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Document 32017D0721

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/721 der Kommission vom 20. April 2017 über die Verlängerung der von Schweden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts VectoBac 12AS gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2435)

    C/2017/2435

    ABl. L 106 vom 22.4.2017, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/721/oj

    22.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/12


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/721 DER KOMMISSION

    vom 20. April 2017

    über die Verlängerung der von Schweden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts VectoBac 12AS gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2435)

    (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 6. September 2016 beschloss Schweden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts VectoBac 12AS zur Bekämpfung von Mücken, Chironomidae, in mehreren Kläranlagen in Schweden bis zum 5. März 2017 zu gestatten (im Folgenden die „Maßnahme“).

    (2)

    Am 28. Oktober 2016 erhielt die Kommission einen begründeten Antrag Schwedens gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Verlängerung der Maßnahme. Der begründete Antrag basierte auf dem Argument, dass VectoBac 12AS unter den ganz besonderen Bedingungen, wie sie in schwedischen Kläranlagen gegeben seien, unerlässlich für die Bekämpfung von Mücken sei.

    (3)

    VectoBac 12AS enthält Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 als Wirkstoff zur Verwendung in Produktart 18 des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Den Informationen Schwedens zufolge ist die Verlängerung der Maßnahme notwendig, um die Mitarbeiter von Kläranlagen zu schützen. Schweden führte aus, dass eine lang dauernde Exposition gegenüber großen Mengen erwachsener Mücken am Arbeitsplatz sowie eine mögliche Sensibilisierung die Entwicklung von Asthma und allergischen Reaktionen verursachen und in schweren Fällen zu Anaphylaxie führen könne.

    (4)

    Schweden gab an, dass die Verwendung von VectoBac 12AS in Forschungsversuchen in der Vergangenheit mehrfach gestattet worden sei. Diese Versuche hätten gezeigt, dass alternative Methoden, darunter physikalische Methoden, keine geeigneten Lösungen zur effektiven Bekämpfung der Mücken seien. Darüber hinaus habe sich gezeigt, dass andere Biozidprodukte unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwendbarkeit und Effizienz den besonderen Anforderungen von Kläranlagen nicht genügten.

    (5)

    Da die öffentliche Gesundheit gefährdet werden könnte, wenn die Mücken, die nicht mit anderen Mitteln eingedämmt werden können, nicht angemessen bekämpft werden, sollte Schweden die Verlängerung der Maßnahme unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Schweden darf die Maßnahme zur Bereitstellung des Biozidprodukts VectoBac 12AS auf dem Markt und zu seiner Verwendung für die Bekämpfung von Mücken in Kläranlagen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde um einen Zeitraum von höchstens 550 Tagen verlängern.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 20. April 2017

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.


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