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Document 32017R0086

Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

C/2016/6606

ABl. L 14 vom 18.1.2017, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/86/oj

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/86 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer. Am 4. und 7. Juli 2016 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für das Mittelmeer drei gemeinsame Empfehlungen zu Rückwurfplänen für Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer, im südöstlichen Mittelmeer beziehungsweise im westlichen Mittelmeer (2) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten in vorliegende Verordnung lediglich die Maßnahmen der gemeinsamen Empfehlungen aufgenommen werden, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung stehen.

(4)

Für das Mittelmeer wird in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Anlandeverpflichtung für alle Fänge von Arten festgelegt, für die Fangbeschränkungen gelten, sowie für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten gelten, die die Fischereien definieren.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Seezunge (Solea solea) im Adriatischen Meer und Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) sowie Venusmuscheln (Venus spp.) im westlichen Mittelmeer anzuwenden, da unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems hohe Überlebensraten möglich sind.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) kommt in seiner Bewertung (4) zu dem Schluss, dass es weiterer Untersuchungen bedarf, um die bisherigen Feststellungen bezüglich der hohen Überlebensraten von Seezunge, Jakobsmuscheln, Teppichmuscheln und Venusmuscheln zu untermauern. Da keine schlüssigen Beweise für die Überlebensraten dieser Arten vorliegen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 lediglich für ein Jahr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollte. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission sachdienliche Daten vorlegen, damit der STECF die Nachweise für die Ausnahme umfassend bewerten und die Kommission die entsprechenden Ausnahmen prüfen kann.

(7)

Aufgrund der in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Überprüfung durch den STECF sowie unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der zahlreichen Arten bei jeder Fangtätigkeit, der Fischereimethoden und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. überwiegend kleine Küstenfischerei) ist die Kommission der Auffassung, dass es zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angemessen ist, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe des in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsatzes und unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzuführen.

(8)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Verzeichnisse von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen.

(9)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit den gemeinsamen Empfehlungen und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durchführung der Pflicht zur Anlandung

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt im Mittelmeer für die Fischereien gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.

Die Pflicht zur Anlandung gilt für die in dem genannten Anhang aufgeführten Arten, wenn sie in Unionsgewässern oder außerhalb der Unionsgewässer in Gewässern, die nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5o 36′ West;

b)

„geografische GFCM-Untergebiete“ die geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

c)

„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11;

d)

„Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

e)

„südöstliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23, und 25.

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, gilt 2017 für:

a)

mit Rapido (Baumkurre, TBB (6)) in den geografischen Untergebieten 17 und 18 gefangene Seezunge (Solea solea);

b)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6 gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus);

c)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6 gefangene Teppichmuscheln (Venerupis spp.);

d)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6 gefangene Venusmuscheln (Venus spp.).

(2)   Gemäß Absatz 1 gefangene Seezunge (Solea solea), Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Venusmuscheln (Venus spp.) werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt.

(3)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2017 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom 4. und 7. Juli 2016 vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2017.

Artikel 4

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen nachstehende Mengen von Arten, die die Fischereien definieren und im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zurückgeworfen werden:

a)

im westlichen Mittelmeer (Nummer 1 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu einer Obergrenze von 7 % und 2019 bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen; und

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

b)

im Adriatischen Meer (Nummer 2 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

iii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Rapido (Baumkurre) fischen;

iv)

bei Seezunge (Solea solea) 2017 und 2018 bis zu 3 % und 2019 bis zu 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen; und

v)

bei Seezunge (Solea solea) 0 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

c)

im südöstlichen Mittelmeer (Nummer 3 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen; und

iii)

bei Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen.

Artikel 5

Schiffsverzeichnis

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse aller Schiffe, die gezielt Seehecht, Meerbarbe, Seezunge und Rosa Garnele befischen. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  i) Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) — gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe ADRIATICA (Kroatien, Italien und Slowenien), ii) Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im südöstlichen Mittelmeer (geografische Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23 und 25) — gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe SUDESTMED (Zypern, Griechenland, Italien und Malta) und iii) Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) — gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe PESCAMED (Frankreich, Italien und Spanien).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) — Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung (STECF-16-10), 2016. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27758 EN, JRC Science and Policy Report, S. 104. Verfügbar unter https://bookshop.europa.eu/en/reports-of-the-scientific-technical-and-economic-committee-for-fisheries-stecf--pbLBAX16010/?CatalogCategoryID=0A4KABsty0gAAAEjqJEY4e5L.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(6)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.


ANHANG

1.   Westliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerät

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Macht Seehecht mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht.

Alle Langleinen

(LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

Meerbarbe (Mullus barbatus)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Macht Meerbarbe mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Meerbarbe.

Alle Langleinen

(LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

Jakobsmuschel (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6

HMD

Alle mechanisierten Dredgen

2.   Adria

Fischereien

Fanggerät

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius), Meerbarbe (Mullus barbatus), Seezunge (Solea solea)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX, TBB)

Machen entweder Seehecht oder Meerbarbe oder Seezunge mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht oder Meerbarbe oder Seezunge oder alle zusammen.

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

3.   Südöstliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerät

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius), Meerbarbe (Mullus barbatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Machen entweder Seehecht oder Meerbarbe oder Rosa Garnele mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht oder Meerbarbe oder Rosa Garnele oder alle zusammen.

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)


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