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Document 32016R2096

    Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR )

    C/2016/7649

    ABl. L 326 vom 1.12.2016, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2096/oj

    1.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/7


    VERORDNUNG (EU) 2016/2096 DER KOMMISSION

    vom 30. November 2016

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission (2) haben gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Verpflichtung zur Risikobewertung besteht und die unter bestimmte, in dieser Verordnung aufgeführte Kategorien des Flugverkehrs fallenden Arten von Flügen präzisiert werden müssen, um größere Rechtsklarheit zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden.

    (2)

    In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der spezifischen Art des Fluges, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei bestimmten Kategorien von Flügen von den in der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 festgelegten Gewichtsbeschränkungen abzuweichen. Solche Ausnahmen sollten sich auf individuelle Risikobewertungen stützen und vorsehen, dass andere Mitgliedstaaten, die Ziel solcher Flüge sind, eine vorherige Unterrichtung oder Genehmigung vorschreiben können.

    (3)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundnormen abweichen und auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde genehmigten Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, sofern sich der Verkehr auf diesen Flughäfen oder in diesen abgegrenzten Flughafenbereichen auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien beschränkt:“

    2.

    Artikel 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    Staatsflüge und Flüge zu militärischen oder polizeilichen Zwecken“

    3.

    Artikel 1 Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10, 11 und 12 ersetzt:

    „10.

    Flüge mit einem Luftfahrzeug mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45 500 Kilogramm, das von dem Unternehmen, das Eigentümer ist, zur Beförderung von eigenen Mitarbeitern und nicht zahlenden Fluggästen und von Gütern zur Unterstützung der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens genutzt wird

    11.

    Flüge mit einem Luftfahrzeug mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45 500 Kilogramm, das von einem Unternehmen in seiner Gesamtheit von einem Luftfahrzeugbetreiber gechartert oder angemietet wird, mit dem das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung über die Beförderung von eigenen Mitarbeitern und nicht zahlenden Fluggästen und von Gütern zur Unterstützung seiner geschäftlichen Tätigkeit geschlossen hat

    12.

    Flüge mit einem Luftfahrzeug mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45 500 Kilogramm, das zur Beförderung des Eigentümers des Luftfahrzeugs sowie nicht zahlender Fluggäste und von Gütern genutzt wird“

    4.

    In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

    „Bei Flügen mit Luftfahrzeugen, die unter den Nummern 10, 11 und 12 aufgeführt sind, aber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 45 500 Kilogramm und mehr, kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer individuellen Risikobewertung Abweichungen von der für diese Kategorien geltenden Gewichtsbeschränkung zulassen. Mitgliedstaaten, die Ziel von solchen Flügen mit Luftfahrzeugen mit einer Startmasse von 45 500 Kilogramm und mehr sind, können eine vorherige Unterrichtung, gegebenenfalls einschließlich einer Kopie der durchgeführten Risikobewertung, oder dessen vorherige Genehmigung vorschreiben. Das Erfordernis der vorherigen Unterrichtung oder Genehmigung wird allen anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. November 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17).


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