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Document 32017D1841

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6886) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/6886

    ABl. L 261 vom 11.10.2017, p. 26–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1841/oj

    11.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 261/26


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1841 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2017

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6886)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission (4), wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt und von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (5) abgegrenzt worden waren.

    (2)

    Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

    (3)

    Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

    (4)

    In Abhängigkeit von der Seuchenentwicklung in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza kann ein betroffener Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Restriktionsgebiete abgrenzen.

    (5)

    Um die Seuchenbekämpfung zu verstärken, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten weitere Restriktionsgebiete auf ihrem Hoheitsgebiet abgrenzen, wenn die epidemiologische Untersuchung ein ernsthaftes Risiko für die Ausbreitung der Seuche unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2005/94/EG ergeben hat, die unter anderen die geografische Lage, den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl Geflügel, die Verbringungs- und Handelswege für das Geflügel sowie die Einrichtungen und das Personal, die zur Durchführung der Kontrollen in diesen Gebieten zur Verfügung stehen, umfassen.

    (6)

    Darüber hinaus ist in Artikel 32 der genannten Richtlinie festgelegt, dass die zuständige Behörde vorschreiben kann, dass einige oder alle der in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen in den weiteren Restriktionsgebieten durchgeführt werden.

    (7)

    Damit Klarheit herrscht und die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Seuchenentwicklung in der Union auf dem Laufenden sind, sollten diese weiteren Restriktionsgebiete ebenfalls unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 fallen und in dessen Anhang aufgeführt werden. In diesem Anhang sollte auch das Datum festgelegt werden, bis zu dem die Schutzmaßnahmen in den weiteren Restriktionsgebieten gelten, wobei die Seuchenentwicklung in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza zu beachten ist.

    (8)

    Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten den Versand von Sendungen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den als weitere Restriktionsgebiete im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten verbieten, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen den Versand derartiger Sendungen unter spezifischen Bedingungen.

    (9)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (6) geändert, um die Bedingungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebieten unter Berücksichtigung des geringen Risikos der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch diese Ware festzulegen. Ähnliche Bedingungen sollten auch für den Versand von Eintagsküken aus weiteren Restriktionsgebieten in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in andere Mitgliedstaaten gelten.

    (10)

    Darüber hinaus sollte es den betroffenen Mitgliedstaaten gestattet sein, den Versand von Bruteiern aus weiteren Restriktionsgebieten zu genehmigen, da es insbesondere deshalb unwahrscheinlich ist, dass über sie die hochpathogene Aviäre Influenza auf anderes Geflügel übertragen wird, weil ihre Oberfläche vor dem Versand in andere Mitgliedstaaten desinfiziert werden muss, und weil die Brütereien am Ursprungs- und Bestimmungsort die Hygienevorschriften gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (7) einhalten müssen.

    (11)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher geändert werden, um die Bedingungen festzuschreiben, unter denen die betroffenen Versandmitgliedstaaten den Versand von Eintagsküken und Bruteiern aus weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten genehmigen dürfen.

    (12)

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte geändert werden, um einen neuen Teil C anzufügen, in dem die weiteren Restriktionsgebiete, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vom betroffenen Mitgliedstaat abgegrenzt wurden, sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgeführt sind.

    (13)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission (8) geändert, um dessen Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern.

    (14)

    Aufgrund des zunehmenden Risikos eines saisonal bedingten Auftretens dieser Seuche in der Union könnten die Maßnahmen, die in den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten durchzuführen sind, auch nach diesem Datum fortgeführt werden, wenn es zu weiteren Ausbrüchen in der Union kommt. Es ist daher angemessen, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 bis zum 31. Mai 2018 zu verlängern.

    (15)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (16)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

    „In diesem Beschluss werden zudem auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt, die nach einem Ausbruch oder mehreren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den betroffenen Mitgliedstaaten abzugrenzen sind; geregelt wird auch die Dauer der in diesen weiteren Restriktionsgebieten durchzuführenden Maßnahmen.

    Dieser Beschluss enthält Bestimmungen über den Versand von Sendungen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den betroffenen Mitgliedstaaten.“

    2.

    Artikel 3a Absatz 3 wird gestrichen.

    3.

    Nach Artikel 3a werden folgende Artikel 3b, 3c und 3d eingefügt:

    „Artikel 3b

    Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

    a)

    die weiteren Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG, die von ihren zuständigen Behörden abgegrenzt wurden, mindestens die in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als weitere Restriktionsgebiete aufgeführten Gebiete umfassen,

    b)

    die in den weiteren Restriktionsgebieten anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses festgelegten Zeitpunkten für die weiteren Restriktionsgebiete beibehalten werden.

    Artikel 3c

    1.   Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den in Teil C des Anhangs als weitere Restriktionsgebiete aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt gemäß den nachstehend genannten Bedingungen die direkte Beförderung der Sendungen von folgenden Waren:

    a)

    Eintagsküken, die die Bedingungen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen,

    b)

    Bruteier, die folgende Bedingungen erfüllen:

    i)

    Sie stammen von Geflügel, das in zugelassenen Betrieben außerhalb der in den Teilen A und B des Anhangs als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete gehalten wird,

    ii)

    die in den 72 Sunden vor dem Versand der Sendung durchgeführte klinische Untersuchung des Geflügels in allen Erzeugungseinheiten der zugelassenen Betriebe ist zufriedenstellend ausgefallen,

    iii)

    die Bruteier sowie ihre Verpackung wurden vor dem Versand gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin desinfiziert.

    2.   Die Beförderung der Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern gemäß Absatz 1 wird unverzüglich in entsprechenden Fahrzeugen, Containern oder Kisten durchgeführt, die gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert wurden.

    Artikel 3d

    Der betroffene Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG und den Mustern in Anhang IV der genannten Richtlinie, die den Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern gemäß den Artikeln 3a und 3c des vorliegenden Beschlusses zum Versand in andere Mitgliedstaaten beigefügt sind, den folgenden Satz umfassen:

    ‚Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 der Kommission.‘“

    4.

    In Artikel 5 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Mai 2018“ ersetzt.

    5.

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Oktober 2017

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 243 vom 21.9.2017, S. 14).

    (5)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

    (7)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

    (8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).


    ANHANG

    Folgender Teil C wird nach Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 angefügt:

    „TEIL C

    Mitgliedstaat:

    Weitere Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3b:

    Mitgliedstaat: Das Gebiet umfasst:

    Maßnahmen gemäß Artikel 3b gültig bis

     

    xx.xx.201x


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