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Document 32017D0925

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2800)

    C/2017/2800

    ABl. L 140 vom 31.5.2017, p. 7–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/925/oj

    31.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 140/7


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/925 DER KOMMISSION

    vom 29. Mai 2017

    zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2800)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3,

    gestützt auf die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung 2014/98/EU enthält Vorschriften für die Erzeugung, die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertem Material und Obstpflanzen.

    (2)

    Nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sind Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter insektensicheren Bedingungen zu erzeugen. Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie sieht jedoch vor, dass einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten unter bestimmten Bedingungen gestattet werden darf, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes oder aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial zu zertifizieren.

    (3)

    Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik haben beantragt, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten vorübergehend zertifizieren zu dürfen.

    (4)

    Angesichts des Umstands, dass der Bau von insektensicheren Einrichtungen erhebliche personelle und finanzielle Investitionen erfordert, hielt es die Kommission für angemessen, den Versorgern in diesen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie ihre Erzeugungsverfahren bei gleichzeitiger Fortsetzung der Erzeugung auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen anpassen können.

    (5)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission (3) wurde diesen Mitgliedstaaten daher die Zertifizierung von auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtem Vorstufenmaterial bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet.

    (6)

    Die Ermächtigungen Belgiens und Frankreichs wurden für einen kurzen Zeitraum von zwei Jahren gewährt, da die Versorger in Belgien und Frankreich frühzeitig damit begonnen hatten, in den Bau von insektensicheren Einrichtungen zu investieren. Die vorübergehenden Ermächtigungen Spaniens und der Tschechischen Republik wurden hingegen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, da die Versorger in diesen Mitgliedstaaten mehr Zeit brauchen, um die Anforderung, die Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen vorzunehmen, erfüllen zu können.

    (7)

    Es ist angemessen, die vorübergehenden Ermächtigungen Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik aufrechtzuerhalten, da die Bedingungen für deren Gewährung nach wie vor erfüllt sind.

    (8)

    Schweden hat später als Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik einen Antrag auf vorübergehende Ermächtigung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gestellt.

    (9)

    Angesichts des Umstands, dass der Bau solcher insektensicherer Einrichtungen erhebliche personelle und finanzielle Investitionen erfordert, ist es angemessen, den Versorgern in Schweden ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie ihre Erzeugungsverfahren bei gleichzeitiger Fortsetzung der Erzeugung auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen anpassen können.

    (10)

    Schweden sollte deshalb ebenfalls eine vorübergehende Ermächtigung zur Zertifizierung von auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtem Vorstufenmaterial bestimmter Gattungen oder Arten gewährt werden. Diese Ermächtigung sollte fünf Jahre lang gelten, da die Versorger in Schweden relativ viel Zeit brauchen werden, um die Anforderung, die Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen vorzunehmen, erfüllen zu können.

    (11)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 wurden geeignete Maßnahmen für Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik festgelegt, um zu gewährleisten, dass im Freiland erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. erzeugtes Vorstufenmaterial im Vergleich mit Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial, die in insektensicheren Einrichtungen erzeugt wurden, einen identischen Gesundheitsstatus aufweisen. Dabei wurde die Notwendigkeit der Begrenzung des Befallsrisikos berücksichtigt, und zwar entsprechend den klimatischen Bedingungen, den Wachstumsbedingungen der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, dem Abstand der betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des betreffenden Vorstufenmaterials zu kultivierten und wilden Arten, basierend auf den vorliegenden Erkenntnissen über Prävalenz und Biologie der relevanten Schadorganismen.

    (12)

    Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 für Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik festgelegten Maßnahmen in Bezug auf den Gesundheitsstatus von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial sollten aufrechterhalten werden; für Schweden sollten ähnliche Maßnahmen festgelegt werden.

    (13)

    Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden.

    (14)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ermächtigung

    (1)   Belgien und Frankreich werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.

    Belgien und Frankreich werden zudem ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes, aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.

    (2)   Spanien und die Tschechische Republik werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2022 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.

    Spanien und die Tschechische Republik werden zudem ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2022 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes, aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.

    (3)   Schweden wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2023 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und Artikel 4 erfüllt sind.

    Schweden wird zudem ermächtigt, bis zum 31. Mai 2023 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes, aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.

    Artikel 2

    Erhaltung

    (1)   Die Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial, die/das auf dem Feld erzeugt wurde(n), werden gemäß den in Abschnitt A des Anhangs für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen erhalten.

    (2)   Veredelungs- und Schnittwerkzeuge sowie Maschinen werden vor und nach jeder Verwendung bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial überprüft, gereinigt und desinfiziert.

    (3)   Zwischen den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial besteht ein angemessener Abstand, damit der Wurzelkontakt zwischen diesen Pflanzen auf ein Minimum beschränkt wird. Zwischen dem Vorstufen-Vermehrungsmaterial besteht ebenfalls ein angemessener Abstand, damit der Wurzelkontakt zwischen diesem Vermehrungsmaterial auf ein Minimum beschränkt wird.

    Artikel 3

    Visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen

    Zusätzlich zur Einhaltung der in den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU festgelegten Anforderungen an visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in Abschnitt B des Anhangs für die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen.

    Artikel 4

    Etikettierung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial

    (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission (4) vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das in Belgien und Frankreich erzeugt wurde(n), gemäß diesem Beschluss folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2018.“

    Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das in Spanien und der Tschechischen Republik erzeugt wurde(n), gemäß diesem Beschluss folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2022.“

    Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das in Schweden erzeugt wurde(n), gemäß diesem Beschluss folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Mai 2023.“

    (2)   Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis „Im Freiland erzeugt“ beschränken. In diesem Fall enthält das Begleitdokument zu den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Hinweis.

    Artikel 5

    Etikettierung von Basismaterial und zertifiziertem Material

    (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett von Basismaterial und zertifiziertem Material, das aus gemäß diesem Beschluss erzeugtem Vorstufenmaterial vermehrt wurde, folgenden Hinweis: „Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission.“

    (2)   Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis „Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material“ beschränken. In diesem Fall enthält das Begleitdokument außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Hinweis.

    Artikel 6

    Mitteilung

    Jeder Mitgliedstaat, dem die Zertifizierung von Vorstufenmaterial gemäß Artikel 1 gestattet wurde, teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Zertifizierung nach diesem Artikel mit. Die Mitteilung enthält die Menge der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials sowie die Arten, zu denen diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial gehören.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Mai 2017

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

    (2)  ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22.

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 143).

    (4)  Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 12).


    ANHANG

    ABSCHNITT A

    Liste der Arten gemäß Artikel 1 und der Anforderungen an ihre Erhaltung gemäß Artikel 2

    1.   Belgien

    1.1.   Liste der Arten

    Malus domestica Mill., Prunus avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica, Pyrus communis L. und Unterlagen dieser Arten.

    1.2.   Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

    1.2.1.   Maßnahmen

    Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

    1.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    1.3.1.   Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica

    1.3.1.1.   Wachstumsbedingungen

    Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial ist die Blüte zu verhindern.

    2.   Tschechische Republik

    2.1.   Liste der Arten

    Castanea sativa Mill. und Juglans regia L.

    2.2.   Anforderungen an beide oben gelisteten Arten

    2.2.1.   Maßnahmen

    Im Fall eines Zweifels hinsichtlich des Vorhandenseins der relevanten in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial sind diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial unverzüglich zu beseitigen.

    2.2.2.   Wachstumsbedingungen

    Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial ist durch jährliches Beschneiden zu Beginn jeder Vegetationsperiode die Blüte zu verhindern.

    2.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    2.3.1.   Juglans regia L.

    2.3.1.1.   Wachstumsbedingungen

    Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sind in Bereichen anzupflanzen, für die das Nichtvorhandensein von Vektoren des Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV) anhand visueller Kontrollen bestätigt wurde.

    3.   Frankreich

    3.1.   Liste der Arten

    Castanea sativa Mill., Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus domestica Mill., Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica, P. salicina und Pyrus communis L.

    3.2.   Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

    3.2.1.   Maßnahmen

    Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

    3.2.2.   Wachstumsbedingungen

    Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sind auf Unterlagen zu veredeln, die — sofern möglich — aus In-vitro-Kultur gewonnen wurden.

    3.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    3.3.1.   Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina

    Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial ist die Blüte zu verhindern.

    4.   Spanien

    4.1.   Liste der Arten

    Olea europaea L., Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis, P. persica und Pyrus communis L.

    4.2.   Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

    4.2.1.   Maßnahmen

    Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

    4.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    4.3.1.   Olea europaea L.

    4.3.1.1.   Isolationsabstand

    Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 100 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von Olea europaea L. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

    4.3.2.   Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica

    4.3.2.1.   Isolationsabstand

    Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 500 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von Prunus amygdalus, P. cerasus und P. prunophora vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

    4.3.2.2.   Wachstumsbedingungen

    Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial ist die Blüte zu verhindern.

    4.3.3.   Pyrus communis L.

    4.3.3.1.   Isolationsabstand

    Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 500 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von P. communis L. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

    4.3.3.2.   Wachstumsbedingungen

    Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial ist die Blüte zu verhindern.

    5.   Schweden

    5.1.   Liste der Arten

    Malus domestica Mill. und Pyrus communis L.

    5.2.   Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

    5.2.1.   Maßnahmen

    Wird das Vorhandensein der in Anhang I Teil A der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Insekten festgestellt, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

    5.2.2.   Isolationsabstand

    Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 500 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von Malus domestica Mill. und Pyrus communis L. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

    Ausnahmsweise ist ein Isolationsabstand von mindestens 40 m zu einer Genbank von Pflanzen der Art Malus domestica Mill. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen, wenn

    a)

    Probenahmen und Untersuchungen der Pflanzen in dieser Genbank gemäß den Anforderungen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Art vorgenommen werden; und

    b)

    in dieser Genbank mindestens zwei visuelle Kontrollen pro Vegetationsperiode vorgenommen werden.

    ABSCHNITT B

    Anforderungen an visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Artikel 3

    1.   Belgien

    1.1.   Anforderungen an alle in Abschnitt A Nummer 1.1 gelisteten Arten

    1.1.1.   Visuelle Kontrollen

    Visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

    1.2.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    1.2.1.   Malus domestica Mill. und Pyrus communis L.

    1.2.1.1.   Probenahmen und Untersuchungen

    Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten durch Insekten und Pollen übertragenen Viren zu beproben und zu untersuchen.

    1.2.2.   Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica

    1.2.2.1.   Probenahmen und Untersuchungen

    Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten durch Insekten und Pollen übertragenen Viren zu beproben und zu untersuchen.

    2.   Tschechische Republik

    2.1.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    2.1.1.   Castanea sativa Mill.

    2.1.1.1.   Visuelle Kontrollen

    Die in Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU genannten visuellen Kontrollen sind im Zeitraum von April bis Mai vorzunehmen.

    2.1.2.   Juglans regia L.

    2.1.2.1.   Visuelle Kontrollen

    Die in Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU genannten visuellen Kontrollen sind im Spätsommer oder Herbst vorzunehmen.

    3.   Frankreich

    3.1.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    3.1.1.   Corylus avellana L.

    3.1.1.1.   Probenahmen und Untersuchungen

    Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf das Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — ApMV) zu beproben und zu untersuchen.

    3.1.2.   Cydonia oblonga Mill., Malus domestica Mill. und Pyrus communis L.

    3.1.2.1.   Probenahmen und Untersuchungen

    Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf das chlorotische Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV), das Apple stem-grooving virus (ASGV), das Apple stem-pitting virus (ASPV) und die Gummiholzkrankheit (rubbery wood) zu beproben und zu untersuchen.

    3.1.3.   Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina

    3.1.3.1.   Probenahmen und Untersuchungen

    Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf das Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV) und auf Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV) zu beproben und zu untersuchen. Im Fall von P. persica ist jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf das Peach latent mosaic viroid (PLMVd) zu beproben und zu untersuchen.

    4.   Spanien

    4.1.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

    4.1.1.   Olea europaea L. und Pyrus communis L.

    4.1.1.1.   Probenahmen und Untersuchungen

    Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Viren und virusähnlichen Krankheiten zu beproben und zu untersuchen.

    4.1.2.   Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica

    4.1.2.1.   Probenahmen und Untersuchungen

    Im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Viren und virusähnlichen Krankheiten sind jährlich Probenahmen und Untersuchungen durchzuführen.

    5.   Schweden

    5.1.   Anforderungen an alle in Abschnitt A Nummer 5.1 gelisteten Arten

    5.1.1.   Visuelle Kontrollen

    Pro Vegetationsperiode sind mindestens zwei visuelle Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU vorzunehmen.


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