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Document 32017D1027(01)

    Beschluss der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Unterrichtung der Sozialistischen Republik Vietnam, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

    C/2017/6941

    ABl. C 364 vom 27.10.2017, p. 3–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    27.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 364/3


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. Oktober 2017

    zur Unterrichtung der Sozialistischen Republik Vietnam, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

    (2017/C 364/03)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

    (2)

    In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

    (3)

    Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

    (4)

    Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie die Drittländer zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen durchführen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

    (5)

    Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

    (6)

    Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

    (7)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn der betreffende Flaggenstaat der Kommission mitgeteilt hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.

    (8)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten.

    2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM

    (9)

    Die Flaggenstaat-Mitteilung der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Vietnam“) gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung ging am 27. Oktober 2009 bei der Kommission ein.

    (10)

    Nach Eingang dieser Mitteilung leitete die Kommission im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung das Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit mit den Behörden Vietnams ein. Diese Zusammenarbeit bezog sich auf die geltenden nationalen Regeln für die Überprüfung der Fangbescheinigungen und die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die vietnamesischen Fischereifahrzeuge einhalten müssen. Sie umfasste den Austausch mündlicher und schriftlicher Stellungnahmen sowie vier Besuche in Vietnam vom 17. bis 21. September 2012, vom 26. bis 30. November 2012, vom 21. bis 24. Juni 2016 und vom 15. bis 19. Mai 2017, bei denen die Kommission alle Informationen sammelte und prüfte, die sie bezüglich der von Vietnam ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei für erforderlich erachtete.

    (11)

    Vietnam ist kooperierendes Nichtmitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). Vietnam hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 ratifiziert. (2)

    (12)

    Um zu bewerten, ob Vietnam seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund (11) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen nachkommt, holte die Kommission alle hierzu erforderlichen Informationen ein und analysierte sie.

    3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG VIETNAMS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

    (13)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Verpflichtungen Vietnams als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien.

    3.1.   Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)

    (14)

    Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Vietnam im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird.

    (15)

    Anhand der aus den schriftlichen Mitteilungen der betreffenden Drittküstenstaaten zusammengetragenen Informationen stellte die Kommission fest, dass im Zeitraum 2015 bis 2017 mindestens acht Schiffe unter vietnamesischer Flagge in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nachbarländern und in den Archipelgewässern von kleinen Inselentwicklungsländern im mittleren und westlichen Pazifik schwerwiegende Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei begangen haben.

    (16)

    Aufgrund der zusammengetragenen Beweise ist davon auszugehen, dass Schiffe unter vietnamesischer Flagge die nachstehend beschriebenen schwerwiegenden Verstöße gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen begangen haben, die von den betreffenden Küstenstaaten in den Fanggebieten unter ihrer Gerichtsbarkeit ergriffen wurden. Schiffe unter vietnamesischer Flagge haben ohne gültige, vom Flaggenstaat und dem betreffenden Küstenstaat erteilte Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis Fischfang betrieben und Beamte des Küstenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert, als diese die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen kontrollieren wollten, auch hinsichtlich der Arten, für die ein vollständiges Fangverbot gilt (z. B. Seegurke und Rifffische). Die betreffenden Küstenstaaten meldeten die illegalen Tätigkeiten der vietnamesischen Schiffe zeitgerecht an die Behörden Vietnams, doch diese leisteten keinerlei Unterstützung dabei, die Fälle weiterzuverfolgen und die festgenommenen vietnamesischen Staatsangehörigen zu bestrafen. Alle zusammengetragenen Belege wurden den vietnamesischen Behörden während des Besuchs vom 15. bis 19. Mai 2017 vorgelegt.

    (17)

    Der ökologische Wert der befischten Arten und der besondere Schutz, unter dem sie aufgrund der von den Küstenstaaten ergriffenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Form von Fangverboten für diese Arten stehen, sind weitere Hinweise auf die Schwere der begangenen Verstöße.

    (18)

    Die Nichteinhaltung der von Küstenstaaten erlassenen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung von Schonzeiten, in denen der Fang von Seegurken verboten ist, stellt eine besondere Gefährdung der Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen in den betreffenden Entwicklungs-Küstenstaaten dar und zerstört die Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung.

    (19)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass zur Feststellung der besonderen Schwere der Verstöße die Verhaltensmuster dieser Schiffe unter vietnamesischer Flagge berücksichtigt werden sollten. Das kontinuierliche unkooperative Verhalten der vietnamesischen Schiffe hat dabei die Schwere der begangenen Verstöße weiter verstärkt.

    (20)

    Auf der Grundlage der eingeholten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Vietnam versäumt hat, seiner Verantwortung als Flaggenstaat nachzukommen und seine Flotte an der Beteiligung an IUU-Tätigkeiten auf Hoher See oder in Drittlandgewässern zu hindern. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam sicherstellen muss. Darüber hinaus missachtet Vietnam die Nummer 24 des Internationalen Aktionsplans der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (3) (im Folgenden „FAO-Aktionsplan“), wonach eine umfassende und wirksame Kontrolle von Fischereitätigkeiten vorgeschrieben ist. Das Verhalten vietnamesischer Staatsangehöriger, die für den Betrieb dieser Flotte verantwortlich sind, verstößt zudem gegen Artikel 62 Absatz 4 des SRÜ, wonach Angehörige anderer Staaten, die in der AWZ fischen, die Erhaltungsmaßnahmen und die anderen Bedingungen einzuhalten haben, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Darüber hinaus beeinträchtigte die offensichtlich mangelnde Zusammenarbeit Vietnams mit den Behörden der betreffenden Küstenstaaten die Fähigkeit des Landes, wirksame Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

    (21)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission, welche Maßnahmen Vietnam ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Vietnam auf den Markt gelangen.

    (22)

    Aus den nachfolgend und in Abschnitt 3.2 dargelegten Gründen enthalten die vietnamesischen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereiwirtschaft, die im Wesentlichen auf dem Fischereigesetz von 2003 und dem Dekret Nr. 103/2013/ND-CP über Verwaltungssanktionen in der Fischerei beruhen, offenbar keine Maßnahmen, durch die in vietnamesischen Häfen die Anlandungen von Fisch und Fischereierzeugnissen wirksam kontrolliert werden könnten, die von Fischereifahrzeugen unter vietnamesischer Flagge und von Drittlandschiffen vorgenommen werden.

    (23)

    Die Kommission analysierte Unterlagen und andere Informationen im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollverfahren für Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen unter vietnamesischer Flagge gefangen werden, sowie für Fisch und Fischereierzeugnisse, die nach Vietnam eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung ist die Kommission der Ansicht, dass Vietnam nicht gewährleisten kann, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, die über vietnamesische Häfen auf den Markt und in die Verarbeitungsbetriebe des Landes gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die vietnamesischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass ihnen alle erforderlichen Angaben vorlagen, die zur Bescheinigung der Rechtmäßigkeit von für den Unionsmarkt bestimmten Einfuhren und verarbeiteten Erzeugnissen vorgeschrieben sind.

    (24)

    Am 13. Januar 2016 landete das Schiff Asian Warrior eine Partie von 179 Tonnen Riesen-Antarktisdorsch im Hafen von Haiphong an. Dieses Schiff (auch unter den Namen Kunlun und Taishan aktiv) steht seit 2013 auf der Liste der IUU-Schiffe der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) und ist seit 13. Januar 2015 Gegenstand einer Lila Ausschreibung von Interpol. Nach Angaben der vietnamesischen Behörden wurden die Fänge beschlagnahmt und für den Markt freigegeben.

    (25)

    Nach Informationen, die die Kommission im Juni 2017 erhielt, versuchte ein Wirtschaftsteilnehmer, eine in Vietnam gelagerte Partie von 320 Tonnen Riesen-Antarktisdorsch auf den Markt der Europäischen Union zu bringen. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die betreffenden Erzeugnisse nach Ablauf der Fangsaison für die betreffende Art und die betreffenden Gebiete in den Untergebieten 88.1 und 88.2 des CCAMLR-Übereinkommensbereichs gefangen wurden.

    (26)

    Die vietnamesischen Behörden waren nicht in der Lage, stichhaltige Belege dafür vorzulegen, dass sie die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen haben, um zu verhindern, dass Riesen-Antarktisdorsch aus IUU-Fischerei in vietnamesisches Hoheitsgebiet gelangt. Dies widerspricht Nummer 66 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten alle erforderlichen und mit dem Völkerrecht im Einklang stehenden Maßnahmen ergreifen sollten, um zu verhindern, dass Fische in ihr Hoheitsgebiet gelangen oder dort gehandelt werden, die von Schiffen gefangen wurden, bei denen die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen eine Beteiligung an IUU-Fischerei festgestellt haben.

    (27)

    Bei dem letzten Besuch im Mai 2017 zeigte sich zudem, dass die Fischereibehörden die von Schiffen unter der Flagge eines Drittlands vorgenommenen Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die für die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Ausfuhr bestimmt sind, nicht kontrollieren. Somit ist Vietnam wohl nicht in der Lage, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten, und verstößt offenbar gegen Nummer 71 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten Maßnahmen ergreifen sollten, um ihre Märkte transparenter zu gestalten und so die Rückverfolgbarkeit von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen zu gewährleisten.

    (28)

    In Vorbereitung auf den Besuch im Mai 2017 prüfte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) eine Stichprobe von an den Außengrenzen der Union vorgelegten Fangbescheinigungen und Verarbeitungserklärungen für Sendungen mit Ursprung in Vietnam. Diese Fangbescheinigungen und Verarbeitungserklärungen wurden von den vietnamesischen Fischereibehörden ausschließlich anhand von Angaben der Wirtschaftsbeteiligten ohne jegliche weitere Prüfung validiert und bestätigt.

    (29)

    Die Prüfung der Fangbescheinigungen ergab eine Reihe von Unstimmigkeiten in Bezug auf Gewicht, Art und Beschreibung des Erzeugnisses, Datum der Validierung und Nutzung veralteter Formblätter. Zudem zeigte sich bei den Treffen mit den zuständigen Behörden im Rahmen des Besuchs im Mai 2017, dass die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge vor Validierung der Fangbescheinigungen nicht umfassend überprüft werden. Die Verarbeitung von Erzeugnissen, für die Fangbescheinigungen mit deutlich erkennbaren Fehlern vorliegen, zeigt, dass Vietnam nicht mit anderen Staaten und regionalen Fischereiorganisationen zusammenarbeitet, um geeignete marktbezogene Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei gemäß den Nummern 68 und 72 des FAO-Aktionsplans zu ergreifen.

    (30)

    Was die Verarbeitungserklärungen betrifft, ergab die in vorstehendem Erwägungsgrund genannte Prüfung, deren Ergebnisse durch die während des Besuchs im Mai 2017 zusammengetragenen Belege bestätigt wurden, dass Einfuhren von rohem Fisch mangelhaft kontrolliert werden und es keine Umrechnungsfaktoren gibt, um zu prüfen, ob das vom Ausfuhrunternehmen angegebene verarbeitete Gewicht dem Gewicht des verfügbaren Rohmaterials und der Art der Verarbeitung in dem betreffenden Verarbeitungsbetrieb entspricht.

    (31)

    Die in diesem Abschnitt beschriebene Situation zeigt, dass in Vietnam verarbeitete oder über Vietnam gehandelte Fischereierzeugnisse nicht mit den Vorschriften für eine nachhaltige Fischverarbeitung und -vermarktung gemäß Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex im Einklang stehen. Zudem hat Vietnam keine Vorschriften erlassen, durch die eine angemessene Zusammenarbeit mit anderen Flaggenstaaten bezüglich Fisch und Fischereierzeugnissen aus deren Fangtätigkeiten in Übereinstimmung mit Maßnahmen sichergestellt würde, die die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der eingeführten Fischereierzeugnisse im gesamten Markt gemäß den Nummern 67, 68, 69, 71 und 72 des internationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei gewährleisten.

    (32)

    Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der zuständigen Behörden Vietnams konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Vietnam seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Vietnams oder von vietnamesischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachkommt und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen.

    3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

    (33)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit Vietnam mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht hat.

    (34)

    Die Behörden Vietnams zeigten sich zwar bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen und bei Feedback darauf in der Regel kooperativ, doch die Zuverlässigkeit und Richtigkeit ihrer Antworten wurde durch die veralteten Rechtsvorschriften, die offenbar nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes im Einklang stehen, und durch die mangelhaften Überwachungs- und Kontrollsysteme (siehe Erwägungsgründe (42) und (43)) untergraben.

    (35)

    Das Fischereigesetz von 2003 enthält keine Verpflichtung für Fischereifahrzeuge, ihre Fänge entweder in Form von Logbüchern oder in Form einer Anlandeerklärung zu melden. Diesbezüglich kommt Vietnam seiner Verantwortung als Küstenstaat nicht nach, eine optimale Nutzung der Fischereiressourcen in seiner AWZ entsprechend den wissenschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren gemäß den Artikeln 61 und 62 des SRÜ zu gewährleisten.

    (36)

    Ebenso wenig regelt das Fischereigesetz von 2003 die Fangtätigkeiten vietnamesischer Schiffe und Staatsangehöriger auf Hoher See und in Drittlandgewässern. Aufgrund dieser Lücke im Geltungsbereich des Fischereigesetzes, die hinsichtlich Fischereitätigkeiten außerhalb der vietnamesischen AWZ besteht, können die zuständigen Behörden IUU-Tätigkeiten in diesen Gebieten nicht wirksam verhindern.

    (37)

    In den vietnamesischen Rechtsvorschriften sind nur begrenzte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Hoheitsgewässern vorgesehen. Die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und Kontrollsysteme zur Gewährleistung der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind offenbar nicht ausreichend. Dies verstößt gegen Artikel 61 Absatz 2 des SRÜ, wonach der Küstenstaat durch angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dafür sorgen muss, dass der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht durch übermäßige Ausbeutung gefährdet wird.

    (38)

    Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung die bestehenden Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Vietnam geprüft.

    (39)

    Das derzeitige Sanktionssystem ist im Dekret Nr. 103/2013/ND-CP über Verwaltungssanktionen in der Fischerei festgelegt. Allerdings stehen die im Fischereigesetz und dem genannten Dekret enthaltenen Begriffsbestimmungen für IUU-Fischereitätigkeiten und schwerwiegende Verstöße nicht im Einklang mit dem Völkerrecht. Die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen gewährleisten somit eindeutig nicht, dass die Sanktionsregelung abschreckende Wirkung entfaltet, und stehen nicht im Einklang mit Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

    (40)

    Nach ihrem Besuch im Juni 2016 hat die Kommission auf diese Probleme aufmerksam gemacht und die vietnamesischen Behörden aufgefordert, in diesem Punkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die vietnamesischen Behörden übermittelten schließlich im April 2017 den Entwurf eines neuen Fischereigesetzes, durch das Vietnam jedoch seinen internationalen Verpflichtungen nach wie vor nicht nachkommen würde.

    (41)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Ausmaß und Schwere der IUU-Fischerei durch Schiffe unter vietnamesischer Flagge oder durch Fischereifahrzeuge, die in vietnamesischen Meeresgewässern tätig sind oder vietnamesische Häfen nutzen.

    (42)

    Die von der Kommission durchgeführten Besuche ergaben, dass Vietnam nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um eine angemessene Kontrolle der Schiffe unter seiner Flagge zu gewährleisten und dabei auch sicherzustellen, dass keine Fischereitätigkeiten auf Hoher See und in Drittlandgewässern ausgeübt werden. Vietnam erlaubt es zwar seinen Schiffen nicht, auf Hoher See und in Drittlandgewässern tätig zu sein, es ist jedoch belegt — wie in den Erwägungsgründen (14) bis (19) dargelegt —, dass vietnamesische Schiffe nach wie vor solche illegalen Tätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben. (4)

    (43)

    Nach Angaben der vietnamesischen Behörden besteht die Fischereiflotte des Landes aus 109 000 Schiffen, von denen 33 000 in der vietnamesischen AWZ jenseits von 24 Seemeilen ab der Basislinie tätig sind. Die vietnamesischen Behörden bestätigten, dass von den 33 000 Schiffen, die jenseits von 24 Seemeilen ab der Basislinie tätig sind, lediglich 10 % mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind und dass sie nicht verpflichtet sind, das System zu aktivieren. Der letzte Besuch beim Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) im Mai 2017 ergab zudem, dass die für Überwachungs- und Kontrollaufgaben zuständigen Mitarbeiter mit den verfügbaren Instrumenten nicht vertraut waren und dass grundlegende Mängel, die bereits bei dem vorangegangenen Besuch im Juni 2016 festgestellt worden waren, nicht abgestellt wurden. Darüber hinaus zeigten während des Besuchs die Bildschirme des VMS-Ortungssystems im FÜZ zwei vietnamesische Fischereifahrzeuge außerhalb der vietnamesischen Gewässer an, und das Personal des FÜZ räumte ein, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden. Unzureichende Logbuchvorschriften und das Fehlen einer risikobasierten Inspektionsregelung in Häfen und auf See untergraben zudem die Fähigkeit der Behörden, Tätigkeiten auf See zu kontrollieren.

    (44)

    Die in diesem Abschnitt beschriebenen Fakten zeigen, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei überarbeitet werden müssen, um die nationalen Gesetze mit den internationalen Vorschriften in Einklang zu bringen, und dass Vietnam dennoch nicht wirksam mit der Kommission zusammengearbeitet hat, um seine Rechtsvorschriften an die einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten anzupassen. Dies verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ, wonach der Flaggenstaat nach seinem innerstaatlichen Recht die Hoheitsgewalt über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausüben muss. Vietnam setzt zudem offenbar die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans nicht um, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischerei vom Fang über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen, auch unter Nutzung von den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystemen (VMS) an Bord von Fischereifahrzeugen.

    (45)

    Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der vietnamesischen Behörden konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Vietnam seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

    3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

    (46)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Vietnam bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden.

    (47)

    Vietnam hat 1994 das SRÜ ratifiziert und ist kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC.

    (48)

    Mit Ausnahme des SRÜ hat Vietnam keine internationalen Rechtsinstrumente für das Fischereimanagement ratifiziert. Die Leistung Vietnams bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 11 des FAO-Aktionsplans, worin die Staaten aufgerufen werden, vorrangig das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des SRÜ über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) und das FAO-Einhaltungsübereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder diesen beizutreten. Zudem wird gegen Nummer 14 des FAO-Aktionsplans verstoßen, wonach die Staaten den Verhaltenskodex und die damit verbundenen internationalen Aktionspläne uneingeschränkt und wirksam umsetzen sollten.

    (49)

    Vietnam hat das FAO-Übereinkommen von 2009 über Hafenstaatmaßnahmen nicht ratifiziert. Das bedeutet auch, dass Vietnam — wie in Erwägungsgrund (27) ausgeführt — trotz der großen Bedeutung von Fisch und Fischereierzeugnissen, die zur Versorgung der Verarbeitungsbetriebe in das Land eingeführt werden, keine Hafenkontrollmaßnahmen bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge vornimmt.

    (50)

    Die vietnamesischen Rechtsvorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen verstoßen offensichtlich auch gegen die grundlegenden Anforderungen der Artikel 62, 117, 118 und 119 des SRÜ über die optimale Nutzung der lebenden Ressourcen, die Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen, die Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen und die Pflicht zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See.

    (51)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Vietnam an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben.

    (52)

    Die Kommission stellt fest, dass Vietnam auf der jährlichen CCAMLR-Sitzung als Nichtvertragspartei bezeichnet wurde, die möglicherweise an der Befischung und Anlandung von und/oder am Handel mit Zahnfischen beteiligt ist, sich aber nicht an die Fangdokumentationsregelung hält, die im Jahr 2000 eingeführt wurde, um diese Arten von der Anlandestelle durch die gesamte Handelskette hindurch zu verfolgen.

    (53)

    Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Vietnams konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Vietnam seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

    3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)

    (54)

    Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (5) galt Vietnam 2015 als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung (Platz 115 unter 188 Ländern).

    (55)

    Unter Berücksichtigung der oben genannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während der Besuche von 2012 bis 2017 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Vietnams Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei den Fischereivorschriften, bei der Überwachung und Kontrolle und bei den Rückverfolgbarkeitssystemen auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Die Kommission hat Vietnams Antrag vom Mai 2017 auf Unterstützung bei der Überarbeitung der Fischereivorschriften positiv beschieden.

    (56)

    Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Vietnams Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich des Fischereimanagements nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

    (57)

    Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Vietnam seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird.

    (58)

    Darüber hinaus sollte sie gegenüber Vietnam alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann.

    (59)

    Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Vietnam, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierendes Drittland betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Vietnam wird darüber informiert, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird.

    Brüssel, den 23. Oktober 2017

    Für die Kommission

    Karmenu VELLA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    (2)  https://treaties.un.org/

    (3)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001.

    (4)  Über die illegalen Tätigkeiten der sogenannten vietnamesischen „blauen Boote“ wurde im Pazifikraum in den entsprechenden Medien ausführlich berichtet:

    https://www.undercurrentnews.com/2016/03/29/australia-captures-vietnamese-vessels-suspected-of-iuu/

    http://nationalpost.com/news/world/tiny-island-nation-of-palau-very-publicly-burns-vietnamese-boats-caught-fishing-illegally

    http://www.themalaymailonline.com/malaysia/article/mmea-detains-vietnamese-fishermen-for-illegal-fishing#UEtd7edz4ez9lRch.97

    https://www.solomonstarnews.com/news/national/12655-blue-boats-seized

    http://e.vnexpress.net/news/news/malaysia-detains-another-40-vietnamese-for-illegal-fishing-3616922.html

    (5)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/data.


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