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Document 32016R2283
Commission Delegated Regulation (EU) 2016/2283 of 22 August 2016 correcting the German language version of Delegated Regulation (EU) 2015/35 supplementing Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council on the taking-up and pursuit of the business of Insurance and Reinsurance (Solvency II) (Text with EEA relevance )
Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 der Kommission vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR )
Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 der Kommission vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR )
C/2016/5303
ABl. L 346 vom 20.12.2016, p. 111–112
(BG, ES, CS, DA, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 346 vom 20.12.2016, p. 111–125
(DE)
In force
20.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/111 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2283 DER KOMMISSION
vom 22. August 2016
zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 56, Artikel 92 Absätze 1 und 1a, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 109a Absatz 5, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben f, h, k, l und o, Artikel 211 Absatz 2 und Artikel 244 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) enthalten einen Fehler, der die gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der für die Einstufung von Basiseigenmittelbestandteilen maßgeblichen Merkmale betrifft. |
(2) |
Artikel 73 Absatz 3 der deutschen Fassung enthält falsche Querverweise. In Artikel 73 Absatz 3 wird festgelegt, unter welchen Buchstaben des Artikels 73 Absatz 1 Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen sind, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt. |
(3) |
In Artikel 104 Absatz 3 der deutschen Fassung wird fälschlicherweise dur i im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e eine Mindestdauer zugewiesen anstelle von dur i im Sinne von Artikel 104 Absatz 2. |
(4) |
In Artikel 186 Absatz 2 Unterabsatz 1 der deutschen Fassung wird der Risikofaktor g i für Marktrisikokonzentrationen fälschlicherweise für Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen festgelegt, für das eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, obgleich dieser Risikofaktor dann zugewiesen werden sollte, wenn keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt. |
(5) |
In Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe e Satz 1 der deutschen Sprachfassung wurde das Wort „including“ nicht übersetzt und der Geltungsbereich der Bestimmung dadurch fälschlicherweise eingeschränkt. |
(6) |
In Artikel 297 Absatz 2 Buchstabe f der deutschen Fassung fehlt im Passus „Angaben zu etwaigen unternehmensspezifischen Parametern“ das Wort „Auswirkungen“. |
(7) |
In Artikel 303 der deutschen Fassung wird die englische Wendung „date of application“ unzutreffend mit „Inkrafttreten“ übersetzt. |
(8) |
Darüber hinaus enthält die deutsche Fassung dieser Verordnung geringfügige Fehler in Erwägungsgrund 53, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 68 Überschrift, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i, Artikel 83 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 108 Buchstaben b und c, Artikel 112 Absatz 1, Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 124 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 131 Buchstabe b, Artikel 134 Absätze 2 und 3, Artikel 136 Absatz 3, Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B, Artikel 161 Absatz 1, Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i, Artikel 177 Absatz 2 Buchstaben k, l, q und r, Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v, Artikel 190 Absatz 2, Artikel 195 Buchstabe c, Artikel 211 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 211 Absatz 4, Artikel 217 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 258 Absatz 1 Buchstaben a, b, h und l, Artikel 258 Absätze 2 und 3, Artikel 259 Absatz 1, Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii, Artikel 260 Absatz 2, Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 261 Absatz 2, Artikel 263 Buchstabe a bis c, Artikel 264 Absatz 3, Artikel 266, Artikel 267 Absatz 2, Artikel 267 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 270 Absatz 1, Artikel 271 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 272 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 272 Absatz 4, Artikel 273 Absatz 1, Artikel 274 Absatz 4 einleitender Satz, Artikel 274 Absatz 4 Buchstaben h und k, Überschrift Abschnitt 5, Artikel 275 Absatz 1 einleitender Satz, Artikel 275 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 275 Absatz 3, Artikel 290 Absatz 2, Artikel 293 Überschrift, Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben c und f, Artikel 293 Absatz 2, Artikel 293 Absatz 4, Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c einleitender Satz, Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii, Artikel 294 Absatz 2 einleitender Satz, Artikel 296 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 296 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 297 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Buchstabe g, Artikel 297 Absatz 4 Buchstabe f, Artikel 302 Absatz 1, Artikel 304 Absatz 1 Buchstaben c und d, Überschrift Artikel 306, Artikel 306 Unterabsatz 1, Überschrift Artikel 307, Artikel 307 Absatz 2 einleitender Satz, Artikel 307 Absatz 2 Buchstaben a bis d, Artikel 307 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 307 Absatz 4, Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 308 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 308 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 309 Absatz 6, Artikel 309 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 314 Absatz 2, Artikel 317 Absatz 1, Artikel 318, Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 373, Artikel 375 Absatz 2, Artikel 376 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 376 Absatz 3 Buchstabe e. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte deshalb entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(10) |
Da für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden müssen, die Integrität des Binnenmarkts von übergeordnetem Interesse ist und für Rechtssicherheit zu sorgen ist, sollte diese Delegierte Verordnung mit Wirkung vom 18. Januar 2015, dem Datum des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Erwägungsgrund 53 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Um bei der Kalibrierung der Standardformel empirischen Nachweisen für Naturkatastrophen Rechnung zu tragen, sollte die Modellierung des Naturkatastrophenrisikos nach Regionen erfolgen, die hinsichtlich der Risiken, denen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind, hinreichend homogen sind.“ |
2. |
In Artikel 63 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „4. Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsbereitschaft der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:“ |
3. |
In Artikel 68 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Basiseigenmittel“ |
4. |
Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 73 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben f und g sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.“ |
8. |
In Artikel 83 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „2. Die Neuberechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die sich aus der Ermittlung der Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes 1 ergeben, hat keinen Einfluss auf den Wert künftiger Überschussbeteiligungen, und trägt allem Folgenden Rechnung:“ |
9. |
Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
11. |
Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
12. |
Artikel 104 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. durnorating im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e und duri im Sinne von Absatz 2 dürfen nicht weniger als ein Jahr betragen.“ |
13. |
Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
14. |
Artikel 108 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
15. |
Artikel 108 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
16. |
Artikel 112 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Anforderung an Dritte erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.“ |
17. |
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
18. |
Artikel 124 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
19. |
Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
20. |
Artikel 131 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
21. |
Artikel 134 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Großkreditausfalls entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich bei einem plötzlichen Ausfall der beiden größten Risikoexponierungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den Geschäftsbereichen 9 und 21 ergäbe. Die Berechnung der Kapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass der Verlust bei Ausfall ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge bei jeder Risikoexponierung 10 % der Versicherungssumme für diese Risikoexponierung entspricht.“ |
22. |
Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die in Absatz 2 genannten beiden größten Kreditversicherungsrisikoexponierungen werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsrisikoexponierungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.“ |
23. |
In Artikel 136 Absatz 3 erhalten Spalte 1 Zeile 5 und Spalte 5 Zeile 1 der Tabelle folgende Fassung: „Lebensversicherungskosten“ |
24. |
In Artikel 136 Absatz 3 erhalten Spalte 1 Zeile 8 und Spalte 8 Zeile 1 der Tabelle folgende Fassung: „Lebensversicherungskatastrophen“ |
25. |
In Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe B erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
26. |
Artikel 161 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
|
27. |
Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
28. |
Artikel 176 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen SCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert aller Anleihen oder Darlehen i ergäbe, ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt.“ |
29. |
In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i zweiter Gedankenstrich erhält der erste Satz folgende Fassung:
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30. |
In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe k erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
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31. |
In Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe l erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
32. |
Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe q erhält folgende Fassung:
|
33. |
Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe r erhält folgende Fassung:
|
34. |
Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung:
|
35. |
In Artikel 186 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „2. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, ein von der Solvabilitätsquote des Unternehmens abhängiger Risikofaktor g i für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:“ |
36. |
Artikel 190 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann Risikoexponierungen, die auf verschiedene Mitglieder ein und desselben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ A handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool- Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.“ |
37. |
Artikel 195 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
38. |
Artikel 211 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
39. |
Artikel 211 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Wird das Risiko auf eine Zweckgesellschaft übertragen, so werden die Anforderungen nach Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Risikominderungstechnik erfüllt, die in der Basissolvenzkapitalanforderung zu berücksichtigen ist; ist die von einer Zweckgesellschaft verlangte vollständige Kapitaldeckung nach Abschluss der Vereinbarung nicht mehr gegeben, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung teilweise anerkannt werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung innerhalb von drei Monaten wieder eingehalten wird; zu diesem Zweck wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz der aggregierten maximalen Risikoexponierung der Zweckgesellschaft nach Artikel 326 herabgesetzt, die nicht durch die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft oder einen gleichwertigen Betrag abgedeckt ist, wenn Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet.“ |
40. |
Artikel 217 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
41. |
In Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe e erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
42. |
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit, internen Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen relevanten Ebenen des Unternehmens;“ |
43. |
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
44. |
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
|
45. |
Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
|
46. |
Artikel 258 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Leitlinien in den Bereichen Risikomanagement, interne Kontrolle, interne Revision und gegebenenfalls Outsourcing müssen die jeweiligen Zuständigkeiten, Ziele, Prozesse und Berichtsverfahren klar darlegen, die allesamt mit der allgemeinen Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang stehen müssen.“ |
47. |
Artikel 258 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung einer Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — die entsprechenden Daten und Funktionen zeitnah wiederhergestellt und die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten wiederaufgenommen werden.“ |
48. |
In Artikel 259 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Risikomanagementsystems, das Folgendes umfasst:“ |
49. |
Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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50. |
Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erhält folgende Fassung:
|
51. |
Artikel 260 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der erwartete Gewinn aus künftigen Prämien entspricht der Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge, berechnet gemäß Artikel 77 der Richtlinie, und einer Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge unter der Annahme, dass die für die Zukunft erwarteten Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem anderen Grund als dem Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gezahlt werden.“ |
52. |
Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
53. |
Artikel 261 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Werden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Bereich Hypothekenversicherung oder -rückversicherung tätig, stützen sie sich bei der Übernahme von Risiken auf solide, klar definierte Kriterien und kommen in Bezug auf die ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Hypothekendarlehen den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen nach.“ |
54. |
Artikel 263 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
55. |
Artikel 263 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
56. |
Artikel 263 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
57. |
Artikel 264 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Sie wird getrennt vorgenommen für versicherungstechnische Rückstellungen, wenn eine Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. Hinsichtlich des besten Schätzwerts wird die Validierung getrennt vorgenommen für den brutto berechneten besten Schätzwert einerseits und für einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften andererseits.“ |
58. |
Artikel 266 erhält folgende Fassung: „Das interne Kontrollsystem gewährleistet die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Wirksamkeit und Effizienz der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Hinblick auf seine Ziele sowie die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit finanzieller und nichtfinanzieller Informationen.“ |
59. |
Artikel 267 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung, dauerhafte Gewährleistung und Dokumentation klar definierter Leitlinien und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich einer Beschreibung und Definition der Aufgaben und Zuständigkeiten der in die Bewertung einbezogenen Mitarbeiter, der relevanten Modelle und der zu nutzenden Informationsquellen.“ |
60. |
Artikel 267 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
61. |
Artikel 267 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
62. |
Artikel 270 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Die Compliance-Funktion von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen arbeitet Compliance-Leitlinien und einen Compliance-Plan aus. Im Rahmen der Compliance-Leitlinien werden Zuständigkeiten, Befugnisse und Berichtspflichten der Compliance-Funktion festgelegt.“ |
63. |
Artikel 271 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
64. |
Artikel 271 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
65. |
Artikel 272 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
66. |
Artikel 272 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
67. |
Artikel 272 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „4. Beim Vergleich der besten Schätzwerte mit Erfahrungswerten überprüft die versicherungsmathematische Funktion die Qualität früherer bester Schätzwerte und nutzt die bei dieser Bewertung gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer Verbesserung der Qualität der laufenden Berechnungen.“ |
68. |
Artikel 273 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung dokumentierter Leitlinien und angemessener Verfahren, um zu gewährleisten, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, jederzeit die hierzu notwendige fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG besitzen.“ |
69. |
In Artikel 274 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „4. In der zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Dienstleister gemäß Absatz 3 Buchstabe c zu schließenden schriftlichen Vereinbarung wird insbesondere alles Folgende klar festgelegt:“ |
70. |
Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
|
71. |
Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
|
72. |
In Abschnitt 5 erhält die Überschrift folgende Fassung: „ Vergütungsleitlinien “ |
73. |
In Artikel 275 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „1. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungsleitlinien gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe l befolgen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Grundsätze:“ |
74. |
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
75. |
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
76. |
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
77. |
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
78. |
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
79. |
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
80. |
Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
81. |
Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
82. |
Artikel 275 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Vergütungsleitlinien sind so ausgestaltet, dass der internen Organisation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie Art, Umfang und Komplexität der seinen Geschäftstätigkeiten inhärenten Risiken Rechnung getragen wird.“ |
83. |
Artikel 290 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der Bericht enthält narrative quantitative und qualitative Informationen, die gegebenenfalls durch quantitative Berichtsformate ergänzt werden.“ |
84. |
In Artikel 293 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis“ |
85. |
Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
86. |
Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
87. |
Artikel 293 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält qualitative und quantitative Informationen über das versicherungstechnische Ergebnis des Unternehmens im Berichtszeitraum auf aggregierter Ebene sowie aufgeschlüsselt nach wesentlichen Geschäftsbereichen und wesentlichen Regionen, in denen es seinen Tätigkeiten nachgeht, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.“ |
88. |
Artikel 293 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Im Bericht über Solvabilität und Finanzlage wird dargelegt, welche sonstigen wesentlichen Erträge und Aufwendungen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Berichtszeitraum zu verzeichnen hatte, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.“ |
89. |
In Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
|
90. |
Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
|
91. |
Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
92. |
In Artikel 294 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Leitlinien des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit:“ |
93. |
Artikel 296 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:
|
94. |
Artikel 296 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der sonstigen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:
|
95. |
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
96. |
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
97. |
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
98. |
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
99. |
Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
100. |
Artikel 297 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
101. |
Artikel 297 Absatz 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
102. |
Artikel 302 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Für die aktualisierte Fassung gelten die Artikel 290 bis 299 dieser Verordnung.“ |
103. |
Artikel 303 erhält folgende Fassung: „Wird im Einklang mit diesem Kapitel ein Vergleich der Informationen mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Informationen verlangt, müssen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer solchen Anforderung nur dann nachkommen, wenn es sich beim vorangegangenen Berichtszeitraum um einen Zeitraum nach Geltungsbeginn der Richtlinie 2009/138/EG handelt.“ |
104. |
Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
105. |
Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 erhält folgende Fassung:
|
106. |
In Artikel 306 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Aufsichtlicher Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung“ |
107. |
In Artikel 306 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Der aufsichtliche ORSA-Bericht enthält folgende Angaben:“ |
108. |
In Artikel 307 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis“ |
109. |
Artikel 307 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitative und quantitative Angaben über das versicherungstechnische Ergebnis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:“ |
110. |
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
111. |
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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112. |
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
113. |
Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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114. |
Artikel 307 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
115. |
Artikel 307 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Erträge und Aufwendungen im Zeitraum der Geschäftsplanung, die nicht versicherungstechnische oder Anlageerträge und -aufwendungen sind.“ |
116. |
Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
117. |
Artikel 308 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
118. |
Artikel 308 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
119. |
Artikel 309 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht insbesondere Informationen über den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 berechneten erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien für jeden Geschäftsbereich sowie das Ergebnis der qualitativen Beurteilung gemäß Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und eine Beschreibung der Methoden und Hauptannahmen zur Berechnung des erwarteten Gewinns aus künftigen Prämien.“ |
120. |
Artikel 309 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
121. |
Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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122. |
Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2016 beginnenden Geschäftsjahrs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;“ |
123. |
Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
124. |
Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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125. |
Artikel 314 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag der ersten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz vor.“ |
126. |
Artikel 317 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen werden offen gelegt und können auf der Website der Aufsichtsbehörde in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden; die Informationen werden zudem in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen gelegt.“ |
127. |
In Artikel 318 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 318“ |
128. |
Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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129. |
Artikel 373 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 312 genannten Fristen um sechs Wochen verlängert, nicht jedoch in Bezug auf den aufsichtlichen ORSA-Bericht.“ |
130. |
Artikel 375 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.“ |
131. |
Artikel 376 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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132. |
Artikel 376 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 18. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).