanislas Nzeyimana war Stellvertretender Kommandant der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen Nummer 4 Buchstaben d und e der Resolution 1857 (2008) des VN-Sicherheitsrates als Soldaten an der Front eingesetzt. Nzeyimana verschwand Anfang 2013 in Tansania; seit Juni 2016 ist sein Aufenthaltsort unbekannt.

27.   Dieudonné OZIA MAZIO

(alias: a) Ozia Mazio, b) Omari, c) Mr Omari)

Geburtsdatum: 6. Juni 1949.

Geburtsort: Ariwara, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5275495.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Finanzvereinbarungen mit Jerome Kakwavu und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kakwavu und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos unter anderem durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen. Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

28.   Jean-Marie Lugerero RUNIGA

(alias: Jean-Marie Rugerero)

Benennung: Präsident der M23.

Anschrift: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) ca. 1960, b) 9. September 1966.

Geburtsort: Bukavu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit 2016 in Ruanda. War an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5274633

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass Runiga ernannt worden war, damit erkennbar ist, wofür die M23 steht. Runiga wurde ferner in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als „Präsident“ bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als „Anführer der M23“ bezeichnet wurde.

Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat. Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben; und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: „Er wollte uns im Stich lassen.“ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: „Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.“

Runiga reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein. Er lebt seit Mitte 2016 in Ruanda. Er war im Juni 2016 an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt.

29.   Ntabo Ntaberi SHEKA

Benennung: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe.

Geburtsdatum: 4. April 1976.

Geburtsort: Territorium Walikale, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 28. November 2011.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5275453

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber des politischen Arms der Mayi-Mayi-Sheka, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der Demokratischen Republik Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der Demokratischen Republik Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Ntabo Ntaberi Sheka hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen.

30.   Bosco TAGANDA

(alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)

Anschrift: Den Haag, Niederlande (seit Juni 2016).

Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.

Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen „Umoja Wetu“, „Kimia II“ und „Amani Leo“ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren hat im September 2015 begonnen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5274913

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich.

Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen „Umoja Wetu“, „Kimia II“ und „Amani Leo“ gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.

31.   Innocent ZIMURINDA

(alias: Zimulinda)

Benennung: a) M23, Brigadekommandeur, Dienstgrad: Oberst, b) Oberst der FARDC.

Anschrift: Rubavu, Mudende.

Geburtsdatum: a) 1. September 1972, b) ca. 1975, c) 16. März 1972.

Geburtsort: a) Ngungu, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo, b) Masisi, Demokratische Republik Kongo.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen „Kimia II“, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen „Kimia II“ und „Amani Leo“. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5275315

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Oberstleutnant Innocent Zimurinda in seiner Eigenschaft als einer der Kommandanten der 231. FARDC-Brigade Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen (überwiegend Frauen und Kinder) führten. Nach Berichten der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates gibt es Augenzeugen dafür, dass sich Oberstleutnant Innocent Zimurinda am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen. Zahlreichen Quellen zufolge nahm Oberstleutnant Innocent Zimurinda im November 2008 vor der Eingliederung des CNDP in die FARDC an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden.

Im März 2010 beschuldigten 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppen Zimurinda, zwischen Februar und August 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, bei denen viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Oberstleutnant Innocent Zimurinda wurde bei dieser Gelegenheit auch beschuldigt, für Vergewaltigungen zahlreicher Frauen und Mädchen verantwortlich zu sein. Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation „Kimia II“ an der willkürlichen Exekution von Kindersoldaten beteiligt. In dieser Erklärung heißt es auch, dass er der VN-Mission in der DRK (MONUC) nicht erlaubt hat, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Nach Angaben der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Oberstleutnant Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden. 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei der FARDC-Operation „Kimia II“, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen „Kimia II“ und „Amani Leo“. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Er steht loyal zu Bosco Ntaganda. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

b)   Liste der Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1

1.   ADF (ALLIIERTE DEMOKRATISCHE KRÄFTE)

(alias: a) Forces Démocratiques Alliées-Armée Nationale de Libération de l'Ouganda; b) ADF/NALU; c) NALU)

Anschrift: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.

Weitere Angaben: Jamil Mukulu, Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) festgenommen. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens im Polizeigewahrsam. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5864623

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1 200 bis 1 500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhalten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1 600 bis 2 500. Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.

Die ADF haben schwerwiegende Verstöße — auch wie nachstehend beschrieben — gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrates begangen.

Die ADF haben unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Nummer 4 Buchstabe d der Resolution des VN-Sicherheitsrates).

Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines „ehemaligen ADF-Kindersoldaten“ über eine Ausbildung durch die ADF.

Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.

Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human Rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.

Außerdem enthält der Bericht „The Africa Report“ Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma im Victoriasee gerettet haben.

Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Nummer 4 Buchstabe e der Resolution des Sicherheitsrates), begangen.

Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was über 66 000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.

Global Horizontal Note — ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte — berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, am 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angegriffen haben und dabei 23 Menschen töteten, darunter 11 Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.

Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte („Allied Democratic Forces“)/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas („National Army for the Liberation of Uganda“) in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der „Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict“).

Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Nummer 4 Buchstabe i der Resolution des Sicherheitsrates) beteiligt.

Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.

Jamil Mukulu (CDi.015), Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) inhaftiert. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet er sich Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens im Polizeigewahrsam.

2.   BUTEMBO AIRLINES (BAL)

Anschrift: Butembo, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278478

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

3.   COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL); GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

Anschrift: a) Avenue Président Mobutu, Goma, Demokratische Republik Kongo, b) Gisenyi, Ruanda, c) PO BOX 315, Goma, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren 2008 mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278381

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Unternehmen CAGL und GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition unter Verletzung des Waffenembargos gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) eingesetzt. Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren 2008 mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

4.   CONGOMET TRADING HOUSE

Anschrift: Butembo, Nord-Kivu.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278420

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Congomet Trading House (früher gelistet als CONGOCOM) war Eigentum von Kisoni Kambale (der am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde). Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die FNI erzielte hohe Einnahmen aus den auf die Goldproduktion erhobenen Steuern. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

5.   FORCES DEMOCRATIQUES DE LIBERATION DU RWANDA (FDLR)

(alias: a) FDLR, b) Force Combattante Abacunguzi, c) Combatant Force for the Liberation of Rwanda, d) FOCA)

Anschrift: a) Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo, b) Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Email: Fdlr@fmx.de; fldrrse@yahoo.fr; fdlr@gmx.net; fdlrsrt@gmail.com; humura2020@gmail.com Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278442

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die FDLR zählen zu den größten ausländischen bewaffneten Gruppen, die im Gebiet der DRK operieren. Die Gruppe entstand im Jahr 2000 und hat schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder im bewaffneten Konflikt vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt und Vertreibung. Nach einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 sind die FDLR für die Ermordung von 96 Zivilpersonen in Busurungi im Walikale-Gebiet verantwortlich. Einige Opfer seien lebendig in ihren Häusern verbrannt worden. Nach derselben Quelle hat ein medizinisches Zentrum einer NRO im Juni 2010 gemeldet, dass pro Monat rund 60 Mädchen oder Frauen im Süden des Lubero-Gebiets (Nord-Kivu) von bewaffneten Gruppen einschließlich der FDLR vergewaltigt worden seien. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 20. Dezember 2010 gibt es Beweise, dass die FDLR aktiv Kinder rekrutieren. HRW hat mindestens 83 kongolesische Kinder unter 18 Jahren (einige davon waren erst 14 Jahre) identifiziert, die von den FDLR zwangsrekrutiert worden waren. Im Januar 2012 hat HRW berichtet, dass FDLR-Kämpfer zahlreiche Dörfer im Masisi-Gebiet überfallen und dabei sechs Zivilpersonen getötet, zwei Frauen vergewaltigt und mindestens 48 Menschen entführt hätten.

Nach einem Bericht von HRW vom Juni 2012 haben FDLR-Kämpfer im Mai 2012 Zivilpersonen in Kamananga und Lumenje (Provinz Süd-Kivu) sowie in Chambucha (Walikale-Gebiet) und außerdem Dörfer in der Gegend von Ufumandu im Masisi-Gebiet (Provinz Nord-Kivu) überfallen. Dabei hätten sie mit Macheten und Messern Dutzende von Zivilpersonen, darunter zahlreiche Kinder, brutal ermordet. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 haben die FDLR in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 mehrere Dörfer in Süd-Kivu angegriffen. Eine Untersuchung der Vereinten Nationen hat bestätigt, dass bei dem Angriff mindestens 33 Personen, darunter 9 Kinder und 6 Frauen, getötet wurden — sie wurden entweder bei lebendigem Leib verbrannt, geköpft oder erschossen. Außerdem wurden eine Frau und ein Mädchen vergewaltigt. Im Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 heißt es außerdem, dass eine Untersuchung der Vereinten Nationen bestätigt habe, dass die FDLR im Mai 2012 in Süd-Kivu mindestens 14 Zivilpersonen, darunter 5 Frauen und 5 Kinder, umgebracht hätten. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben die Vereinten Nationen mindestens 106 Fälle sexueller Gewalt dokumentiert, die die FDLR zwischen Dezember 2011 und September 2012 verübt haben. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 heißt es, dass die FDLR laut einer VN-Untersuchung in der Nacht vom 10. März 2012 in Kalinganya (Kabare-Gebiet) sieben Frauen, darunter eine Minderjährige, vergewaltigt haben. Die FDLR haben das Dorf am 10. April 2012 erneut angegriffen und drei der Frauen ein zweites Mal vergewaltigt. Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen. Die M23 („Mouvement du 23 MARS“ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten.

In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

6.   M23

(alias: Mouvement du 23 mars).

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: E-Mail: mouvementdu23mars1@gmail.com. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5277973

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die M23 („Mouvement du 23 MARS“ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten. In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

7.   MACHANGA LTD

Anschrift: Plot 55A, Upper Kololo Terrace, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Die Eigentümer von Machanga sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278291

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Machanga kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Der frühere Eigentümer von Machanga (Rajendra Kumar) und sein Bruder Vipul Kumar sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

8.   TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPEMENT (NGO)

(alias: TPD)

Anschrift: Goma, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278464

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005 zur Verteilung an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu. Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

9.   UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

Anschrift: a) Plot 22, Kanjokya Street, Kamwokya, Kampala, Uganda (Tel.: +256 41 533 578/9), b) PO BOX 22709, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen. (Direktoren: Jamnadas V. LODHIA — bekannt als „Chuni“ — und seine Söhne Kunal J. LODHIA und Jitendra J. LODHI). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die Direktoren von UCI sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5278486

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen. (Frühere Direktoren: J.V. LODHIA — bekannt als „Chuni“ — und sein Sohn Kunal LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die früheren Inhaber der UCI (J.V. Lodhia und sein Sohn Kumal Lodhia) sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.


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