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Document 32017D2115

    Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/5174

    ABl. L 332 vom 14.12.2017, p. 1–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2115/oj

    14.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/1


    BESCHLUSS (EU) 2017/2115 DER KOMMISSION

    vom 27. Juli 2017

    über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174)

    (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   FRAGEBOGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE UND DEN STEUERLICHEN STATUS DER HÄFEN UND VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT

    (1)

    Am 3. Juli 2013 übermittelten die Dienststellen der Kommission an alle Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Arbeitsweise und den steuerlichen Status ihrer Häfen, um einen diesbezüglichen Gesamtüberblick zu erlangen und die Situation der Häfen im Hinblick auf die in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) aufgeführten EU-Beihilfevorschriften zu klären. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 30. September und 9. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 erbat die Kommission ergänzende Auskünfte zu den Steuervorschriften für die Häfen. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 13. März 2014 und der Hafen von Brüssel hat seine Stellungnahme mit einem am 18. März 2014 eingegangenen Schreiben übermittelt.

    (2)

    Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 informierte die Kommission Belgien nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) über ihre vorläufige Einschätzung, dass es sich bei der Befreiung bestimmter belgischer Häfen (im Folgenden „die belgischen Häfen“) von der Gesellschaftssteuer um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe handelt, die eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der genannten Verordnung darstellt. Am 23. September 2014 fand ein Treffen mit den belgischen Behörden statt. Die Region Wallonien und der Hafen von Brüssel haben ihre Stellungnahmen jeweils mit Schreiben vom 30. September 2014 vorgelegt, die Region Flandern übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Oktober 2014. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 informierte die Kommission Belgien, dass sie alle vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen hat und weiterhin die Auffassung vertrat, dass die Befreiung mehrerer Häfen von der Gesellschaftssteuer eine nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfedarstellt, wenn und soweit diese Häfen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Gegen dieses Schreiben wurde am 3. August 2015 ein Rechtsbehelf (3) eingelegt, der mit dem Beschluss des Gerichts vom 9. März 2016 (4) als unzulässig abgewiesen wurde.

    1.2.   VORSCHLAG DER KOMMISSION FÜR ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN UND ANTWORT DER BELGISCHEN BEHÖRDEN

    (3)

    Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, nach dem die den Häfen gewährte Befreiung von der Gesellschaftssteuer eine mit dem AEUV unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt und schlug den belgischen Behörden als zweckdienliche Maßnahme nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV und Artikel 22der Verfahrensverordnung vor, die Gesellschaftssteuerbefreiung der belgischen Häfen, soweit diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, aufzuheben. Die belgischen Behörden wurden aufgefordert, innerhalb von zehn Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses eine Anpassung der Rechtsvorschriften vorzunehmen, wobei diese Änderung spätestens für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gelten müsse, die ab Beginn des Steuerjahres 2017 erzielt wurden. Die belgischen Behörden wurden aufgefordert, der Kommission schriftlich mitzuteilen, dass sie diese zweckdienlichen Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verfahrensverordnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts des genannten Beschlusses vorbehaltlos, unmissverständlich und in ihrer Gesamtheit akzeptiere. Gegen diesen Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen wurde am 18. März 2016 ein Rechtsbehelf (5) eingelegt, der mit dem Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2016 (6). als unzulässig abgewiesen wurde.

    (4)

    Mit Schreiben vom 21. März 2016 übermittelten die belgischen Behörden ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen an die Kommission.

    1.3.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (5)

    Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung einzuleiten.

    (6)

    Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (7). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen zu der fraglichen Maßnahme auf. Am 24. August 2016 fand eine Sitzung mit den Vertretern bestimmter, von der Maßnahme betroffener belgischer Häfen statt.

    (7)

    Belgien hat mit Schreiben vom 9. September 2016 (Föderaler Minister für Finanzen) und 16. September 2016 (Region Wallonien und wallonische Häfen) seine Stellungnahme übermittelt.

    (8)

    Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten ein: Sea Invest, Nutzer des Hafens von Antwerpen, Gent und Seebrügge (14. September 2016), der Hafen von Rotterdam im Namen der fünf öffentlichen niederländischen Seehäfen (16. September 2016), der Hafen von Brüssel (16. September 2016), die Flämische Hafenbehörde (Vlaamse Havencommissie) (19. September 2016) sowie, nach einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, die Häfen von Antwerpen und Seebrügge (4. Oktober 2016).

    (9)

    Diese Stellungnahme wurde von der Kommission an Belgien weitergeleitet, um dem Land Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie erhielt die Stellungnahme Belgiens mit Schreiben vom 14. November 2016. Am 19. Dezember 2016 fand ein Treffen zwischen den belgischen Behörden und der Kommission statt, in dessen Rahmen der Kommission weitere Stellungnahmen übermittelt wurden. Am 10. Januar 2017 fand eine weitere Zusammenkunft zwischen den föderalen und regionalen belgischen Behörden, einigen Begünstigten der Beihilfemaßnahme sowie der Kommission statt.

    2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME UND IHRES HINTERGRUNDS

    2.1.   EIGENTUM UND MANAGEMENT DER HÄFEN IN BELGIEN

    (10)

    In Belgien stehen die Gelände der Häfen im Eigentum der öffentlichen Hand. In den neunziger Jahren wurde der Betrieb der wichtigsten belgischen Häfen auf dezentrale Stellen übertragen. Einige Häfen werden von autonomen kommunalen Hafenverwaltungen betrieben (beispielsweise die Häfen von Gent, Ostende und Antwerpen), bei anderen liegt der Betrieb bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (so im Fall des Autonomen Hafens Centre-Ouest und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur) oder bei einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft wie im Fall des Hafens von Seebrügge.

    (11)

    Die Häfen werden von öffentlichen Stellen, den Hafenbehörden, betrieben.

    2.2.   REGELN IM HINBLICK AUF DIE EINKOMMENSTEUER FÜR HÄFEN

    (12)

    Nach Artikel 1 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 (8) (im Folgenden: „ESG“) unterliegen inländische „Gesellschaften“ der Einkommensteuer, Gesellschaftssteuer genannt (9). Belgische juristische Personen, die keine Gesellschaften sind, unterliegen hingegen der als Steuer der juristischen Personen (10) bezeichneten Einkommensteuer. Nach Artikel 2 des Einkommensteuergesetzbuchs fallen unter den Begriff „Gesellschaft“„Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die ordnungsgemäß gegründet wurden, Rechtspersönlichkeit besitzen und ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben“.

    (13)

    Artikel 180 Absatz 2 legt fest, dass eine Reihe belgischer Häfen nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen (11). Artikel 220 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuchs sieht vor, dass juristische Personen, die aufgrund von Artikel 180 ESG der Gesellschaftssteuer nicht unterliegen, der Steuer der juristischen Personen unterliegen (12). Die Steuer der juristischen Personen bezieht sich nicht auf die Gesamthöhe der Einkünfte oder Gewinne, sondern lediglich auf bestimmte Arten von Einkünften. Gemäß Artikel 221 des Einkommensteuergesetzbuchs richtet sich die Besteuerung juristischer Personen, welche der Steuer der juristischen Personen unterliegen, ausschließlich nach dem Katastereinkommen ihrer in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter und den Einkünften und Erträgen aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern (13). Zudem entsprechen die Sätze, die für die unterschiedlichen, der Steuer der juristischen Personen unterliegenden Arten von Einkünften gelten, in der Regel dem Immobilien- und dem Mobiliensteuervorabzug (14) und sind zumeist niedriger als die maßgeblichen Gesellschaftssteuersätze (33,99 %).

    3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (14)

    In ihrem Schreiben vom 8. Juli 2016 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die belgischen Behörden den im Schreiben vom 21. Januar 2016 von der Kommission angegebenen Zeitplan zur Umsetzung der zweckdienlichen Maßnahmen nicht akzeptieren und dass die belgische Regierung den Grundsatz der Erhebung der Gesellschaftssteuer von den Häfen anscheinend nicht in eindeutiger Weise akzeptiert und sich auch nicht zur Aufhebung der Steuerbefreiung der belgischen Häfen verpflichtet. Aufgrund dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die belgischen Behörden die kommissionsseitig am 21. Januar 2016 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht vorbehaltlos, unmissverständlich und in ihrer Gesamtheit akzeptiert haben.

    (15)

    Da die Kommission stets die Ansicht vertrat, dass die Befreiung der belgischen Häfen von der Gesellschaftssteuer im Rahmen der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten eine bestehende staatliche Beihilfe darstellt und Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt hatte, beschloss sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verfahrensordnung einzuleiten.

    4.   STELLUNGNAHMEN NACH EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    4.1.   UNTERNEHMEN/WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN

    (16)

    Die belgischen Häfen und Behörden sind der Ansicht, dass es sich bei den Häfen nicht um „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele, da ihre Aufgaben, insbesondere die Verwaltung von öffentlichem und privatem Eigentum, nicht wirtschaftlicher Art seien. Sie betonen, dass diese Aufgaben von allgemeinem Interesse sind und ihnen von den öffentlichen Behörden auferlegt oder übertragen werden, wobei letztere den Umfang der nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in eigenem Ermessen festlegen können. Ihren Bemerkungen zufolge verfügen die Hafenbehörden bei der Ausübung der genannten Aufgaben über Sonderbefugnisse, unterliegen der Kontrolle der Behörden und verfolgen keine Gewinnerzielungsabsicht, da die Überschüsse in die Hafeninfrastruktur reinvestiert werden und im Falle einiger Häfen an die als Aktionär fungierende Gemeinde ausgeschüttet werden.

    (17)

    Die Häfen von Antwerpen und Seebrügge und die belgischen Behörden sind der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Flughäfen (Rechtssache C-82/01 Aéroports de Paris (15)) auf Häfen nicht anwendbar sei, da es sich bei diesen um unterschiedliche Infrastrukturen handele. Sie führen insbesondere an, dass sich das Monopol der Häfen aus einer Dezentralisierung der Verwaltung zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht ergäbe, wohingegen das Management der Flughäfen auf Grundlage einer ausschließlichen Konzession an Privatpersonen mit Übergang des wirtschaftlichen Betriebsrisikos übertragen wird. Darüber hinaus beträfe die vom Gerichtshof untersuchte Rechtssache Aéroports de Paris nicht die Erbringung von „Infrastrukturdiensten“, sodass die Anlehnung an die Bereitstellung des Hafengeländes durch die belgischen Hafenbehörden unangemessen sei.

    (18)

    Die meisten Beteiligten und die belgischen Behörden bestreiten, dass die von der Kommission im Einleitungsbeschluss genannten Tätigkeiten, insbesondere die Bereitstellung der Hafeninfrastruktur an die Schiffe sowie die Vermietung von Gelände und Infrastruktur an Unternehmen einen wirtschaftlichen Charakter hätten und führen zur Begründung an, dass die Tarife für Grundstücksmieten, Infrastrukturkonzessionen und den Zugang zur Hafeninfrastruktur (Hafengebühren) öffentlich und diskriminierungsfrei seien und nicht vom Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern im Voraus einseitig von den Hafenbehörden festgelegt würden. Besonders erwähnt wird ein Urteil des belgischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. November 2015 (16), in dem festgestellt wird, dass die Hafengebühren reine Vergütungen von Dritten für das Tätigwerden der Hafenbehörden sind. Bezug genommen wird auch auf den flämischen Hafenerlass vom 2. März 1999 über das Management der Seehäfen (17) (im Folgenden „flämischer Hafenerlass vom 2. März 1999“), demzufolge die Hafengebühren in einem „angemessenen Verhältnis“ zum Wert der Gegenleistung festzusetzen sind. Ferner weisen sie darauf hin, dass die Konzessionsgebühren für Gelände, die einen höheren Mehrwert erzielen, proportional niedriger seien, auf objektiven Parametern (für die jeweiligen Gelände) beruhen und den Wert widerspiegeln, der unmittelbar durch die erbrachte Dienstleistung erzielt wurde. Gleichfalls vertreten die Region Wallonien und die wallonischen Häfen die Auffassung, dass die Entrichtung von Entgelten für die Nutzung der Infrastrukturen nicht zwangsläufig ein Indikator dafür sei, dass die Tätigkeiten der Häfen wirtschaftlicher Art seien; hierzu verweisen sie auf die Tatsache, dass diese Entgelte die Erneuerung der getätigten Kapitalinvestitionen nicht abdecken, was auf den Charakter der Hafentätigkeit als Dienstleistung von allgemeinem Interesse hindeute.

    (19)

    Ihrer Ansicht werden die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Häfen von den Konzessionsinhabern übernommen; letztere gewährleisten die Abfertigung der Güter (Be- und Entladung), wohingegen die Hafenbehörden mit den zwischen Konzessionären und Reedern abgeschlossenen Verträgen in keiner Weise befasst seien. Somit läge die gewerbliche Nutzung der Häfen nicht bei den Hafenbehörden, sondern bei den Gesellschaften, denen die Infrastruktur übertragen wird und die ebenfalls für den Bau der für die Umschlagsdienstleistungen erforderlichen Suprastrukturen (Kräne, Lagerhallen) verantwortlich sind.

    (20)

    Hinzu käme, dass die Hafenbehörden zunehmend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Regionen finanzieren müssten, bis hin zu Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb des Hafens stünden (18). Sie verweisen auf verschiedene Kommissionsbeschlüsse und Urteile des Gerichtshofs, aus denen hervorginge, dass weder die Bereitstellung offener Infrastrukturen zu gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen an alle potenziellen Nutzer, noch das Management und die Bewirtschaftung von Flächen zum Zweck der Entwicklung industrieller und gewerblicher Tätigkeiten durch den privaten Sektor als wirtschaftliche Tätigkeiten zu erachten seien.

    (21)

    Schließlich handele es sich bei den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen, wie Hebe- (Nutzung der Krananlagen) und Abschleppdiensten um reine Nebentätigkeiten.

    4.2.   VERGÜNSTIGUNGEN AUS STAATLICHEN MITTELN

    (22)

    Die Flämische Hafenbehörde vertritt die Auffassung, dass die Befreiung von der Gesellschaftssteuer in dem Maße, wie die Hafenbehörden zunehmend nichtwirtschaftliche Infrastruktur aus dem Zuständigkeitsbereich der Regionen finanzieren müssten, keinen Vorteil darstelle.

    (23)

    Dem Hafen von Rotterdam zufolge beläuft sich der effektive Steuersatz der Häfen von Antwerpen, Seebrügge und Gent auf weniger als 1 % der Buchgewinne.

    (24)

    Die belgischen Behörden machen geltend, dass die Voraussetzung, dass der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt sein muss, nicht erfüllt ist, sofern die Häfen die Steuer der juristischen Personen entrichten.

    4.3.   SELEKTIVITÄT

    (25)

    Nach Ansicht der meisten Beteiligten und der belgischen Behörden sei das Referenzsystem für die Besteuerung juristischer Personen nicht (wie im Einleitungsbeschluss festgehalten) die Gesellschaftssteuer, sondern Artikel 1 ESG, der anhand der in Artikel 2 ESG definierten Kriterien (besteht die Tätigkeit der juristischen Person in dem Betreiben eines „Unternehmens“ oder von „Geschäften mit gewinnbringendem Zweck“) gleichzeitig zwei Systeme zur Besteuerung belgischer juristischer Personen (Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen) festlegt. Weiterhin führen sie an, dass Artikel 180 ESG, demzufolge die Häfen nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen, Artikel 1 ESG lediglich präzisiert und anwendet. Ferner sind einige Beteiligte und die belgischen Behörden der Auffassung, dass die Steuer der juristischen Personen das Referenzsystem für die Häfen sei, bei denen es sich nicht um „Gesellschaften“ im Sinne von Artikel 2 ESG handele, insofern als Artikel 180 Absatz 2 ESG keine Abweichung von den allgemeinen Steuervorschriften für juristische Personen darstelle, sondern diese Bestimmungen lediglich anwende. Daher unterlägen die Häfen selbst im Falle einer Aufhebung von Artikel 180 Absatz 2 nicht zwangsläufig der Gesellschaftssteuer, da die Verwaltung deren Situation hinsichtlich der allgemeinen Kriterien der Artikel 1 und 2 ESG zunächst im Einzelfall prüfen müsse und dass die Häfen nicht der Gesellschaftssteuer unterlägen, wenn sie keine „Gesellschaften“ im Sinne des Artikels 2 ESG seien.

    (26)

    Nach Ansicht der Region Wallonien und der wallonischen Häfen sei jene Dualität (das Vorhandensein zweier Systeme der Einkommensbesteuerung, nämlich der Gesellschaftssteuer und der Steuer der juristischen Personen) zudem von grundlegender und wesentlicher Bedeutung für das System der Einkommensbesteuerung und leite sich aus der belgischen Verfassung ab. Im Übrigen verpflichte die belgische Verfassung den Gesetzgeber keinesfalls zur Besteuerung bestimmter Tätigkeiten und entsprechend einem allgemeinen Rechtsgrundsatz seien öffentlich und private Sachen, die für einen öffentlich-rechtlichen Auftrag eingesetzt werden, aus Sicht der öffentlichen Verwaltungen (Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden) naturgemäß steuerbefreit. Weiterhin führen die belgischen Behörden an, dass öffentliche Dienstleistungen, Aufgaben und Güter gemäß der Rechtsprechung der nationalen Gerichte nicht besteuert werden, sofern das Gesetz eine Besteuerung nicht ausdrücklich vorsieht.

    (27)

    Nach Auffassung der Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge und den belgischen Behörden unterlägen Einheiten, die ihre Gewinne, wie die Häfen, nicht ausschütteten sondern reinvestierten oder ein Ziel verfolgten, das über ihr Eigeninteresse hinausginge, entsprechend der Logik des Systems der Steuer der juristischen Personen.

    (28)

    Zudem unterscheide sich die Situation, in der sich letztgenannte befänden, von jener der übrigen gesellschaftssteuerpflichtigen Unternehmen. Trotz einer gewissen Selbstständigkeit und ungeachtet etwaiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, seien die Hafenbehörden Teil der öffentlichen Hand und erbrachten ihrer Satzung zufolge Aufgaben von allgemeinem Interesse ohne eine Gewinnabsicht zu verfolgen. Sie wendeten keine industriellen oder gewerblichen Praktiken an und ihr Handeln orientiere sich nicht kurzfristigen Renditen. Häufig würden die durch Konzessions- und Hafengebühren anfallenden Kosten nicht abgedeckt. Die Kosten für von ihnen erbrachte öffentliche Dienstleistungen seien gemäß Artikel 49 ESG von der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftssteuer nicht abzugsfähig, woraus sich im Falle einer Unterstellung unter die Gesellschaftssteuer eine Diskriminierung gegenüber anderen Unternehmen sowie eine Schwächung der Investitionskapazitäten der Häfen ableite.

    (29)

    Nach Angabe der belgischen Behörden bestätigte das belgische Verfassungsgericht in einem Urteil vom 1. Dezember 2016 (19), die vom Gesetzgeber getroffene Wahl zur Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer.

    4.4.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

    (30)

    Die Flämische Hafenbehörde macht geltend, dass die gleichen Tätigkeiten der Häfen in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere den Niederlanden, von den öffentlichen Behörden finanziert würden, sodass eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen nicht gegeben sei.

    (31)

    Unter Bezugnahme auf Absatz 188 der Mitteilung der Kommission über den Begriff der „staatlichen Beihilfe“ (20) (im Folgenden „Mitteilung vom 19. Juli 2016) bringen die Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge vor, dass jeder Hafen über ein gesetzliches Monopol für sein Hafengebiet verfüge, wodurch nicht nur der „Wettbewerb auf dem Markt, sondern auch der Wettbewerb um den Markt“ ausgeschlossen werde. Folglich entstünde durch die Maßnahme keine Wettbewerbsverfälschung. Ferner erwähnen sie eine Stellungnahme der niederländischen Wettbewerbsbehörde (21), derzufolge der Hafen von Rotterdam nicht im Wettbewerb zu den Betreibern anderer Häfen stünde, da die Hafengebühren lediglich einen geringen Bruchteil der Transportkosten der Reeder ausmachten, sodass eine Anhebung oder Senkung dieser Sätze keine Auswirkungen auf den Verkehr in den Häfen hätte.

    (32)

    Sie verweisen auf die Mitteilung vom 19. Juli 2016, derzufolge sich die unterschiedlichen Netzbestandteile innerhalb einer Netzinfrastruktur ergänzen anstatt gegeneinander zu konkurrieren (Randnummer 211 und Fußnote Nr. 311), sodass eine Wettbewerbsverfälschung ausgeschlossen sei. In der genannten Mitteilung wende die Kommission diesen Grundsatz auf den Bau von Eisenbahn- (Randnummer 219) und Straßeninfrastrukturen einschließlich Mautstraßen (Randnummer 220) an, aber der Ansicht der Beteiligten nach gelte der Grundsatz ebenfalls für Häfen.

    (33)

    Die Region Wallonien und die wallonischen Häfen heben insbesondere hervor, dass die von der Gesellschaftssteuer befreiten Binnenhäfen nicht in Wettbewerb zu anderen privaten Binnenhäfen stünden, von denen die gleichen öffentlich zugänglichen Infrastrukturen bereitgestellt würden. Nach Auffassung der föderalen Behörden ergänzten die kleineren Binnenhäfen die übrigen Häfen und stünden ausschließlich in Wettbewerb zum Güterverkehr auf der Straße.

    (34)

    Dem Hafen von Rotterdam zufolge stünden die niederländischen Häfen insbesondere in Wettbewerb zu den Häfen von Antwerpen, Seebrügge und Gent.

    4.5.   VEREINBARKEIT

    (35)

    Die Region Wallonien und die wallonischen Häfen vertreten die Auffassung, dass Artikel 106 Absatz 2 AEUV eine geeignete Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme darstelle, insofern als die Häfen einen klaren gesetzlichen Auftrag hätten und die Häfen alle in dem Artikel genannten Bedingungen erfüllten. Sie unterstreichen, dass die Vereinbarkeit mit Artikel 93 AEUV, der das Fehlen von Auswirkungen auf den Handel nicht als Bedingung für die Anwendung aufführe, ausführlich zu untersuchen sei.

    (36)

    Nach Auffassung der Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge sei die Kommission in ihrer Antwort nur unzureichend auf die Argumentation hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme eingegangen. Ferner könne Artikel 93 AEUV als Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahme herangezogen werden, da die Häfen für Infrastrukturen aufkämen und so Beiträge zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen leisteten.

    4.6.   NOTWENDIGKEIT EINES ÜBERGANGSZEITRAUMS

    (37)

    Die belgischen Behörden bitten die Kommission um Einräumung einer Übergangsfrist für die Anwendung der Gesellschaftssteuer auf die Häfen. Sie unterstreichen, dass die im Einleitungsbeschluss vom 8. Juli 2016 (Anwendung der Gesellschaftssteuer auf die Häfen zum 1. Januar 2017) vorgesehene Frist zu kurz sei, insbesondere im Hinblick auf die den Niederlanden in der Rechtssache SA.25338 eingeräumte Frist. Sie weisen darauf hin, dass zur Aufhebung von Artikel 180 Absatz 2 ESG ein Gesetzgebungsverfahren erforderlich sei, welches „in der Regel mindestens drei bis sechs Monate“ dauere. Ihrer Ansicht nach seien anstelle einer Streichung von Artikel 180 Absatz 2 ESG weit komplexere Änderungen des Gesetzes angezeigt, da (i) eine solche Streichung nicht zwangsläufig zur Unterstellung der Häfen unter die Gesellschaftssteuer führe, (ii) die Ausarbeitung eines neuen Steuersystems für die Häfen dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot Rechnung zu tragen habe und (iii) der Übergang einer juristischen Person von der Steuer der juristischen Personen auf die Gesellschaftssteuer vom belgischen Steuerrecht nicht ausdrücklich geregelt werde. Weiterhin müsse die Kommission bei Ablauf einer vermeintlichen Beihilferegelung das legitime Interesse eines Mitgliedstaats auf Gewährleistung der Rechtssicherheit der Begünstigten wahren.

    (38)

    Der Hafen Rotterdam ersucht die Kommission darum, die Besteuerung der niederländischen Häfen mit der Gesellschaftssteuer aufzuschieben bis eine sektorale Untersuchung stattgefunden habe und alle Seehäfen, die sich im nordeuropäischen Bereich befinden, gleichzeitig zu besteuern oder zumindest die belgischen und französischen Häfen schnell und zeitgleich der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen.

    5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN

    5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV

    (39)

    Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    5.1.1.   UNTERNEHMEN/WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN

    5.1.1.1.    Allgemeines

    (40)

    Dem EuGH zufolge „ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten“ (22). Gleichfalls ist ein Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (23).

    (41)

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung stellte die Kommission bezüglich des wirtschaftlichen Charakters des Betriebs von Infrastruktur (24) in einer Reihe von Beschlüssen zudem fest, dass der gewerbliche Betrieb und der Bau von Hafeninfrastrukturen (25) wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Beispielsweise stellt der gewerbliche Betrieb eines Nutzern gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts zur Verfügung gestellten Hafenterminals eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (26). Desgleichen erkannte der Gerichtshof bereits — zwar implizit, aber dennoch bestimmt — den wirtschaftlichen Charakter bestimmter Hafenoperationen an, wozu insbesondere „die Be- und Entladung, die Umladung, die Lagerung sowie allgemein der Umschlag von Waren oder anderen Gütern im Hafen“ gehören (27). Die Kommission wendet diese Vorschriften nicht nur auf Seehäfen, sondern auch auf Binnenhäfen an (28).

    (42)

    Im Gegensatz zu den belgischen Behörden und einigen Beteiligten vertritt die Kommission diesbezüglich die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Flughäfen auf die Häfen anzuwenden ist, da es sich bei diesen lediglich um eine andere Art von Infrastruktur handelt. Die von einigen Beteiligten angeführten Unterschiede zwischen Häfen und Flughäfen — insbesondere bezüglich der Rechtsform oder des Umstandes, dass es sich bei den Häfen um Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne Gewinnabsicht handele — sind hinsichtlich des für die Rechtsprechung grundlegenden allgemeinen Kriteriums, nämlich des Angebots einer Ware oder einer Dienstleistung auf einem Markt, nicht relevant. Die Kommission stellt ferner fest, dass der Gerichtshof in Randnummer 90 des Urteils Aéroports de Paris darauf hinweist, dass „das Gericht bei der Prüfung des fünften Klagegrundes zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Umsatzabgaben die Gegenleistung für Leistungen des Betriebs der Flughafenanlagen bildeten“; somit trifft die Behauptung der belgischen Behörden und einiger Beteiligter, wonach die genannte Rechtssache die Bereitstellung von Infrastrukturdiensten nicht betraf, nicht zu.

    (43)

    Zur Feststellung, ob es sich bei den belgischen Häfen um Unternehmen handelt, ist es nicht erforderlich, jede ihrer Tätigkeiten auf ihren wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Charakter zu untersuchen. Um als „Unternehmen“ angesehen zu werden, genügt die Feststellung, dass die Einheiten, die Gegenstand der fraglichen Maßnahme sind, tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diesbezüglich reicht die Tatsache, dass eine Einheit, die eine oder mehrere hoheitliche Aufgaben wahrnimmt oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nicht aus, um ihr die Einstufung als „Unternehmen“ generell abzusprechen.

    (44)

    Die belgischen Häfen können mehrere Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten ausüben, die der Erbringung verschiedener Dienstleistungen auf verschiedenen Märkten entsprechen. Erstens erbringen die Häfen gegenüber ihren Nutzern (insbesondere Reedern bzw. ganz allgemein jeden Betreibern eines Schiffs) eine allgemeine Dienstleistung, indem sie den Schiffen gegen Entrichtung eines Entgelts in Form einer „Hafengebühr“ Zugang zur Hafeninfrastruktur gewähren (29). Zweitens erbringen einige Häfen wiederum besondere entgeltliche Dienstleistungen für die Schiffe, wozu die Operationen Lotsen, Heben, Abfertigung und Anlegen gehören (30). Drittens stellen die Häfen Unternehmen gegen Entgelt bestimmte Infrastrukturen oder Gelände bereit, die diese Gelände für ihre eigenen Zwecke nutzen oder um für die Schiffe bestimmte besondere Dienste wie oben erwähnt zu leisten.

    (45)

    Die Tatsache, dass dritte Unternehmen bestimmte Flächen und Infrastrukturen der Häfen nutzen, um Reedern oder Schiffen Dienste anzubieten, schließt nicht aus, dass die von den Hafenbehörden ausgeübten Verwaltungstätigkeiten, insbesondere die Vermietung der genannten Flächen und Infrastrukturen an dritte Unternehmen, nicht wirtschaftlicher Natur sind.

    (46)

    Ferner stellt die Kommission fest, dass das innerstaatliche belgische Recht selbst Anhaltspunkte hinsichtlich des industriellen und/oder gewerblichen Charakters der Hafentätigkeiten enthält (31). Insbesondere sieht der offizielle Kommentar zum ESG notwendigerweise vor, dass die Häfen „ein Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen jeglicher Art“ (32) betreiben oder dass sie auch ohne Gewinnabsicht einer dauerhaften Geschäftstätigkeit mit folgenden Merkmalen nachgehen: „die Wiederholung industrieller, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten mit der für eine „Erwerbstätigkeit“ hinreichenden Häufigkeit [und] die Anwendung industrieller oder gewerblicher Praktiken“ (33)  (34).

    (47)

    Im Übrigen bestreitet die Kommission weder, dass einige Tätigkeiten der Häfen möglicherweise nichtwirtschaftlicher Natur sind, insbesondere bestimmte Dienste der Hafenmeister, wie die Kontrolle und die Sicherheit des Seeverkehrs (35) oder die Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung (36). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die von der Kommission als wirtschaftliche Tätigkeiten erachteten Tätigkeiten jedoch von den (übrigen) vorstehend genannten Tätigkeiten.

    (48)

    Die Kommission stellt weiterhin fest, dass der „weite Ermessensspielraum“ der nationalen Behörden „in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“ (37) nicht ausschließt, dass diese Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Charakter aufweisen. Nun aber geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass sich der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ an sich aus Sachverhaltsmerkmalen und insbesondere aus dem Bestehen eines Marktes für die betreffenden Dienstleistungen (38) ergibt und nicht von innerstaatlicher Auswahl oder Erwägung abhängt. Somit ist die kommissionsseitige Einstufung bestimmter Tätigkeiten der Häfen als wirtschaftliche Tätigkeiten gerechtfertigt, auch wenn die nationalen Behörden die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von allgemeinem Interesse handele.

    (49)

    Alles in allem ist es jedoch unwahrscheinlich, dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der ausgeübten Tätigkeiten einzig durch die nachstehenden Erwägungen in Frage gestellt werden kann:

    Die Tatsache, dass die Aufgaben der Häfen von öffentlichem Interesse sind und ihnen von den öffentlichen Behörden auferlegt oder übertragen werden: Dies trifft im Grunde auf alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) zu; dennoch handelt es sich bei diesen um wirtschaftliche Tätigkeiten. „Die Tatsache, dass eine bestimmte Dienstleistung intern erbracht wird, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit“ (39). Das allgemeine Interesse kann jedoch gegebenenfalls bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe berücksichtigt werden, die einem Unternehmen vom Staat zur Unterstützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wurde.

    Die Tatsache, dass die Hafenbehörden über Sonderbefugnisse zur Ausübung ihrer Aufgaben verfügen (40): Derartige Befugnisse schließen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit seitens der Hafenbehörden in Form der Angebots von Gütern oder Dienstleistungen auf einem Markt nicht aus. Gegebenenfalls können diese Befugnisse ein Instrument zum Eingriff auf den entsprechenden Markt sein.

    Die Tatsache, dass die Hafenbehörden zunehmend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Regionen selbstständig finanzieren müssten, bis hin zu Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb des Hafens stehen: Ein derartiges Merkmal berührt den wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeiten der Häfen, d. h. dem Angebot von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt, nicht. Das Fehlen eines staatlichen Ausgleichs oder ein unvollständiger staatlicher Ausgleich der Kosten in Verbindung mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die den Häfen vom Staat auferlegt werden, ist eher als Bestätigung denn als Widerlegung für die zusätzlich zu bestimmten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegende Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Häfen zu sehen. Der steuerliche Vorteil aufgrund der fraglichen Regelung steht im Verhältnis zu den von dem entsprechenden Hafen erzielten Gewinnen und weist keinerlei Bezug zu den (nicht ausgeglichenen) Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die ihm möglicherweise vom Staat auferlegt wurden. Dies kann die Kommission bei ihrer Beurteilung der Regelung somit nicht berücksichtigen.

    Die als nachgewiesen dargestellte Tatsache (41), dass die Häfen keine Gewinnabsicht verfolgten und ihre Gewinne systematisch reinvestierten: Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Fehlen einer Gewinnabsicht bei dem Erbringer einer Dienstleistung nicht, dass letztere nichtwirtschaftlicher Natur ist (42). Ebenso ist die systematische Reinvestition der Gewinne in die Tätigkeit nicht maßgebend für die Unterscheidung einer wirtschaftlichen von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit. Im Übrigen steht es jedem Unternehmen frei, sämtliche oder einen Teil der von ihm erzielten Gewinne auszuschütten oder zu reinvestieren.

    5.1.1.2.    Die angewandten Tarife

    (50)

    Gleichfalls ohne Belang für die Einstufung von „Unternehmen“ ist das von den belgischen Behörden und einigen Beteiligten vorgebrachte Argument, wonach die Entgelttarife für die von den Hafenbehörden erbrachten Leistungen öffentlich, diskriminierungsfrei, im Voraus einseitig von den Hafenbehörden festgelegt seien und nicht unmittelbar durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt würden (43).

    (51)

    Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Merkmale der von den Häfen angewandten Tarife (Öffentlichkeit, Diskriminierungsfreiheit usw.) Ähnlichkeit mit den Merkmalen der im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (44) praktizierten Tarife aufweisen, bei denen es sich in der Tat um dem Beihilferecht unterliegende wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Auch in der überwiegenden Mehrheit der wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Preise öffentlich und diskriminierungsfrei und werden im Voraus einseitig vom Leistungserbringer festgelegt.

    (52)

    Obgleich der Anteil der Ausgaben für eine Tätigkeit, der durch nutzerseitig erhobene Einnahmen oder, umgekehrt, der Anteil der durch Steuern (bzw. den Steuerpflichtigen) abgedeckter Ausgaben bisweilen als Indiz für das Bestehen eines Marktes und einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen kann, ist der Preismechanismus für sich genommen nicht in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.

    (53)

    Im Übrigen wird nicht in Abrede gestellt, dass die von den Nutzern und Kunden der Häfen entrichteten Preise (allgemeine und besondere Hafengebühren, Konzessionsgebühren) mindestens den Hauptteil Kosten abdecken, der bei den Hafenbehörden im Rahmen der Erbringung ihrer Dienste auf dem Markt anfällt (45).

    (54)

    Überdies legen die Region Wallonien und die wallonischen Häfen keinerlei Nachweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vor, wonach die Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur die Erneuerung der getätigten Kapitalinvestitionen nicht abdeckten.

    (55)

    Im Übrigen wird dieses Argument als Nachweis des gemeinnützigen Charakters der Hafentätigkeit angeführt, wobei es zur Bestimmung des wirtschaftlichen Charakters der Hafentätigkeiten für sich genommen nicht relevant ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Kosten der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interessen in der Regel naturgemäß nicht gänzlich durch nutzerseitig erhobene Einnahmen abgedeckt werden, sodass eine Finanzierungslücke nicht zwangsläufig ausschließt, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 107 AEUV vorliegt.

    (56)

    Darüber hinaus bedeutet die bloße Tatsache, dass die Preise von den Hafenbehörden festgelegt werden nicht, dass die Nachfrage nicht berücksichtigt wird. Denn die Festlegung der Tarife, insbesondere der Hafengebühren, wird von den Hafenbehörden im Gegenteil unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse (Angebot und Nachfrage, insbesondere die praktizierten Preise der Wettbewerber und das Nachfrageverhalten der Nutzer und Kunden) vorgenommen (46). Hinsichtlich der Konzessionsgebühren führen die Häfen von Antwerpen und Seebrügge an, dass sich bei der Festlegung der Tarife an objektiven Parametern bezüglich der Art des Grundstücks oder der vorgesehenen Tätigkeit orientieren, wobei die Tarife den „Eigenwert“ und den erzielten „Mehrwert“ widerspiegelten. Demzufolge richten sich die Tarife tatsächlich an den Merkmalen der von den Häfen erbrachten Dienstleistung sowie an den Merkmalen der Unternehmen oder Tätigkeiten aus, die der Hafen anziehen möchte. In dieser Hinsicht sind die Tarife offensichtlich als wichtiges Instrument der Geschäftspolitik des Hafens zu erachten, mit dessen Hilfe Reedern und Verladern Anreize zur Nutzung der Infrastrukturen des Hafens geboten und Unternehmen zur Ansiedlung und dem Ausbau ihrer Produktions- oder Dienstleistungstätigkeiten bewegt werden sollen.

    (57)

    Infolgedessen sind sowohl die entgeltliche Bereitstellung der Hafeninfrastruktur wie auch die der Grundstücke sehr wohl als auf einem Markt angebotene Dienstleistungen und somit wirtschaftliche Dienstleistungen zu erachten.

    5.1.1.3.    Entgeltliche Bereitstellung der Hafeninfrastruktur gegenüber den Reedern und Erbringung spezifischer entgeltlicher Dienstleistungen der Hafenbehörden zum Vorteil der Reeder

    (58)

    Im Hinblick auf die von den Häfen gegen Zahlung der Hafengebühren angebotenen Dienstleistungen (Zugang zur Hafeninfrastruktur im Allgemeinen sowie mögliche spezifische Dienstleistungen), stellt die Kommission fest, dass der Beschluss des belgischen Verfassungsgerichts vom 19. November 2015 (Nr. 162/2015), durch den anerkannt wird, dass die Hafengebühren „reine Vergütungen“ Dritter für das Tätigwerden der Hafenbehörden darstellen, sowie der Wortlaut des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999, nach dem die Hafengebühren in einem „angemessenen Verhältnis“ zum Wert der Gegenleistung festzusetzen sind, bestätigen, dass die Häfen Dienstleistungen gegen Vergütung auf einem Markt anbieten. Aufgrund der Tatsache, dass diese Vergütung den Wert der Gegenleistung in angemessener Weise abdecken soll, kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass die gegenüber den Nutzern des Hafens erbrachten Dienstleistungen hauptsächlich über Steuern statt über eine echte Vergütung der Dienstleistung durch die Nutzer finanziert wird; hieraus bestätigt sich der von Belgien gewählte wirtschaftliche Ansatz im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Häfen und deren Nutzern sowie den wirtschaftlichen Charakter der fraglichen Tätigkeiten erneut.

    (59)

    Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die flämische Regierung gegenüber dem belgischen Verfassungsgericht geltend machte, dass die allgemeinen Hafengebühren (Gegenleistung für den Zugang zur allgemeinen Hafeninfrastruktur) „mit der Maut, die für die Nutzung einer mautpflichtigen Straße oder eines Tunnels zu entrichten ist, vergleichbar seien“ (47). Aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission folgt jedoch, dass der Betrieb einer mautpflichtigen Straße oder Tunnels eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (48). Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Hafengebühren in Belgien, wie andere Dienstleistungen, grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig sind (49).

    (60)

    Die von den interessierten Parteien und den belgischen Behörden angeführten Beschlüsse der Kommission bzw. des Gerichtshofes stellen diese Schlussfolgerung nicht in Frage. In der Rechtssache N110/2008 JadeWeserPort (50) wurde die Frage des wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Charakters der fraglichen Tätigkeiten von der Kommission nicht entschieden; auf die von den interessierten Parteien und den belgischen Behörden zur Untermauerung ihrer Argumentation angeführten Erwägungsgründe (Erwägungsgründe 52 bis 63 der Entscheidung) folgen Erwägungsgründe, aus denen hervorgeht, dass eine Einstufung der Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit möglich wäre (Erwägungsgründe 64 bis 66 der Entscheidung). Im Hinblick auf die Rechtssachen N390/2005 Construction d'installations de transbordement sur la ligne ferroviaire Lanaken — Maastricht (51) und N478/2004 Coras Iompair Eireann (52) merkt die Kommission an, dass diese die bauliche Finanzierung von Schienenverkehrsinfrastruktur betrafen und keinesfalls die entgeltliche Bereitstellung von Hafeninfrastrukturen und dass die Position der Kommission in diesen Fällen heute ohnehin weder der Rechtsprechung des Gerichtshofes (53), noch der aktuellen Beschlusspraxis der Kommission entspricht, derzufolge der Bau einer Infrastruktur, die zum wirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Zuletzt betrifft das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-18/01 Korhonen (54) nicht das Beihilferecht, sondern die Richtlinie 92/50/EWG des Rates (55).

    5.1.1.4.    Zur entgeltlichen Bereitstellung von Grundstücken und Infrastrukturen für Unternehmen

    (61)

    Aus dem von den Beteiligten und den belgischen Behörden angeführte, in Randnummer 17 Buchstabe f der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016 genannte Beschluss der Kommission in der Sache SA.36346 (56) folgt nicht, dass die Verwaltung oder Verwertung des Hafenbereichs und insbesondere die Vermietung oder entgeltliche Bereitstellung spezieller Grundstücke und Infrastrukturen eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Sache SA.36346 betraf nämlich eine Unterstützung zur Revitalisierung öffentlichen Geländes und nicht die entgeltliche Vermietung von Grundstücken oder Infrastrukturen.

    (62)

    In seiner Praxis hat die Kommission bereits den Standpunkt vertreten, dass die entgeltliche Vermietung von öffentlichem Grund und Boden eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, insbesondere dann, wenn der Vertragspartner des Hafens seinen Kunden Hafendienste anbietet (57). Aus den von den Hafenbehörden veröffentlichten Tarifbedingungen (58) geht ebenfalls hervor, dass die Konzessionsgebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, was auf ihren wirtschaftlichen Charakter hindeutet. Desgleichen stellt die Verpachtung von Grundstücken durch die Häfen eine mehrwertsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit dar (59).

    (63)

    Die Kommission stellt überdies fest, dass die Häfen von Antwerpen und Seebrügge in ihren Stellungnahmen betonen, dass die Bestimmung des Konzessionärs nach einer „Ausschreibung“ erfolgt, womit bestätigt wird, dass die genannten Häfen bei der Gewährung des Zugangs zur Hafeninfrastruktur Güter oder Dienstleistungen am Markt anbieten.

    5.1.1.5.    Zum haupt- oder nebensächlichen Charakter der wirtschaftlichen Tätigkeiten

    (64)

    Die Tatsache, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten einer Einheit im Vergleich zu ihren nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten geringfügig oder marginal sind, gestattet grundsätzlich nicht, diese wirtschaftlichen Tätigkeiten von den Beihilfevorschriften auszunehmen.

    (65)

    Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Entwicklungen ohne dass es notwendig ist, eine Bewertung des Anteils der diversen wirtschaftlichen Tätigkeiten für jeden einzelnen Hafen vorzunehmen, dass es sich bei einem sehr beträchtlichen Teil der Tätigkeiten, die von den Beteiligten und den belgischen Behörden als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet werden (Vermietung von Flächen, entgeltlicher Zugang zur Infrastruktur), in Wirklichkeit doch um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Wie bereits erwähnt, ist es unstreitig, dass die Hafen- und Konzessionsgebühren den Großteil des Umsatzes der belgischen Häfen darstellen und dass die so erzielten Erlöse im Falle des Hafens von Antwerpen sogar die laufenden Gesamtausgaben übersteigen.

    (66)

    Und obgleich die Kommission, sofern eine Infrastruktur nahezu ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, akzeptiert, dass deren Finanzierung — vorausgesetzt, die wirtschaftliche Nutzung stellt eine reine Nebentätigkeit dar — vollständig aus dem Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften ausgenommen wird (60), geht aus der Tatsache, dass die Häfen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht hervor, dass auch die Hafeninfrastruktur an sich nahezu ausschließlich für die Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird.

    Schlussfolgerung

    (67)

    Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass es sich bei den von der Maßnahme betroffenen Tätigkeiten der belgischen Häfen — zumindest teilweise — um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt.

    5.1.2.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL

    (68)

    Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich ein Vorteil nicht nur aus einer positiven Leistung, sondern auch aus sämtlichen Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise aus seinen Mitteln zu tragen hat (61).

    (69)

    Die Kommission stellt fest, dass die von den in Artikel 180 Absatz 2 ESG genannten belgischen Häfen im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten erzielten Gewinne nach dem belgischen Steuerrecht nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen. Folglich haben diese Häfen die Ausgaben, die von gesellschaftssteuerpflichtigen Einheiten normalerweise bestritten werden, nicht zu tragen.

    (70)

    Die Gesamthöhe der Gewinne wird durch die Steuer der juristischen Personen nicht belastet. Einheiten, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, versteuern lediglich einen Teil der aus den Tätigkeiten eines Hafens erzielten Einnahmen, nämlich das Katastereinkommen ihrer in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter und die Einkünfte und Erträge aus beweglichen Gütern (62). Folglich umfasst die Bemessungsgrundlage für die Steuer derjuristischen Personen nicht den Gesamtbetrag der von den Häfen erzielten Gewinne, beispielsweise Hafengebühren und -entgelte, die von Kunden für von den Häfen angebotene Dienstleistungen entrichtet werden oder für die Nutzung von Hafeninfrastrukturen gezahlte Abgaben und Mietkosten. Hinzu kommt, dass für jenen Teil des Einkommens, welcher der Steuer der juristischen Personen unterliegt, im Allgemeinen niedrigere Sätze (63) anwendbar sind, die unter dem geltenden Gesellschaftssteuersatz (33,99 %) liegen. Der für die wirtschaftlichen Tätigkeiten entrichtete Steuerbetrag ist folglich geringer als der Betrag, der sich aus der Anwendung der Bestimmungen der Gesellschaftssteuer ergibt.

    (71)

    Weiterhin hat Belgien weder im Laufe des am 9. Juli 2014 eingeleiteten Verfahrens der Zusammenarbeit, noch in seiner Stellungnahme nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 8. Juli 2016, Anhaltspunkte vorgelegt, die gegen diese Schlussfolgerung sprächen. Ebenso wenig wurde den Bemerkungen der niederländischen Häfen widersprochen, wonach der effektive Steuersatz der Häfen von Antwerpen, Seebrügge und Gent weit unterhalb des belgischen Gesellschaftssteuersatzes (33,99 %) läge.

    (72)

    Auch der Argumentation der Flämischen Hafenbehörde, derzufolge der aus der Gesellschaftssteuerbefreiung erwachsende Vorteil im Wesentlichen nur dazu dient, die Hafenbehörden für die zunehmende Finanzierung nichtwirtschaftlicher, außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegender Infrastrukturen zu kompensieren, kann nicht gefolgt werden. Denn keine innerstaatliche Vorschrift stellt sicher, dass die Höhe des Vorteils auf die Nettokosten dieser nichtwirtschaftlichen Infrastrukturen beschränkt bleibt (64). Demnach ergibt sich aus der Befreiung von der Gesellschaftssteuer, deren Höhe proportional zum erzielten Gewinn ist, ein Vorteil, der in keinem Verhältnis zu den möglichen Kosten aus der Finanzierung nichtwirtschaftlicher Infrastrukturen steht.

    (73)

    Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Häfen durch einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt werden; dieser entspricht der Differenz zwischen der Gesellschaftssteuer, die von den Häfen für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten hätte entrichtet werden müssen und dem Anteil der Steuer der juristischen Personen, der auf diese wirtschaftlichen Tätigkeiten entfällt.

    5.1.3.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT

    (74)

    Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten allein staatliche oder aus Mitteln der Mitgliedstaaten gewährte Maßnahmen als staatliche Beihilfen. Der ständigen Rechtsprechung zufolge stellt der Verzicht auf Mittel, die grundsätzlich wieder in den Staatshaushalt hätten gelangen müssen, eine Übertragung von staatlichen Mitteln dar (65).

    (75)

    Im Gegensatz zu den Argumenten der belgischen Behörden, schlägt sich eine Besteuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten der Häfen im Rahmen der Steuer der juristischen Personen für den Staat in Steuermindereinnahmen nieder, sobald sie sich für den Steuerpflichtigen als vorteilhafter als eine Besteuerung unter der Gesellschaftssteuer erweist (siehe nachstehender Abschnitt 5.1.2 über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils).

    (76)

    Aus diesem Grund betrachtet die Kommission die Maßnahme als eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

    (77)

    Aufgrund der Tatsache, dass das fragliche Steuersystem zudem Teil der belgischen Gesetzgebung ist und Belgien nicht durch die Rechtsvorschriften der Union auferlegt wurde, ist es dem Staat zuzurechnen (66).

    5.1.4.   SELEKTIVITÄT

    (78)

    Um als staatliche Beihilfe betrachtet zu werden, muss eine Maßnahme insoweit als selektiv angesehen werden, als sie bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt (67).

    (79)

    Der ständigen Rechtsprechung (68) zufolge umfasst die Würdigung der materiellen Selektivität einer Maßnahme zur Erleichterung der normalerweise vom Haushalt eines Unternehmens zu tragenden Lasten, wie beispielsweise einer Steuerbefreiung, drei Schritte: In einem ersten Schritt ist die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung („Referenzsystem“ genannt) zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die fragliche Maßnahme vom Referenzsystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem genannten referenziellen Steuersystem verfolgte Ziel in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage befinden. Ist dies der Fall, ist die Maßnahme grundsätzlich selektiv. In einem dritten Schritt ist dann zu bestimmen, ob die Ausnahme durch die Natur und den allgemeinen Aufbau, d. h. die ihm zugrunde liegende Logik, des referenziellen Steuersystems gerechtfertigt ist (69). Was diesen dritten Schritt anbelangt, so muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht (70).

    (80)

    Im Laufe des Verfahrens wurden von den belgischen Behörden nacheinander zwei unterschiedliche Thesen vertreten. In ihren Antworten auf den am 3. Juli 2013 von den Dienststellen der Kommission versandten Fragebogen, gaben die belgischen Behörden zunächst an, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG die Rechtsgrundlage für die Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer bildete. In ihren anschließenden Erläuterungen vom 19. Dezember 2016 vertraten sie jedoch die Auffassung, dass die Häfen, aufgrund der Tatsache, dass sie keine „Gesellschaften“ im Sinne des Artikels 2 ESG seien, durch bloße Anwendung der in den Artikeln 1 und 2 ESG aufgeführten allgemeinen Vorschriften des ESG nicht der Gesellschaftssteuer unterlägen.

    (81)

    „Beihilfe“ ist ein objektiver Begriff und alleine die Auswirkungen der Maßnahme müssen berücksichtigt werden. Es ist unstrittig, dass die belgischen Häfen keine Gesellschaftssteuer entrichten, den belgischen Behörden zufolge bildet jedoch entweder Artikel 180 Absatz 2 ESG ohne die Artikel 1 und 2 ESG die Grundlage für diese unterbleibende Zahlung der Gesellschaftssteuer.

    5.1.4.1.    Würdigung der Selektivität bezüglich der Frage, ob Artikel 1 und 2 ESG eine Rechtsgrundlage zur Entrichtung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen bieten

    (82)

    In ihren Anmerkungen vom 19. Dezember 2016 machen die belgischen Behörden geltend, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG keine Rechtswirkung zukomme, sondern ausschließlich deklaratorischer Natur sei. Eine Aufhebung ändere nichts an der Stellung der Häfen bezüglich der Gesellschaftssteuer. Den belgischen Behörden zufolge seien letztere gemäß den Artikeln 1 und 2 ESG von der Gesellschaftssteuer sowie den allgemeinen Kriterien des belgischen Steuersystems befreit. Denn die belgischen Behörden argumentieren, dass die Häfen keine „Gesellschaften“ im Sinne der Artikel 1 und 2 ESG seien.

    (83)

    Angesichts dieser Sachlage bestünde das Referenzsystem aus den Artikeln 1 und 2 ESG, in denen festgelegt wird, dass „Gesellschaften“ der Gesellschaftssteuer unterliegen wohingegen belgische juristische Personen, die keine Gesellschaften sind, der Steuer der juristischen Personen unterliegen. Da es sich bei den Häfen nicht um Gesellschaften handele, fielen die Häfen nach Ansicht der belgischen Behörden zwangsläufig in den Anwendungsbereich der Steuer der juristischen Personen. Den belgischen Behörden zufolge trage Artikel 180 Absatz 2 ESG lediglich den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 2 Rechnung; somit stelle er keine Abweichung vom Referenzsystem dar, sondern sei vielmehr ein fester Bestandteil des genannten Systems. Da die Häfen keine „Gesellschaften“ seien, sei es ebenfalls möglich, die Regeln zur Steuer der juristischen Personen als ein enger gefasstes Referenzsystem anzusehen.

    (84)

    Diese Auslegung beruht somit im Wesentlichen auf der Annahme, dass der Charakter der von den Häfen ausgeübten Tätigkeiten zwangsläufig ausschließe, dass die Häfen für die Zwecke der Einkommensteuer (der belgischen juristischen Personen) als „Gesellschaften“ eingestuft werden könnten; allerdings sind sie, wie oben festgestellt, „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 107 AEUV. Weder die Stellungnahme Belgiens, noch die von den Drittparteien vorgebrachten Anmerkungen enthalten überzeugende Anhaltspunkte in Bezug auf die Richtigkeit der erwähnten Hypothese.

    (85)

    Angesichts ihres Tätigkeitsschwerpunktes und aufgrund der Tatsache, dass sie eigene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Kommission vielmehr der Ansicht, dass die Häfen für die Zwecke der Einkommensteuer grundsätzlich als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 AEUV einzustufen sind. Im Übrigen enthält das nationale Recht keine Bestimmung, nach der diese Einordnung in Zweifel zu ziehen wäre.

    (86)

    Die Kommission stellt fest, dass die Hypothese, auf der die Argumentation der belgischen Behörden beruht, im Widerspruch zum offiziellen Kommentar zum ESG, anderen internen Schriftstücken sowie offiziellen Stellungnahmen der belgischen Regierung steht. So besagt der offizielle Kommentar zum ESG, dass juristische Personen, die „vorbehaltlos“ von der Gesellschaftssteuer befreit sind (insbesondere die Häfen nach Artikel 180 Absatz 2 ESG) „grundsätzlich als der Gesellschaftssteuer unterliegende Steuerpflichtige zu betrachten“ (71) seien. Auch in Anbetracht ihrer Rechtsform (und der im Allgemeinen mit dieser Rechtsform einhergehenden Merkmale) müssten die meisten in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten Häfen — bei denen es sich um AG, Gen.mbH oder autonome Kommunalverwaltungen handelt — zudem grundsätzlich der IS unterliegen (72). Ferner enthält der flämische Hafenerlass vom 2. März 1999 selbst Anhaltspunkte hinsichtlich des industriellen (73) und/oder gewerblichen (74) Charakters der Hafentätigkeiten und somit ihrer Einordnung als „Gesellschaften“ im Sinne von Artikel 2 ESG, aufgrund dessen eine Unterstellung unter die Gesellschaftssteuer erfolgen sollte. Ebenso hat die belgische Regierung selbst vor dem belgischen Verfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Häfen, ebenso wie bei weiteren Gesellschaften und juristische Personen, die Gegenstand der Artikel 180 und 220 Absatz 2 ESG sind, es sich „faktisch“ um juristische Personen handelt, „die ein Unternehmen bzw. Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck im Sinne von Artikel 2 ESG betreiben“ (75). Auch der stellvertretende Premierminister und Minister für Finanzen und Außenhandel vertrat vor der Abgeordnetenkammer Belgiens die Ansicht, dass es sich bei den belgischen Häfen um öffentliche Unternehmen handele, die ohne die vorbehaltlose Befreiung nach Artikel 180 ESG in Anwendung der Artikel 1, 2 und 179 ESG der Gesellschaftssteuer unterliegen würden (76). Schlussendlich unterliegen die Häfen der Steuer der juristischen Personen nicht naturgemäß und unmittelbar, sondern lediglich insofern, als sie explizit durch Artikel 180 Absatz 2 ESG von der Gesellschaftssteuer befreit sind; dies folgt entgegen der Auslegung der belgischen Behörden, derzufolge die Häfen nicht gesellschaftssteuerpflichtig seien, da sie als von „Gesellschaften“ zu unterscheidende belgische juristische Personen naturgemäß der Steuer der juristischen Personen unterlägen, auch aus dem Wortlaut von Artikel 220 Absatz 2 ESG.

    (87)

    Folglich kann die Kommission die Position, derzufolge die Häfen, selbst bei Aufhebung des Artikels 180 Absatz 2, in Anwendung der allgemeinen Kriterien der Artikel 1 und 2 ESG, nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen würden, nicht teilen. Angesichts der im vorstehenden Erwägungsgrund aufgeführten Anhaltspunkte, ist die Kommission im Gegenteil der Auffassung, dass die Häfen, bei denen es sich im Sinne von Artikel 2 ESG um „Gesellschaften“ handelt, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften des innerstaatlichen belgischen Rechts der Gesellschaftssteuer unterliegen müssten, sofern sie von dieser nach Artikel 180 Absatz 2 ESG nicht ausdrücklich und vorbehaltlos freigestellt wären. Aus denselben Gründen ist die Kommission keineswegs der Meinung, dass die Vorschriften hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen das Referenzsystem für die Besteuerung der Häfen darstellt.

    (88)

    In ihren Stellungnahmen argumentieren die belgischen Behörden und einige interessierte Parteien, dass sich die Gesellschaftssteuerbefreiung der Häfen, selbst über die allgemeinen Vorschriften des ESG (Artikel 1 und 2) hinaus, aus weiteren allgemeinen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ableite (ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, eine in der Rechtsprechung entwickelte Regel, nach der öffentliche Dienstleistungen, Aufgaben und Güter nicht besteuert werden, sofern dies nicht ausdrücklich per Gesetz vorgeschrieben wird, bis hin zur belgischen Verfassung).

    (89)

    Bezüglich der oben genannten Nachweise ist die Kommission der Ansicht, dass eine reguläre Anwendung der allgemeinen Regelungen des belgischen Rechts eine Unterstellung der Häfen unter die Gesellschaftssteuer aufgrund der Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Folge hätte.

    (90)

    Selbst wenn sich aus den fraglichen nationalen Regelungen oder ihren Auslegungen durch die Verwaltung — entgegen der soeben von der Kommission erbrachten Nachweise — die Nichtzahlung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen ergeben würde, würden derartige Regelungen eine Diskriminierung zwischen den „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 107 des AEUV mit sich bringen (siehe Abschnitt 5.1.1 weiter oben). In einem solchen Fall wären die Regelungen oder das belgische System der Einkommensbesteuerung als Ganzes, in gleichem Maße wie der von der Kommission weiter oben bereits untersuchte Artikel 180 Absatz 2 ESG, der Ursprung von Vorteilen für bestimmte „Unternehmen“, namentlich der Häfen, wobei sich diese Unternehmen im Hinblick auf das Ziel der Steuer auf die Einkünfte der belgischen juristischen Personen — nämlich die Besteuerung von Gewinnen — in einer ähnlichen Situation bezüglich der Gewinne aus „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ befinden wie die übrigen Unternehmen (belgische juristische Personen), die der Gesellschaftssteuer unterliegen. Die Kommission ist der Ansicht, dass für die Häfen keineswegs „besondere Funktionsprinzipen gelten, durch die sie sich deutlich von anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden“, die der Gesellschaftssteuer unterliegen (77). Insbesondere die Tatsache, dass die Häfen keine Gewinnabsicht verfolgen (78), reicht für die Auffassung, dass sie sich in einer Situation befänden, die nicht mit jener der anderen gesellschaftssteuerpflichtigen Betreiber vergleichbar sei, nicht aus. In diesem Fall wäre das belgische System an sich selektiv (79).

    (91)

    D. h., selbst für den Fall, dass Artikel 1 und 2 ESG eine Rechtsgrundlage zur Entrichtung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen böten, wäre die Nichtzahlung eine in Bezug auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen dem ersten Anschein nach selektive Maßnahme.

    5.1.4.2.    Würdigung der Selektivität bezüglich der Frage, ob Artikel 180 Absatz 2 ESG eine Rechtsgrundlage zur Nichtzahlung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen bietet

    (92)

    Wie aus den Ausführen weiter oben hervorgeht, ist die Kommission der Meinung, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG die einzige Rechtsgrundlage für die Nichtzahlung der Gesellschaftssteuer durch die belgischen Häfen darstellt und dass die Häfen ohne eine derartige Bestimmung wie alle übrigen Gesellschaften bzw. Unternehmen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerpflichtige Gewinne erzielen, die Gesellschaftssteuer entrichten würde.

    5.1.4.2.1.   Referenzsystem und Abweichung vom Referenzsystem

    (93)

    Nach Ansicht der Kommission wird das Referenzsystem im vorliegenden Fall von den allgemeinen Steuervorschriften gebildet, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ESG ergeben. Artikel 1 ESG legt für belgische juristische Personen ein dualistisches System zur Einkommensbesteuerung fest: Demnach unterliegen „Gesellschaften“ der Gesellschaftssteuer und „juristische Personen, die keine Gesellschaften sind, der Steuer der juristischen Personen. Artikel 2 enthält die Kriterien, anhand derer „Gesellschaften“ definiert werden und somit jene juristischen Personen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen sowie, durch Ausschluss, jene, deren Einkünfte der Steuer der juristischen Personen unterliegen. Artikel 179 bestätigt, dass es sich bei den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Steuerpflichtigen um inländische Gesellschaften handelt.

    (94)

    Artikel 180 Absatz 2 ESG stellt eine Abweichung von den genannten allgemeinen Steuervorschriften dar. Tatsächlich gewährt er den Häfen eine vorbehaltlose Befreiung von der Gesellschaftssteuer ohne die allgemeinen, in den Artikeln 1 und 2 aufgestellten, Zuordnungskriterien für die Gesellschaftssteuer und die Steuer der juristischen Personen anzuwenden, d. h. ohne eine Berücksichtigung der Frage, ob die genannten Häfen der Eigenschaft von „Gesellschaften“ entsprechen oder nicht (80).

    (95)

    Da die Häfen aus den im Erwägungsgrund (86) dargelegten Gründen „Gesellschaften“ im Sinne von Artikel 1 ESG sind, kann auch das Referenzsystem für die Einkommensbesteuerung der Häfen, ebenso wie sämtliche Regelungen bezüglich der Gesellschaftssteuer, nämlich Artikel 1 und 179 ESG, nach denen inländische „Gesellschaften“ der als „Steuer auf das Gesamteinkommen“ definierten Gesellschaftssteuer unterstellt werden, enger gefasst werden.

    (96)

    Artikel 180 Absatz 2 ESG stellt in Bezug auf das Referenzsystem ausdrücklich eine Abweichung dar (aus diesem Grund wurde er eingeführt), da er die Häfen aus dem Anwendungsbereich von Artikel 179 der Gesellschaftssteuer entlässt, wenn sie anschließend gemäß Artikel 220 Absatz 2 ESG auch der Steuer der juristischen Personen unterstellt werden. Ohne diese ausdrückliche und spezifische Befreiung nach Artikel 180 Absatz 2 ESG unterlägen die belgischen Häfen — ebenso wie die übrigen inländischen Unternehmen — von Rechts wegen der Gesellschaftssteuer.

    5.1.4.2.2.   Abweichung vom Referenzsystem durch Einführung einer Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit dem genannten referenziellen Steuersystem verfolgte Ziel in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage befinden

    (97)

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Artikel 180 Absatz 2 ESG eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen zur Einkommensbesteuerung der „Gesellschaften“ (sowohl durch Verweis auf die allgemeinen Regelungen der Artikel 1 und 2 ESG wie durch Bezugnahme auf die weniger allgemeinen Regelungen in Artikel 179 ESG) darstellt und Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem genannten referenziellen Steuersystem verfolgte Ziel in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage befinden. Unabhängig davon, welches Referenzsystem letztendlich gewählt wird (Gesellschaftssteuer oder Einkommensbesteuerung der belgischen juristischen Personen im Allgemeinen) zielt die Einkommensteuer auf die Besteuerung der Einkünfte und hinsichtlich dieses Ziels befinden sich alle Unternehmen in Bezug auf die aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Gewinne in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation.

    (98)

    Der Umstand, dass die Häfen vermeintlich keine Gewinnabsicht verfolgen oder kurzfristigen Renditen weniger Beachtung schenken, ändert nichts an dieser Würdigung. Es steht fest, dass eine Steuerbefreiung zugunsten von wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Unternehmen ohne Erwerbszweck im Allgemeinen als selektiv gilt, selbst wenn die Befreiung gewährt wird, weil der nationale Gesetzgeber das Ziel verfolgt, gesellschaftlich verdienstvolle Einrichtungen zu begünstigen (81). Die Tatsache, dass die belgischen Häfen im Besitz und unter der Kontrolle der öffentlichen Hand stehen oder, dass sie — von wirtschaftlichen Tätigkeiten abgesehen — nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung staatlicher Hoheitsbefugnisse ausüben, bedeutet nicht, dass sie sich in Bezug auf die Anwendung der Gesellschaftssteuer auf die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten allgemeinen Einkünfte in einer unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden.

    (99)

    Aus diesen Gründen ist die fragliche Maßnahme dem ersten Anschein nach eine selektiv hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen.

    5.1.4.3.    Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems

    (100)

    Wie oben aufgezeigt wurde, liegt die Beweislast, dass die Abweichung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des referenziellen Steuersystems gerechtfertigt ist, beim Mitgliedstaat. Beim letzten Schritt der in drei Schritten vorgenommenen Analyse ist eine unterschiedliche Behandlung nur aufgrund der spezifischen Systeme des referenziellen Steuersystems zu rechtfertigen.

    (101)

    Die Übereinstimmung einer Maßnahme mit dem innerstaatlichen Recht kann als solche keine Rechtfertigung auf Grundlage des inneren Aufbaus des Systems darstellen, sofern kein Nachweis erbracht wurde, dass diese Rechtfertigung aus den spezifischen Merkmalen des referenziellen Steuersystems hervorgeht (82).

    (102)

    Diesbezüglich kommt der Entscheidung Nr. 151/2016 des belgischen Verfassungsgerichts vom 1. Dezember 2016 jedenfalls nicht die Tragweite zu, die ihr von den belgischen Behörden zugeschrieben wird. Denn die genannte Entscheidung betrifft keinesfalls die Gesellschaftssteuerbefreiung der belgischen Häfen im Zusammenhang mit dem Beihilferecht, sondern die Unterstellung der Zweckverbände, der Kooperationsstrukturen und der projektbezogenen Vereinigungen unter die Grundsätze der Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit; die Nichtdiskriminierung nach nationalem Recht sagt jedoch nichts über das Fehlen von Selektivität im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus.

    (103)

    Da ferner das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen das Betreiben eines „Unternehmens“ bzw. das Betreiben von „Geschäften mit gewinnbringendem Zweck“ ist (siehe Artikel 2 ESG), ergibt sich aus dem geltend gemachten Umstand, dass sie ihre Gewinne nicht ausschütten, sondern reinvestieren, dass sie ein über ihr Eigeninteresse hinausgehendes Ziel verfolgen, dass die Erzielung von Gewinnen kein satzungsmäßiges Ziel darstellt, dass sie Teil der öffentlichen Hand sind und dass sie Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnehmen, keine Rechtfertigung für eine günstigere steuerlicheBehandlung als jene, die den anderen inländischen Gesellschaften hinsichtlich der Leitsätze des Steuersystems zukommt. Mithin reinvestieren andere Unternehmen ebenfalls ihre Gewinne oder verfolgen Ziele bzw. erzielen Wirkungen auf die Volkswirtschaft, die über ihr Eigeninteresse hinausgehen (83), ohne dass sie aus diesen Gründen von der Gesellschaftssteuer befreit wären. Ferner können auch Einheiten, die nicht zur öffentlichen Hand gehören (wie Vereinigungen ohne Erwerbszweck) der Steuer der juristischen Personen unterworfen werden, vorausgesetzt, dass sie das allgemeine Kriterium nach Artikel 2 ESG erfüllen; folglich ist auch die Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich im Hinblick auf die nationalen Regelungen ohne Belang. So können Vereinigungen, obgleich die Erzielung von Gewinnen keines ihrer satzungsmäßigen Ziele darstellt, in Anwendung der allgemeinen Kriterien der Artikel 1 und 2 ESG der Gesellschaftssteuer unterworfen werden, wenn sie ein „Unternehmen“ betreiben oder „Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck“ betreiben.

    (104)

    Der geltend gemachte Umstand, dass die Mittel der Häfen nicht immer zur Abdeckung ihrer Kosten ausreichen, kann nicht zur Rechtfertigung einer Befreiung von der Gesellschaftssteuer dienen, da bei einem derartigen Nichterzielen von Gewinnen nach dem normalen System zur Einkommensbesteuerung keine Steuer zu entrichten ist; hinzu kommt die Möglichkeit, Verluste zu übertragen und auf mögliche zukünftige Gewinne aus wirtschaftlichen Tätigkeiten anzurechnen, sodass eine Befreiung hinfällig ist und sich nur dann auswirkt, wenn der Hafen einen zu versteuernden Gewinn erzielt. Die Kommission stellt fest, dass die Häfen von Antwerpen, Gent, Seebrügge und Ostende im Zeitraum 2004-2014 (elf Geschäftsjahre) nahezu durchgehend positive Ergebnisse erzielt haben (ein negatives Ergebnis für Antwerpen im Jahr 2011 und ein negatives Ergebnis für Ostende im Jahr 2013), sodass die geltend gemachte Rechtfertigung rein theoretischer Natur ist und durch die Tatsachen sogar widerlegt wird. Im Übrigen wird den übrigen „Gesellschaften“, für den Fall, dass die von ihnen erzielten Einnahmen ihre Kosten nicht abdecken, keine Gesellschaftssteuerbefreiung gewährt, die mit der den Häfen zugutekommenden Befreiung vergleichbar wäre.

    (105)

    Ebenso wenig kann die Gesellschaftssteuerbefreiung der Häfen durch die Tatsache, dass bestimmte, nicht mit dem Gesellschaftszweck eines Unternehmens zusammenhängende Kosten nach Artikel 49 ESG möglicherweise nicht von der Gesellschaftssteuer absetzbar sind, gerechtfertigt werden. Artikel 49 ESG enthält folgende Bestimmung: Abzugsfähig sind „Kosten, die der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen hat, um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben oder zu behalten“. Zum Einen ist die Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer nicht auf den Umstand zurückzuführen, dass die Häfen eine finanzielle Benachteiligung durch Artikel 49 ESG erführen: Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer. Daher kann die Gesellschaftssteuerbefreiung der Häfen nicht durch eine grundlegende Regel des belgischen Steuersystems gerechtfertigt werden, selbst in der Annahme, dass Artikel 49 ESG eine solche grundlegende Regel darstellen würde. Ferner erbringen weder die belgischen Behörden noch die interessierten Parteien einen Nachweis, inwiefern eine derartige Bestimmung der Abzugsfähigkeit der Kosten der gemeinnützigen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen vor dem Hintergrund des Ziels und des Wortlauts der Maßnahme (84) tatsächlich im Wege stehen könnte. Im Übrigen stellen die Häfen von Antwerpen und Seebrügge dieses Problem lediglich als Risiko und keinesfalls als erwiesene Tatsache dar.

    (106)

    Weiterhin kann die als nachgewiesen unterstellte Tatsache, dass sich die Befreiung der Häfen von der Gesellschaftssteuer, ebenso wie die Steuerbefreiung für öffentliche oder private Sachen einiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die für eine öffentliche Dienstleistung eingesetzt werden, aus einem allgemeinen Rechtsprinzip oder sogar aus der belgischen Verfassung als solcher ergibt (85), diese Befreiung aufgrund der Art oder des inneren Aufbaus des Systems nicht zwangsläufig rechtfertigen, da Gesichtspunkte, die vom Verfassungsgeber oder den nationalen Gerichten möglicherweise berücksichtigt wurden, die nicht im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Steuersystems oder dessen Leitsätze stehen.

    (107)

    Zuletzt sind die Argumente der belgischen Behörden und Beteiligten, die auf Kriterien Bezug nehmen, die von der nationalen Rechtsprechung zur Beurteilung, ob eine juristische Person eine „Gesellschaft“ im Sinne der Artikel 1 und 2 ESG ist, entwickelt wurden (insbesondere Fehlen industrieller oder gewerblicher Praktiken) untauglich, um die Berechtigung der Maßnahme aufgrund der inneren Logik des Steuersystems zu belegen, da mit ihnen in Wirklichkeit nachgewiesen werden soll, dass es sich bei den Häfen nicht um „Gesellschaften“ handelt; in diesem Fall wäre die Nichtanwendung der Gesellschaftssteuer aufgrund der Auswahl der Kriterien, die zur Bestimmung der Reichweite des Referenzsystems angewandt wurden (siehe oben), selektiv und nicht aufgrund einer Abweichung von diesem Referenzsystems, das möglicherweise als gerechtfertigt erachtet werden könnte.

    5.1.5.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

    (108)

    Um als staatliche Beihilfe betrachtet zu werden, muss die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese beiden Kriterien sind eng miteinander verbunden.

    (109)

    Nach der Rechtsprechung wird eine Wettbewerbsverfälschung in der Regel festgestellt, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (86). Schließlich ist es unstrittig, dass im Hafensektor Wettbewerb besteht, und dass dieser durch die Art und die Merkmale des Transportwesens an sich, insbesondere im See- und Binnenverkehr, noch verschärft wird. Die stehen von den Häfen angebotenen Transportdienste stehen zumindest in einem bestimmten Maß im Wettbewerb zu denen, die von oder in anderen Häfen sowie von anderen Transportdienstleistern in Belgien und in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden.

    (110)

    So wurde im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Beteiligten zum Vorschlag für eine Verordnung über Hafendienste Folgendes zum Ausdruck gebracht: „Alle Betroffenen unterstrichen die Notwendigkeit stabiler und fairer Rahmenbedingungen für den Wettbewerb zwischen den Häfen und innerhalb der Häfen (d. h. zwischen Anbietern des gleichen Hafendienstes innerhalb eines Hafens) in der EU […]“ (87). Desgleichen stehen Häfen, insbesondere Binnenhäfen sowie der Transport auf dem Wasserweg im Allgemeinen, bei dem Häfen ein Kettenglied bilden, im Wettbewerb zu anderen Transportformen. Im Übrigen ist der Wettbewerb zwischen den an den belgischen und den niederländischen Küsten liegenden Häfen besonders stark ausgeprägt (in diesem Zusammenhang wird häufig von dem Gebiet Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen gesprochen).

    (111)

    Indem sie die Position der Begünstigten im internationalen Handel stärkt, ist die Maßnahme somit geeignet, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren.

    (112)

    Im Übrigen ist die Behauptung, dass in anderen Mitgliedstaten ähnliche Beihilfemaßnahmen existierten, und das Verhalten der Kommission in Bezug auf diese eventuellen Maßnahmen ohne Einfluss auf die Einstufung der betreffenden Maßnahme als staatliche Beihilfe sei, da die Maßnahme zugunsten der in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen in Anbetracht eines Referenzsystems, bei dem sie unter den normalen Bedingungen des Gesellschaftssteuersystems besteuert würden, sehr wohl eine Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation zur Folge hat (88).

    (113)

    Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass Häfen eine gesetzliche Monopolstellung innehaben, um innerhalb ihres jeweiligen Hafenbereichs Dienstleistungen zu erbringen, stehen die ihrerseits angebotenen Transportdienste zumindest in einem bestimmten Maß im Wettbewerb zu denen, die von anderen Transportdienstleistern, insbesondere den Häfen anderer Mitgliedstaaten, angeboten werden.

    (114)

    Die von den Beteiligten angeführte Stellungnahme der niederländischen Wettbewerbsbehörde ist im Rahmen dieses Beihilfeverfahrens nicht relevant. Denn diese bezieht sich tatsächlich nicht auf eine Regelung im Zusammenhang mit Artikel 107 AEUV, welche eine besondere Untersuchung des Wettbewerbskriteriums erfordern würde. Artikel 25 des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999 setzt im Übrigen voraus, dass die sich die Entgelttarife der Häfen auf ihre Wettbewerbsposition auswirken (89). Das Bestehen von Wettbewerb zwischen den europäischen Häfen wird im Übrigen auch durch die Äußerungen der öffentlichen niederländischen Häfen bestätigt.

    (115)

    Im Übrigen sind die Verweise auf die Randnummern 211, 219 und 220 der Mitteilung vom 19. Juli 2016 im vorliegenden Fall nicht von Belang, da sie die Hafeninfrastrukturen nicht betreffen; letztere sind Gegenstand von Randnummer 215. In diese Randnummer heißt es: „Auch staatliche Zuwendungen für Hafeninfrastrukturen begünstigen […] wirtschaftliche Tätigkeiten und unterliegen daher grundsätzlich den Beihilfevorschriften“ und weiter: „Häfen können […] miteinander im Wettbewerb stehen, weshalb Zuwendungen für Hafeninfrastrukturen in der Regel Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben“. Weiterhin wird in den Randnummern 219 und 220 der obengenannten Mitteilung festgestellt, dass sich die betrachteten Zuwendungenfür den Bau einer Infrastruktur nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel oder den Wettbewerb auswirken können; demgegenüber handelt es sich bei der fraglichen Maßnahme nicht um eine Zuwendung für den Bau einer Infrastruktur, sondern um eine auf die Gewinne im Rahmen der Betriebs der Infrastruktur gewährte Betriebsbeihilfe.

    5.1.6.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (116)

    Angesichts der erläuterten Gründe stellt die Steuerbefreiung der belgischen Häfen gemäß Artikel 180 Absatz 2 ESG eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, da die von der Steuer befreiten Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen stammen.

    5.2.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEM BINNENMARKT

    (117)

    Der betroffene Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Im Rahmen ihrer diversen Beiträge, Antworten und Erläuterungen wurde von den belgischen Behörden kein Argument in Bezug auf die Vereinbarkeit der Maßnahme angeführt. Die Region Wallonien und die wallonischen Häfen vertreten die Auffassung, dass die Artikel 93 und 106 Absatz 2 AEUV geeignete Grundlagen für die Vereinbarkeit darstellen könnten. In gleicher Weise argumentieren die Hafenbehörden von Antwerpen und Seebrügge im Hinblick auf Artikel 93 AEUV.

    (118)

    Erstens ist in Artikel 106, Absatz 2 AEUV vorgesehen, dass ein Ausgleich für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Hand als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt (90). Die Kommission merkt hierzu allerdings an, dass die in Rede stehende Maßnahme, bei der die Höhe der Beihilfe an die erzielten Gewinne geknüpft ist, weder an die Nettokosten der Aufgaben der öffentlichen Dienstleistung gebunden, noch auf diese begrenzt ist (91), wobei es sich jedoch um eine zwingende Voraussetzung, um gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV als vereinbar anerkannt zu werden. Folglich kann die Maßnahme nicht als ein mit dem Binnenmarkt vereinbarer Ausgleich für den öffentlichen Dienst betrachtet werden; sie ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    (119)

    Zweitens sieht Artikel 93 AEUV vor, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, ebenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Wenngleich die Häfen bei der Entwicklung des multimodalen Verkehrs eine bedeutende Rolle spielen, so fallen doch nicht alle Investitionen der Häfen in den Anwendungsbereich von Artikel 93 AEUV, der auf Beihilfen begrenzt ist, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Im Übrigen stellt die Befreiung von der Gesellschaftssteuer keine Investitionsbeihilfe, sondern eine nicht auf spezifische Investitionen orientierte Betriebsbeihilfe dar. Mit der Maßnahme werden die Unternehmen gefördert, die den meisten Gewinn erzielen und damit per se mehr eigenständige Möglichkeiten zur Finanzierung von Investitionen haben. Sie ist auch nicht auf den Ausgleich für die Kosten bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen wie oben erwähnt gerichtet. Ferner begründet Maßnahme (eine Steuerbefreiung) einen unbegrenzten Vorteil im Hinblick auf Kosten gleich welcher Art. Sie ist somit nicht auf den Betrag beschränkt, der zur Gewährleistung der Koordinierung des Verkehrs bzw. zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen erforderlich ist, wodurch die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht garantiert wird. Ferner geht von ihr kein Anreizeffekt aus. Artikel 93 AEUV ist daher nicht anwendbar.

    (120)

    Drittens und obwohl Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weder von Belgien noch von den Beteiligten angesprochen wurde, prüft die Kommission, ob die in Rede stehende Maßnahme der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ dienen kann, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission vertritt aus den zuvor bereits erwähnten Gründen (fehlende Verhältnismäßigkeit, fehlender Anreizeffekt und fehlende Verknüpfung mit einem konkreten Ziel von allgemeinem Interesse) jedoch die Ansicht, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht angewendet werden kann.

    5.3.   BESTEHENDE ODER NEUE BEIHILFE

    (121)

    Den Ausführungen der belgischen Behörden zufolge, unterlägen die Häfen seit den sechziger Jahren der Steuer der juristischen Personen, nachdem sie zuvor von der Schedularensteuer erfasst waren, bei der es sich um eine mit der Steuer der juristischen Personen vergleichbare Steuer handele. Ferner war die steuerliche Behandlung der Häfen an ihre Rechtsform gebunden, die sich im Laufe der Zeit geändert habe. Den belgischen Behörden zufolge habe das System der Steuer der juristischen Personen bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 gegolten. Auf Grundlage der eingegangenen Informationen waren die Häfen somit stets von der Gesellschaftssteuer befreit.

    (122)

    Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensordnung sind Beihilferegelungen, die vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt wurden, bestehende Beihilferegelungen.

    (123)

    Auf Grundlage der verfügbaren Informationen galt die Gesellschaftssteuerbefreiung zugunsten der Häfen vor 1958 und wurde seither nicht grundlegend geändert. Die Maßnahme ist daher als bestehende Beihilfe einzustufen.

    6.   ANTRAG DER BELGISCHEN BEHÖRDEN AUF EINRÄUMUNG EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE BELGISCHEN HÄFEN

    (124)

    Hinsichtlich des Antrags der belgischen Behörden auf Einräumung einer Übergangszeit erinnert die Kommission daran, dass eine Übergangszeit zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens für eine bestehende Beihilfe, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, grundsätzlich nicht gewährt werden kann. In ihrem endgültigen Beschluss kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich eine angemessene Frist zur Umsetzung der erforderlichen Änderungen gewähren.

    (125)

    Die Kommission stellt außerdem fest, dass die belgischen Behörden seit Einleitung des Verfahrens der Zusammenarbeit am 9. Juli 2014 bereits über einen ausreichenden Zeitraum verfügten, um Überlegungen hinsichtlich möglicher Gesetzesänderungen anzustellen. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass es keineswegs, wie von den belgischen Behörden zunächst befürchtet, darum geht, die Häfen zum 1. Januar 2017 der Gesellschaftssteuer zu unterstellen.

    (126)

    In Übereinstimmung mit der tragenden Rolle, die der Kommission in den Artikeln 107 und 108 AEUV zugewiesen wird, muss sie staatlichen Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar bewertet werden, mit der gebotenen Sorgfalt und Eile Einhalt gebieten und wieder echte Wettbewerbsbedingungen schaffen. In diesem Verfahrensstadium kann die Kommission, sofern sie die Ansicht vertritt, dass bestimmten Unternehmen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt wird, das Verfahren zu der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe grundsätzlich nicht aussetzen oder eine Übergangszeit gewähren; dies würde nämlich dazu führen, die Zahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe über einen noch längeren Zeitraum zu genehmigen, was auch gegenüber den Wettbewerbern, die keine Beihilfe oder eine niedrigere Beihilfesumme erhalten, nicht fair wäre. Die Kommission merkt diesbezüglich an, dass die niederländischen Häfen, die seit dem 1. Januar 2017 der Gesellschaftssteuer unterliegen, sie auffordern, die belgischen Häfen schnell der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen.

    (127)

    Wie oben bereits erwähnt, rechtfertigt das eventuelle Bestehen weiterer staatlicher Beihilfen für andere Häfen in anderen Mitgliedstaaten nicht die Aussetzung des Verfahrens oder eine Verschiebung des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Kommissionsbeschlusses. Eine solche Verschiebung würde zu einer Verlängerung der derzeitigen Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen den nordeuropäischen Häfen, genauer gesagt den belgischen Häfen, den bereits genannten niederländischen Häfen und den französischen Häfen, da gegen diese zeitgleich ein vergleichbarer Beschluss über die Aufhebung ihrer gegenwärtigen Steuervorteile ergeht.

    (128)

    Weiterhin ist die Behauptung, die Kommission habe den Niederlanden in der Rechtssache SA.25338 (92) einen längeren Umsetzungszeitraum gewährt, zur Untermauerung eines Antrags auf Einräumung einer Übergangszeit im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Die Kommission behandelt alle Mitgliedstaaten gleich und jeden Fall im Lichte seiner spezifischen Eigenschaften und der niederländische Fall ist mit dem belgischen Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen hat es die Kommission in ihrem abschließenden Beschluss ausdrücklich abgelehnt, den Niederlanden eine Übergangszeit zu gewähren, obgleich vergleichbare Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten weiterhin in Kraft waren. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Niederlande die fraglichen Steuervorteile früher als Belgien aufheben mussten und dass dieser Umstand nicht zu einer Begünstigung ihrer Häfen beiträgt.

    (129)

    Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Fall von den belgischen Behörden vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Angleichung des innerstaatlichen Rechts keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, die einen Übergangszeitraum rechtfertigen würden. Denn, wie von der Kommission bereits erwähnt, dürfte die Streichung von Artikel 180 Absatz 2 ESG grundsätzlich ausreichen, um die Häfen der Gesellschaftssteuer zu unterstellen. Ebenso stellt der Umstand, dass der Übergang einer juristischen Person von der Steuer der juristischen Personen auf dieGesellschaftssteuer vom belgischen Steuerrecht nicht ausdrücklich geregelt wird, kein hinreichendes Argument dar; die belgische Steuerverwaltung hat auch ohne Rechtsvorschrift zur Ordnung einer entsprechenden Unterstellung, die Möglichkeit (und macht von dieser Gebrauch) der Einstufung der Tätigkeit einer der Steuer der juristischen Personen unterliegenden Einrichtung so zu ändern, um letztere der Gesellschaftssteuer zu unterstellen. Schließlich erklären die belgischen Behörden nicht, in welcher Weise die Aufhebung einer vorbehaltlosen Gesellschaftssteuerbefreiung dem Grundsatz der Gleichheit zuwiderlaufen würde, vorausgesetzt, ein solcher, aus dem innerstaatlichen Recht hergeleiteter Umstand wäre für die Gewährung eines Übergangszeitraums von Belang. Im Gegensatz hierzu wurde die kürzlich vorgenommene Reform zur Unterstellung der belgischen Zweckverbände unter die Gesellschaftssteuer, die zuvor (ebenso wie es bei den Häfen der Fall ist) von der Gesellschaftssteuer befreit waren und nun der Steuer der juristischen Personen unterstellt werden, von der belgischen Regierung als Maßnahme zur Förderung der Gleichbehandlung dargestellt (93).

    (130)

    Im Übrigen wurde die fragliche Maßnahme zu keinem Zeitpunkt von der Kommission genehmigt und von den belgischen Behörden nie angemeldet. Somit sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal die Kommission, angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Maßnahme um eine bestehende Beihilfe handelt, eine Rückforderung der in der Vergangenheit gewährten Beihilfen nicht anordnen kann.

    7.   ANTRÄGE DER NIEDERLÄNDISCHEN HÄFEN

    (131)

    Im Hinblick auf den Antrag der niederländischen Häfen, ihre Heranziehung zur Gesellschaftssteuer aufzuschieben, weist die Kommission darauf hin, dass das vorliegende Verfahren nicht die niederländischen Häfen, sondern die belgischen betreffe. In ihrem endgültigen Beschluss in der Sache SA.25338, die niederländischen Häfen betreffend (94), lehnte es die Kommission nebenbei bemerkt aus denselben grundsätzlichen Gründen wie den in diesem Beschluss dargelegten ab, die Heranziehung der niederländischen Häfen zur Gesellschaftssteuer aufzuschieben. Im Übrigen ergibt sich die Heranziehung der niederländischen Häfen zur Gesellschaftssteuer aus dem nationalen niederländischen Recht, und die Kommission ist nach Maßgabe von Artikel 107 AEUV keinesfalls imstande, einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um bestimmten Wirtschaftsteilnehmern staatliche Beihilfen zu gewähren.

    8.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (132)

    Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für die in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfe dar.

    (133)

    Die belgischen Behörden müssen die besagte Befreiung von der Gesellschaftssteuer also aufheben und die betroffenen Einheiten zur Gesellschaftssteuer heranziehen. Diese Maßnahme ist vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Beschluss erlassen wurde, zu ergreifen und spätestens auf die Einkünfte anzuwenden, die ab Beginn des Steuerjahres nach Ergreifen der Maßnahme aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für die in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfe dar.

    Artikel 2

    1.   Belgien ist verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnte Befreiung von der Gesellschaftssteuer aufzuheben und die Einheiten, die Begünstigte dieser Steuerbefreiung sind, der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen.

    2.   Die Maßnahme, mit der Belgien seine aus Absatz 1 resultierenden Pflichten erfüllt, ist vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, anzunehmen. Diese Maßnahme ist spätestens auf die Einkünfte anzuwenden, die ab Beginn des Steuerjahres nach Annahme der Maßnahme aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden.

    Artikel 3

    Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juli 2017

    Für die Kommission

    Margrethe VESTAGER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 302 vom 19.8.2016, S. 5.

    (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

    (3)  ABl. C 156 vom 2.5.2016, S. 46.

    (4)  Beschluss des Gerichts vom 9. März 2016, Port Autonome du Centre et de l'Ouest SCRL u. a./Kommission, T-438/15, ECLI:EU:T:2016:142.

    (5)  ABl. C 175 vom 17.5.2016, S. 23.

    (6)  Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2016, Port Autonome du Centre et de l'Ouest SCRL u. a./Kommission, T-116/16, ECLI:EU:T:2016:656.

    (7)  ABl. C 302 vom 19.8.2016, S. 5.

    (8)  Artikel 1 Absatz 1 ESG: Als Einkommensteuern werden festgelegt:

    (1)

    eine Steuer auf das Gesamteinkommen der Einwohner des Königreichs, Steuer der natürlichen Personen genannt;

    (2)

    eine Steuer auf das Gesamteinkommen der inländischen Gesellschaften, Gesellschaftssteuer genannt;

    (3)

    eine Steuer auf die Einkommen belgischer juristischer Personen, die keine Gesellschaften, Steuer der juristischen Personen genannt;

    (4)

    eine Steuer auf das Einkommen Nichtansässiger, Steuer der Gebietsfremden genannt.

    (9)  Artikel 179 ESG wiederholt diese Vorschrift aus Artikel 1. Die maßgeblichen Vorschriften in Bezug zur Gesellschaftssteuer finden sich in Titel III, Artikel 179 bis 219a ESG.

    (10)  Die maßgeblichen Vorschriften in Bezug zur Steuer der juristischen Personen finden sich in Titel IV, Artikel 220 bis 226 des Einkommensteuergesetzbuchs.

    (11)  Artikel 180 Absatz 2 ESG enthält Bezugnahmen auf folgende Stellen: die Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest (Genossenschaft mit beschränkter Haftung), die Gesellschaft für Hafenanlagen Brügge, der Hafen von Brüssel, die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen, Ostende und Gent, die autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur, die Aktiengesellschaften „Waterwegen en Zeekanaal“ sowie „De Scheepvaart“. Artikel 110 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 über die Anerkennung und Regulierung des Crowdfunding und zur Festlegung sonstiger Bestimmung für den Finanzbereich (B. S.vom 20. Dezember 2016; Numac: 2016003460) sieht in Bezug auf Artikel 180 Absatz 2 ESG Folgendes vor: „die Worte“ die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen und Ostende, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Havenbedrijf Gent „werden durch die Worte“ die autonome kommunale Hafenregie von Ostende, die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften Havenbedrijf Antwerpen und Havenbedrijf Gent „ersetzt“.

    (12)  Artikel 220 ESG: „Der Steuer der juristischen Personen unterliegen: (…) (2) juristische Personen, die gemäß Artikel 180 nicht der Gesellschaftssteuer unterliegen; (…)“.

    (13)  Artikel 221 ESG: „Die Besteuerung juristischer Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, richtet sich ausschließlich nach:

    (1)

    dem Katastereinkommen ihrer in Belgien gelegenen unbeweglichen Güter, (…);

    (2)

    den Einkünften und Erträgen aus beweglichen Gütern, einschließlich der ersten Einkommensteilbeträge gemäß Artikel 21 Absätze 5, 6 und 10, der Zinsen gemäß Artikel 21 Absatz 13 sowie der verschiedenen Einkünfte gemäß Artikel 90 Absatz 5 bis 7 und 11.“

    (14)  Artikel 225 ESG: „Die Steuer in Bezug auf die in Artikel 221 genannten Einkünfte entspricht dem Immobilien — und Mobiliensteuervorabzug. (…)“.

    (15)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01, ECLI:EU:C:2002:617.

    (16)  GH, 19. November 2015, Nr. 162/2015; B. S. vom 5. Februar 2016; Numac: 2015205632.

    (17)  B. S. vom 8. April 1999; Numac: 1999035415. Siehe Artikel 13, Absatz 3: „Die Hafengebühren werden eigenständig von den Hafenverwaltungen festgelegt; sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Gegenleistung (…).

    (18)  Auf diesen Aspekt verweist auch die Flämische Hafenbehörde. Diese teilt mit, dass die staatliche Finanzierung der maritimen Zugangsinfrastruktur (insbesondere des Schleusenbetriebs, der Ausbaggerung der durch einige Häfen führenden Schifffahrtswege), der Basisinfrastruktur der Häfen und der Dienstleistungen der Hafenmeisterei in den letzten Jahren zurückgegangen sei.

    (19)  GH, 1. Dezember 2016, Nr. 151/2016; B. S. vom 12. Januar 2017; Numac: 2016206080.

    (20)  ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.

    (21)  Bericht der niederländischen Wettbewerbsaufsicht über die Hafenverwaltung von Rotterdam, 2005, P_600019/255.R261, S. 2.

    (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36.

    (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74.

    (24)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117, insbesondere Rn. 93 und 94, bestätigt im Revisionsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821, insbesondere Rn. 40 bis 43 und 47. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 125, bestätigt im Revisionsverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617.

    (25)  Siehe beispielsweise Beschlüsse der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe N 385/2009 — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen im Hafen Ventspils (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7), vom 15. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe 44/2010 — Republik Lettland — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen in Krievu salā (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30742 (N/2010) — Litauen — Errichtung von Infrastruktur für den Passagier- und Frachtfährenterminal in Klaipeda (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), vom 2. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35418 (2012/N) — Griechenland — Ausbau des Hafens Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2), vom 18. September 2013 über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1).

    (26)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 18. September 2013 über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1).

    (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991, Merci Convenzionali Porto di Genova, C-179/90, ECLI:EU:C:1991:464, Rn. 3 und 27; Urteil des Gerichtshofes vom 17 Juli 1997 in der Sache C-242/95 GT-Link A/S gegen De Danske Statsbaner, ECLI:EU:C:1997:376, Rn. 52 „Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb jedes Verkehrshafens eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wäre, und insbesondere auch nicht, dass alle in einem solchen Hafen erbrachten Dienstleistungen im Rahmen einer solchen Aufgabe erbracht würden.“

    (28)  Siehe beispielsweise Beschlüsse der Kommission vom 18. Dezember 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.37402 — Freihafen Budapest (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1), vom 17. Oktober 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.34501 — Binnenhafen Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1) und vom 1. Oktober 2014 betreffend die staatliche Beihilfe SA.38478 — Hafen von Györ-Gönyü (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 1).

    (29)  Siehe Artikel 15, Absatz 1 (über „allgemeine Hafengebühren“) des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999.

    (30)  Siehe Artikel 15, Absatz 2 (über „spezifische Hafengebühren“) des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999.

    (31)  Siehe Artikel 25, Absatz 2 („Die Flämische Regierung kann einen Konzertierungsausschuss bilden. Ein auf fünf Jahre ausgelegtes industriepolitisches Förderprogramm wird aufgestellt.“) und Artikel 26 Absatz 1 („Streitfälle zwischen Hafenverwaltungen in Nutzungsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit den gewerblichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen […] werden von der Schiedskommission der Häfen geklärt […]“) des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999. Siehe ebenfalls Artikel 3 des Erlasses vom 1. April 1999 über die Gründung des Autonomen Hafens Centre-Ouest („Als Hafentätigkeiten gelten solche Tätigkeiten, die in Verbindung zur Aufgabe der Gesellschaft steht, d. h. die Be- und Entladung, Lagerung und der Transport von Gütern sowie industrielle, gewerbliche und dienstleistungsbezogene Tätigkeiten.“)

    (32)  Siehe Kommentar Nr. 179/10 zum ESG (siehe unten).

    (33)  Siehe Kommentar Nr. 179/11 zum ESG (siehe unten).

    (34)  Siehe Kommentare Nr. 2/4, 179/10 und 179/11 zum ESG.

    Nummer 2/4: „Als „Gesellschaft“ gelten Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die:

    a)

    ordnungsgemäß gegründet wurden;

    b)

    Rechtspersönlichkeit besitzen;

    c)

    ein Unternehmen beziehungsweise Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben (Art. 2, § 2, Abs. 1, Ziffer 1, ESG 92).

    Für nähere Ausführungen zu den unter a, b und c genannten Begriffen sei auf 179/6 bis 20 verwiesen.“

    Nummer 179/10: „Unter „Betreiben eines Unternehmens“ ist das „Betreiben eines Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmens jeglicher Art“, zu verstehen, wobei die Einkünfte des Unternehmens Erwerbseinkommen darstellen und in diesem Sinne der IPP unterliegen, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt (Art. 23 § 1 Absatz 1 und 24, ESG 92).“

    Nummer 179/11: „Das Betreiben von „Geschäften mit gewinnbringendem Zweck“ umfasst gleichermaßen:

    (1)

    „Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck“ (Art. 23 § 1 Abs. 2 und 27, ESG 92), durch die Rechtsprechung im Sinne einer „Tätigkeit mit Gewinnabsicht“ ausgelegt;

    (2)

    „gewinnbringende Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht“ als dauerhafte Geschäftstätigkeit, die folgende Merkmale umfassen:

    a)

    die Wiederholung industrieller, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten mit der für eine „Erwerbstätigkeit“ hinreichenden Häufigkeit;

    b)

    die Anwendung industrieller oder gewerblicher Praktiken.

    Demnach umfasst Unterabsatz 2 Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach in der Regel Gewinne oder Profite abwerfen, selbst wenn die juristische Person die Tätigkeiten satzungsgemäß oder tatsächlich ohne Gewinnabsicht ausübt.“

    (35)  Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe N 438/02 — Belgien — Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen (ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 2).

    (36)  Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997, Calì & Figli, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22.

    (37)  Protokoll (Nr. 26) über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Anhang des VAEU).

    (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 1995, FFSA u. a., C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21 und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28.

    (39)  Siehe Randnummer 14 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016.

    (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 25; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris, C-82/01 P, Rn. 74 und 77.

    (41)  Die Kommission hält insbesondere fest, dass den belgischen Behörden zufolge einige belgische Häfen einen Teil ihrer Gewinne ihrem Aktionär übertragen.

    (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck, gemeinsame Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, ECLI:EU:C:1980:248, Rn. 88, vom 16. November 1995, FFSA e.a., C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392, Rn. 21, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28 und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 122 und 123.

    (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 78.

    (44)  Eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ist die „Erbringung von Dienstleistungen, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte“, insbesondere in Bezug auf Preis und Qualität (siehe Randnummern 47 und 48 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).

    (45)  Im Falle des Hafens von Antwerpen machten die verschiedenen Entgelte und Hafengebühren im Jahr 2015 290,3 Mio. EUR aus, was einem Anteil von ca. 84 % der laufenden Erträge (die ebenfalls Betriebskostenzuschüsse der flämischen Regierung umfassen) sowie 113 % der laufenden Ausgaben entspricht (siehe Annual Report 2015, S. 61-62).

    (46)  In Artikel 25 Absatz 3 des flämischen Hafenerlasses vom 2. März 1999 heißt es: „Die Flämische Regierung und die Hafenverwaltungen entwickeln Initiativen zur Aufstellung […] ausgeglichener Tarifstrukturen in den flämischen Seehäfen, sodass eine gesunde Wettbewerbsposition der flämischen Seehäfen gewährleistet ist.“. Aus den Anlagen der vom Hafen von Brüssel vorgelegten Stellungnahme (S. 102) geht hervor, dass die Preise (und Nachlässe) als Mittel zur Beeinflussung des Nachfrageverhaltens betrachtet werden: „Der Hafen bemüht sich aktiv um den Ausbau des Verkehrsvolumens auf den Wasserstraßen und um eine verstärkte Verkehrsverlagerung in Richtung Wasser; hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen: Der Hafen setzt seine auf Tarifanreize setzende Gebührenpolitik fort, d. h. Navigationsgebühren von 0,00025 Euro/tkm und die Befreiung des Seeverkehrs, des neuen sowie des zunehmenden Verkehrs von den Anlegegebühren. Die Region wird den Einnahmeverlust, der dem Hafen infolge dieser Maßnahme entsteht, ausgleichen. […] In diesem Rahmen gewährt Der Hafen Unternehmen, die zu den stärksten Nutzern der Wasserstraßen gehören, Nachlässe auf die Konzessionsgebühren für seine Grundstücke. […]“.

    (47)  Urteil Nr. 162/2015 des Verfassungsgerichts vom 19. November 2015, Rn. A.2.2.

    (48)  Siehe Randnummer 220 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016.

    (49)  Die Hafengebühren im Bereich der Binnenschifffahrt sind mehrwertsteuerpflichtig. Siehe Artikel 5 der Gebühren des Hafens von Antwerpen für den Binnenverkehr (Tariff regulations for inland shipping, S. 11). Demgegenüber sind die Hafengebühren für den internationalen Verkehr aufgrund einer in Artikel 139 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) aufgeführten und in Artikel 42 Paragraph 1 Absatz 5 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes Befreiung eigens von der Mehrwertsteuer befreit (kein Verweis auf die Mehrwertsteuer in der Aufstellung der Gebühren des Hafens von Antwerpen für die Seeschifffahrt). Aus der Notwendigkeit einer spezifischen Befreiung geht hervor, dass die fraglichen Leistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuerrichtlinie normalerweise in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen würden.

    (50)  Beschluss vom 10. Dezember 2008 (ABl. C 137 vom 17.6.2009).

    (51)  Beschluss vom 4. Juli 2006 (ABl. C 276 vom 14.11.2006).

    (52)  Beschluss vom 7. Juni 2006 (ABl. C 207 vom 31.8.2006).

    (53)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 Freistaat Sachsen u. a./Kommission, vorstehende.

    (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Korhonen, C-18/01, ECLI:EU:C:2003:300.

    (55)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).

    (56)  Beschluss vom 27. März 2014, GRW land development scheme for industrial and commercial use (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 1).

    (57)  Siehe Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe SA.36953 (2013/N) Port de Bahía de Cádiz, Erwägungsgrund 29 (ABl. C 335 vom 16.11.2013, S. 1), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. SA.30742 (N/2010) Klaipėda, Erwägungsgründe 8 und 9 (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe N 44/2010 Hafen Krievu Sala, Erwägungsgrund 67 (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. C 39/2009 (ex N 385/2009) Hafen Ventspils, Erwägungsgründe 30, 57 und 58 (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7).

    (58)  Siehe beispielsweise Rn. 2.7 der Unterlage Allgemeine Bedingungen für Konzessionen im Hafengebiet von Antwerpen. Siehe ebenfalls die Tarifbedingungen des Hafens von Lüttich.

    (59)  Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 397 von Willem-Frederik Schlitz vom 7. Mai 2013 (Kammer, Fragen und Antworten, 2012-2013, QRVA 53/128 vom 9. September 2013, S. 86), Antwort auf die mündliche Anfrage Nr. 4288 von Servais Verherstraeten vom 11. Mai 2011 (Kurzbericht 53, Finanz- und Haushaltsausschuss 229 vom 11. Mai 2011, S. 22). Auch der Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Ministero delle Finanze — Ufficio IVA di Milano/CO.GE.P. Srl, C-174/06, ECLI:EU:C:2007:634, Rn. 31-35.

    (60)  Siehe Randnummer 207 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016.

    (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598.

    (62)  Siehe Artikel 221 ESG.

    (63)  Siehe Artikel 225 ESG.

    (64)  Siehe 206 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016 und im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95.

    (65)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Französische Republik gegen Ladbroke Racing und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-83/98 P, ECLI:EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51.

    (66)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 128.

    (67)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italienische Republik/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 94.

    (68)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03,ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56; Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 49.

    (69)  Dies ist dann der Fall, wenn eine Maßnahme direkt von den Grund- oder Leitsätzen abweicht, die dem Referenzsystem innewohnen, oder wenn sie das Ergebnis mit ihm verbundener Mechanismen ist, die für die Funktionsweise und die Effektivität des Systems notwendig sind, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69.

    (70)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03,ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 81; Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 65.

    (71)  Siehe Kommentar 179/2: „Bereits zu diesem Zeitpunkt sei darauf hingewiesen, dass sie, obgleich sie grundsätzlich als der Gesellschaftssteuerpflichtige betrachtet werden könnten, auf Grundlage der Artikel 180 bis 182 ESG 92 von der Gesellschaftssteuer ausgenommen sind: (1) Juristische Personen, die „vorbehaltlos“ von der Gesellschaftssteuer befreit sind. (siehe Kommentar zu Art. 180, ESG 92); […]“.

    (72)  Siehe Kommentar Nr. 179/16: „Belgische Handelsgesellschaften (SA, SCA, SNC, SCS, SPRL, SC und SCRIS) werden grundsätzlich zum Betreiben von Geschäften mit gewinnbringendem Zweck gegründet. In der Regel betreiben sie somit faktisch entweder ein Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen jeglicher Art, bzw. Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck oder beides zugleich und sämtliche Gewinne und Profite jeglicher Art, die von ihnen erzielt werden, sind als Ergebnis dieser Tätigkeit zu betrachten.“. Siehe ebenfalls Randnummern A.2.1 und B.3.1 des Urteils Nr. 148/2012 des Verfassungsgerichts vom 6. Dezember 2012 (B. S., 29. Januar 2013). In seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erklärte der Finanzminister, dass hinsichtlich der autonomen kommunalen Verwaltungen fallweise geprüft werden müsse, ob sie, je nach Art der betreffenden Tätigkeiten, der Steuer der juristischen Personen oder der Gesellschaftssteuer unterlägen. Angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeiten gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 1995 industrieller oder gewerblicher Art sein müssen, kann dem Minister zufolge davon ausgegangen werden, dass die kommunalen Betriebe grundsätzlich der Gesellschaftssteuer unterliegen (QRVA, Kammer, 1996-1997, Nr. 86, 16. Juni 1997, S. 11749-11750; QRVA, Kammer, 2001-2002, 26. März 2002, CRIV 50 COM 702, S. 8-9).

    (73)  Siehe Artikel 25, 2: „Die Flämische Regierung kann einen Konzertierungsausschuss bilden. Ein auf fünf Jahre ausgelegtes industriepolitisches Förderprogramm wird aufgestellt“.

    (74)  Siehe Artikel 26. 1: „Streitfälle zwischen Hafenverwaltungen in Nutzungsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit den gewerblichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen […] werden von der Schiedskommission der Häfen geklärt […]“.

    (75)  Siehe Urteil Nr. 136/98 vom 16. Dezember 1998 (B. S. vom 6. Januar 1999, S. 261), Rn. A.7.1: „Dem Ministerrat zufolge befinden sich die Gesellschaften und juristischen Personen, die Gegenstand von Artikel 220 Absatz 2 des C.I.R. sind, in einer vergleichbaren Lage. Obgleich Artikel 180 des C.I.R. juristische Personen ausschließt, denen eine Ermäßigung der Gesellschaftssteuer zuteilwird, handelt es sich faktisch um juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder Geschäfte im Sinne von Artikel 2 Paragraph 2 Absatz 1 und 2 ESG. Siehe dazu auch Rn. A.7.2: Zur Unterscheidung der juristischen Personen, die Gegenstand von Artikel 220 Absatz 1 und 3 sind und jenen, die Artikel 220 Absatz 2 [d. h. die Häfen] unterliegen, gibt es ein objektives Kriterium, demzufolge einzig die letztgenannte Kategorie Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreibt. […]“

    (76)  Öffentliche Sitzung vom Mittwoch, 29. Januar 1997, Finanz- und Haushaltsausschuss, Anfrage von Herrn Jacques Simonet an den stellvertretenden Premierminister und Minister für Finanzen und Außenhandel zur steuerlichen Unterstellung der belgischen Häfen unter die Steuer der juristischen Personen (Nr. 1017). Siehe http://www3.dekamer.be/digidocanha/K0112/K01120466/K01120466.PDF S. 5.

    (77)  In seinem Urteil vom 8. September 2011 (Urteil Paint Graphos u. a., gemeinsame Rechtssachen C-78/08 bis 80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Randnummern 55ff.) unterstreicht der Gerichtshof, dass es sich bei den besonderen Funktionsprinzipien um den Grundsatz des Vorrangs der Person, die Regel „eine Person, eine Stimme“ sowie weiterhin das Management zugunsten der Mitglieder der fraglichen Einheit handelt; diese Merkmale sind im Fall der Häfen nicht gegeben.

    (78)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 136 und 137.

    (79)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 101 ff.

    (80)  Die Auslegung, derzufolge Artikel 180 Absatz 2 ESG lediglich eine Anwendung der allgemeinen Regelungen auf die Häfen darstelle, bei denen es sich nicht um „Gesellschaften“ handele, wird weiter unten geprüft.

    (81)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 136 und 137.

    (82)  Das nationale Recht kann über die Übereinstimmung einer Maßnahme mit höheren als den im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Steuersystems stehenden Normen entscheiden.

    (83)  Einige Einheiten in Belgien, wie insbesondere die kürzlich der Gesellschaftssteuer unterstellten Zweckverbände, nehmen ebenfalls Aufgaben von allgemeinem Interesse wahr. Siehe Rn. 19.1 des Urteils Nr. 151/2016 des belgischen Verfassungsgerichts vom 1. Dezember 2016, in dem daran erinnert wird, dass die Zweckverbände für „einen gemeinnützigen Zweck“ gegründet wurden und „zur Aufgabe haben, Pflichten der Gemeinden zu erfüllen“.

    (84)  Nach Randnummer 11 des offiziellen Kommentars zu Artikel 49 zielt die Nichtabzugsfähigkeit auf „ausschließlich private Tätigkeiten“, wohingegen im Rahmen dieses Verfahrens die Auffassung geltend gemacht wurde, dass Kosten, die im Sinne des allgemeinen Interesses aufgewendet wurden, nicht abzugsfähig wären.

    (85)  Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen betreffen die Güter der öffentlichen Verwaltungen, die „naturgemäß“ Gegenstand von Artikel 220 Absatz 1 ESG sind, nämlich „Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, städtische Ballungsräume, Gemeindeverbände, Gemeinden, öffentliche kommunale Wohlfahrtszentren, öffentliche Kultureinrichtungen sowie Bewässerungs- und Entwässerungsverbände“, nicht aber die Güter der Häfen; weder die autonomen kommunalen Hafenverwaltungen noch Arten belgischer Häfen, die in Erwägungsgrund (13) und Fußnote Nr. 12 aufgeführt wurden, sind von diesem Artikel betroffen.

    (86)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.

    (87)  Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen, COM(2013) 296 final (ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 111), Abschnitt 2.1. Siehe auch die Mitteilung der Kommission über eine europäische Hafenpolitik {SEC(2007)1339}{SEC(2007)1340}, KOM(2007) 616 endg., Absatz II.4.2.

    (88)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, gemeinsame Rechtssachen 6/69 und 11/69, ECLI:EU:C:1969:68, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, ECLI:EU:C:1977:52, Rn. 24; Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 54 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C-6/97, ECLI:EU:C:1999:251, Rn. 21.

    (89)  Artikel 25 Absatz 3: „Die Flämische Regierung und die Hafenverwaltungen entwickeln Initiativen zur Aufstellung […] ausgeglichener Tarifstrukturen in den flämischen Seehäfen, sodass eine gesunde Wettbewerbsposition der flämischen Seehäfen gewährleistet ist.“ Artikel 25 Absatz 4: „Wenn die Tarife […] dem öffentlichen Interesse in offensichtlicher Weise zuwiderlaufen oder einem lauteren Wettbewerb zwischen den Hafenverwaltungen entgegenstehen, legt der Hafenkommissar der Region dem Konzertierungsausschuss diese Beschlüsse vor. […]“.

    (90)  Siehe Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). Siehe auch den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

    (91)  Siehe Schlussfolgerungen des GA Kokott in der Rechtssache C-74/16, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania v Ayuntamiento de Getafe, ECLI:EU:C:2017:135, Rn. 75.

    (92)  Siehe abschließender Beschluss (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 148).

    (93)  Siehe Parlamentsdrucksache, Kammer Nr. 54 0672/001, S. 8-9.

    (94)  ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 148.


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