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Document 32017D0322
Commission Implementing Decision (EU) 2017/322 of 22 February 2017 concerning exemptions from the extended anti-dumping duty on certain bicycle parts originating in the People's Republic of China pursuant to Commission Regulation (EC) No 88/97 (notified under document C(2017) 1129)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/322 der Kommission vom 22. Februar 2017 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/322 der Kommission vom 22. Februar 2017 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129)
C/2017/1129
ABl. L 47 vom 24.2.2017, p. 13–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/322 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2017
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4 bis 7,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (im Folgenden „Ausweitungsverordnung“) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Ausweitungsverordnung ist die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, bei deren Einfuhr der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. |
(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). |
(5) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission mehrfach Listen der befreiten Parteien (4) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(6) |
Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach Maßgabe der Befreiungsverordnung erging am 15. Dezember 2015 (5). |
1. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(7) |
Die Kommission erhielt von den in den Tabellen 1 bis 3 unten aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit allen Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren. |
(8) |
Diese Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen. |
(9) |
Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser Parteien wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt, die von diesen Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Anträge der Parteien bei der Kommission eingingen. |
2. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
(10) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 1
|
(11) |
Die Kommission stellte bei dieser Untersuchung fest, dass der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der von diesen Parteien montierten Fahrräder ausmachte. |
(12) |
Infolgedessen fallen ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036. |
(13) |
In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in Tabelle 1 aufgeführten Parteien vom ausgeweiteten Zoll befreit werden. |
(14) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 sollte die Befreiung ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge wirksam werden; ferner sollte ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen betrachtet werden. |
(15) |
Diese Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge informiert und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
(16) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten die befreiten Parteien der Kommission (6) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(17) |
In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren. |
3. AKTUALISIERUNG DER BEZUGSANGABEN EINER BEFREITEN PARTEI
(18) |
Die in Tabelle 2 genannten befreiten Parteien haben der Kommission Änderungen ihrer Bezugsangaben (Namen, Rechtsform oder Anschrift) mitgeteilt. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen in keiner Weise auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Befreiungsvoraussetzungen betrifft. |
(19) |
Während die kraft Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung gewährten Befreiungen dieser Parteien von dem ausgeweiteten Zoll unberührt bleiben, sollten die Bezugsangaben dieser Parteien aktualisiert werden. Tabelle 2
|
4. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(20) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 3 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit ihrer Anträge wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls dieser Parteien ausgesetzt. |
(21) |
Da die Aussetzung nur für die in Tabelle 3 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten diese Parteien der Kommission (7) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(22) |
In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren. Tabelle 3
|
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.
Artikel 2
Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (8) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ihre Befreiungen ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Befreiungen gelten nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.
Die befreiten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei einer Änderung ihrer Aktivitäten, die mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen.
Tabelle 1
Befreite Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
B960 |
In Cycles — Montagem e Comércio de Bicicletas Lda. |
Zona Industrial De Barrô Norte/Sul, N.o 976, Fracçao A/B e D, AP. 52, PT-3750-353 Barrô Águeda, Portugal |
2.5.2014 |
B963 |
PANEX DINAMIC d.o.o. |
Dr. Tome Bratkovića 1, HR-40000 Čakovec, Kroatien |
13.8.2014 |
C002 |
OLYMPIQUE SARL |
ZA Les Epalits, FR-42610 Saint-Romain-le-Puy, Frankreich |
28.10.2014 |
C001 |
CICLI EUROPA s.r.l. |
34 Via portella Bifuto, IT-93017 San Cataldo (CL), Italien |
10.11.2014 |
C021 |
Kuisle & Kuisle GmbH |
Füssener Straße 22 a, DE-87675 Stötten, Deutschland |
17.2.2015 |
C053 |
Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna „Trans-Rower“ Roman Tylec |
Dąbie 47, PL-39-311 Zdziarzec, Polen |
1.7.2015 |
Artikel 3
Die aktualisierten Bezugsangaben der in Tabelle 2 genannten befreiten Parteien sind in der Spalte „Neue Bezugsangaben“ aufgeführt. Diese Aktualisierungen gelten ab den in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten.
Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den befreiten Parteien früher zugewiesen wurden und in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ angegeben werden, ändern sich nicht.
Tabelle 2
Befreite Parteien, bei denen die Bezugsangaben aktualisiert werden
TARIC-Zusatzcode |
Frühere Bezugsangaben |
Neue Bezugsangaben |
Mit Wirkung vom |
||||||
A662 |
|
|
21.3.2016 |
||||||
A247 |
|
|
17.2.2016 |
||||||
A995 |
|
|
17.11.2016 |
||||||
8983 |
|
|
1.1.2017 |
||||||
A605 |
|
|
25.1.2017 |
||||||
A542 |
|
|
2.1.2017 |
Artikel 4
Die in Tabelle 3 genannten Parteien werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Diese Aussetzungen gelten nur für die in Tabelle 3 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.
Die untersuchten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen.
Tabelle 3
Untersuchte Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
C003 |
Interbike Spółka z o.o. |
ul. Śląska 6/5, PL-42-200 Częstochowa, Polen |
18.12.2014 |
C049 |
Cycles Sport North Ltd |
363 Leach Place, Walton Summit Center, Preston, GB-PR5 8AS, Vereinigtes Königreich |
27.4.2015 |
C102 |
Uno Bike B.V |
Bovendijk 213, NL-3045 PD Rotterdam, Niederlande |
24.11.2015 |
C170 |
Hermann Hartje KG |
Deichstraße 120-122, DE-27318 Hoya, Deutschland |
29.9.2016 |
C128 |
VELOSPRINT S |
Trnavská 40, SK-949 01, Nitra, Slowakei |
14.4.2016 |
C169 |
Pelago MFG oy |
Tyynenmerenkatu 6 L3, FI-00220 Helsinki, Finnland |
23.9.2016 |
C202 |
VANMOOF B.V. |
Mauritskade 55, NL-1092 AD Amsterdam, Niederlande |
19.12.2016 |
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Februar 2017
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(4) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16 und ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86. ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67. ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32. ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30.
(5) ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30.
(6) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(7) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).