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Document 32017D0722

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/722 der Kommission vom 20. April 2017 über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts VectoMaxFG gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2436)

    C/2017/2436

    ABl. L 106 vom 22.4.2017, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/722/oj

    22.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/14


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/722 DER KOMMISSION

    vom 20. April 2017

    über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts VectoMaxFG gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2436)

    (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 13. September 2016 beschlossen die Niederlande gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozid-Produkts VectoMaxFG zur Bekämpfung von Larven invasiver exotischer Stechmücken, Aedes albopictus und Aedes japonicus, durch zugelassene Unternehmer bis zum 1. November 2016 zu gestatten (im Folgenden die „Maßnahme“).

    (2)

    VectoMaxFG enthält Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 und Bacillus sphaericus subsp. 2362, Stamm ABTS-1743 als Wirkstoffe zur Verwendung in Produktart 18 des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

    (3)

    Am 5. Dezember 2016 erhielt die Kommission einen begründeten Antrag der Niederlande gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Verlängerung der Maßnahme.

    (4)

    Zuvor war den Niederlanden mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/714 der Kommission (2) erlaubt worden, die vorübergehende Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung zweier anderer Biozidprodukte, VectoBacWG und Aqua-K-Othrine, zu verlängern. In diesem Beschluss wurde anerkannt, dass in den Niederlanden keine geeigneten Alternativprodukte für die Bekämpfung der Überträgermücken zur Verfügung standen.

    (5)

    Den Informationen der Niederlande zufolge war die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/714 genehmigte Maßnahme notwendig, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, da diese Stechmücken, die in den Niederlanden auf dem Gelände von Reifenhändlern, auf Friedhöfen und in Schrebergärten festgestellt wurden, Tropenkrankheiten wie Dengue- und Chikungunya-Fieber übertragen können. 2016 wurden die Stechmücken bei weiteren Kontrollen in den Niederlanden auch in einem Lkw-Verwertungsunternehmen und in einem Wohngebiet festgestellt.

    (6)

    Die Niederlande brachten vor, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/714 erfassten Produkte reichten in Gebieten, in denen sich Stechmücken gut entwickeln können, nicht für die Bekämpfung der Stechmückenlarven aus, da in diesen Gebieten eine länger anhaltende Residualwirkung erforderlich sei. Eine angemessene Bekämpfung in diesen Gebieten sei unerlässlich zur Abwendung der oben dargestellten Gesundheitsgefahren, da Eier und Larven in andere Gebiete gelangen können. Der in Erwägungsgrund 3 genannte Antrag wurde daher damit begründet, dass die Anwendung von VectoMaxFG, einem Granulat, in Kombination mit VectoBacWG, unerlässlich sei für die wirksame Bekämpfung der Entwicklung der Stechmückenlarven.

    (7)

    Da die öffentliche Gesundheit gefährdet werden könnte, wenn die Stechmückenlarven, die nicht mit anderen Mitteln eingedämmt werden können, nicht angemessen bekämpft werden, sollte den Niederlanden die Verlängerung der Maßnahme unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Niederlande dürfen die Maßnahme zur Bereitstellung des Biozidprodukts VectoMaxFG auf dem Markt und zu seiner Verwendung für die Bekämpfung von Überträgermücken durch zugelassene Unternehmer und unter der Aufsicht der zuständigen Behörde um einen Zeitraum von insgesamt höchstens 550 Tagen verlängern.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 20. April 2017

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/714 der Kommission vom 11. Mai 2016 über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte VectoBacWG und Aqua-KOthrine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 14).


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