Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D0074

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 der Kommission vom 25. November 2016 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7546)

    C/2016/7546

    ABl. L 10 vom 14.1.2017, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2022; Aufgehoben durch 32022D0197 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/74/oj

    14.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 10/7


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/74 DER KOMMISSION

    vom 25. November 2016

    zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7546)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden, wurde mit der Richtlinie 95/60/EG ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasölen des Codes 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und von Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 eingeführt, die unter Befreiung von der Verbrauchsteuer oder zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Der erstgenannte KN-Code wurde unterteilt in 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 und 2710 20 19, um dem Schwefelgehalt von Gasölen und dem Anteil an Biodiesel in Gasölen Rechnung zu tragen; an die Stelle des KN-Codes 2710 00 55 trat der KN-Code 2710 19 25 (2).

    (2)

    In dem Durchführungsbeschluss 2011/544/EU der Kommission (3) wurde gemäß der Richtlinie 95/60/EG Solvent Yellow 124, das die wissenschaftliche Bezeichnung N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin trägt, als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, die nicht zum vollen, für diese als Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse geltenden Satz versteuert wurden, festgelegt.

    (3)

    Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/544/EU ist der Beschluss spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu überprüfen, und zwar unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe und der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Energieerzeugnissen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen.

    (4)

    Im Zuge dieser Überprüfung veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Interessenbekundung betreffend die Vorstellung von Produkten, die sich als Marker in Gasölen und Kerosin eignen (4). Die Kommission will einen Kennzeichnungsstoff ermitteln, der im Hinblick auf eine Reihe vorab festgelegter Kriterien bessere Leistungen erbringt als der derzeit verwendete Stoff.

    (5)

    Da die Überprüfung derzeit nicht abgeschlossen ist, sollte Solvent Yellow 124 weiterhin als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne und in Einklang mit der Richtlinie 95/60/EG verwendet werden.

    (6)

    Dieser Beschluss entbindet kein Unternehmen von seinen Pflichten gemäß Artikel 102 des Vertrags.

    (7)

    Im Hinblick auf die Möglichkeiten, die künftige wissenschaftliche Entwicklungen eröffnen könnten, sollte festgelegt werden, wann dieser Beschluss zu überprüfen ist.

    (8)

    Sollte sich herausstellen, dass von Solvent Yellow 124 ein Steuerhinterziehungsrisiko oder Gesundheits- und Umweltgefahren ausgehen, oder sollte die Kommission einen leistungsstärkeren Stoff finden, sollte dieser Beschluss schon vor Ablauf einer solchen Frist überprüft werden.

    (9)

    Der Durchführungsbeschluss 2011/544/EU sollte deshalb ersetzt werden.

    (10)

    Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der gemäß der Richtlinie 95/60/EG anzuwendende gemeinsame Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 und 2710 20 19 sowie von Kerosin des KN-Codes 2710 19 25 ist Solvent Yellow 124, der im Anhang zu diesem Beschluss näher bezeichnet ist.

    Die Mitgliedstaaten schreiben einen Gehalt an Kennzeichnungsstoff von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl vor.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird spätestens bis zum 31. Dezember 2021 überprüft, wobei den technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe Rechnung zu tragen ist sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Energieerzeugnissen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen.

    Sollte sich herausstellen, dass von Solvent Yellow 124 ein Steuerhinterziehungsrisiko oder Gesundheits- und Umweltgefahren ausgehen, oder sollte die Kommission einen leistungsstärkeren Stoff finden, wird dieser Beschluss schon vor Ablauf einer solchen Frist überprüft.

    Artikel 3

    Der Durchführungsbeschluss 2011/544/EU wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 25. November 2016

    Für die Kommission

    Pierre MOSCOVICI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46.

    (2)  Die Codes der Kombinierten Nomenklatur sind diejenigen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.2015, S. 1) festgelegt wurden.

    (3)  Durchführungsbeschluss 2011/544/EU der Kommission vom 16. September 2011 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 31).

    (4)  ABl. C 299 vom 11.9.2015, S. 28.


    ANHANG

    1.

    Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124

    2.

    Wissenschaftliche Bezeichnung: N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.


    Top