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Document 32017D1868

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1868 des Rates vom 12. Oktober 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland

ABl. L 266 vom 17.10.2017, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1868/oj

17.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1868 DES RATES

vom 12. Oktober 2017

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Griechenland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(5)

Griechenland hat mit Österreich einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Griechenland durchgeführt, und das österreichische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erstellt und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt.

(8)

Am 19. Juni 2017 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Griechenland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Griechenland für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(11)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Griechenland erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(12)

Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Griechenland berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 18. Oktober 2017 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. REINSALU


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


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