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Document 32016R1963
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1963 of 9 November 2016 amending Implementing Regulation (EU) 2015/2378 as regards standard forms and linguistic arrangements to be used in relation to Council Directives (EU) 2015/2376 and (EU) 2016/881
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 der Kommission vom 9. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf Standardformblätter und die Sprachenregelung im Zusammenhang mit den Richtlinien (EU) 2015/2376 und (EU) 2016/881 des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 der Kommission vom 9. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf Standardformblätter und die Sprachenregelung im Zusammenhang mit den Richtlinien (EU) 2015/2376 und (EU) 2016/881 des Rates
C/2016/7071
ABl. L 303 vom 10.11.2016, p. 4–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1963 DER KOMMISSION
vom 9. November 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf Standardformblätter und die Sprachenregelung im Zusammenhang mit den Richtlinien (EU) 2015/2376 und (EU) 2016/881 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU ist der verpflichtende automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung festgelegt. Für diesen Austausch sollten ein Standardformblatt und eine Sprachenregelung verwendet werden, und es sollte ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in dem die zu übermittelnden Informationen erfasst werden. |
(2) |
In Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU ist der verpflichtende automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte festgelegt. Für das für den Austausch zu verwendende Formblatt sollte eine Sprachenregelung festgelegt werden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte daher das Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung an das Datum angepasst werden, ab dem die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen der Mitgliedstaaten gelten sollten, die zur Einhaltung der Artikel 8a und 8aa der Richtlinie 2011/16/EU erforderlich sind. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Standardformblätter einschließlich der Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung (1) In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe ‚Element‘ und ‚Feld‘ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können. (2) Das gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu verwendende Standardformblatt muss Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen. (3) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben b, h und i genannten Elemente; diese Schlüsselelemente sind außerdem in Englisch zu übermitteln.“ |
2. |
Folgender Artikel 2b wird eingefügt: „Artikel 2b Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht Die in Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Anhang III Abschnitt III Tabelle 3 der genannten Richtlinie enthaltenen Informationen oder Erläuterungen; diese sind außerdem in Englisch zu übermitteln, es sei denn, der übermittelnde Mitgliedstaat hat mit allen anderen Mitgliedstaaten, an die die Informationen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU gesendet werden, die Verwendung einer anderen Amtssprache der Union vereinbart.“ |
3. |
Anhang VII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 1 Absatz 2 gilt jedoch ab dem 5. Juni 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19).
ANHANG
Der folgende Anhang wird der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 hinzugefügt:
„ANHANG VII
Formblatt gemäß Artikel 2a
Das Formblatt für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU enthält neben zu den in Artikel 8a Absatz 6 dieser Richtlinie aufgeführten Elementen das folgende Feld:
a) |
Verweis auf Bescheid“ |