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Document 32016R1962

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1962 der Kommission vom 7. November 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2016/7223

    ABl. L 303 vom 10.11.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1962/oj

    10.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1962 DER KOMMISSION

    vom 7. November 2016

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. November 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Stephen QUEST

    Generaldirektor Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Nicht zusammengesetzte Duschtüren, konstruiert für die Montage und Befestigung an der Wand, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:

    zwei Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG EN 12150), mit den Abmessungen von 2 100 × 860 × 6 mm (als Tür fungierende schwenkbare Scheibe) und 2 100 × 810 × 6 mm (fixierte/nicht schwenkbare Scheibe),

    zwei auf einer Seite jeder Scheibe anzubringende Aluminiumprofile mit den Abmessungen 2 100 × 25 mm, mit Leisten, einer Kunststoffdichtung und vier Schraubenlöchern,

    Griffe, Stützen, Platten, Scharniere, Klemmen und andere Befestigungsvorrichtungen aus Edelstahl,

    Schrauben, Sechskant-Einsteckschlüssel, Dübel und Verankerungen,

    Dichtungen (eine Magnetdichtung zum Schließen der Türen und eine Faltenbalgabdichtung zur Abdichtung zwischen festen und beweglichen Teilen).

    Das Glas ist gehärtet und weist einen Schutz gegen Ablagerungen von Kalk, Schmutz und Reinigungsmittelrückständen auf.

    Siehe Abbildung des bereits montierten Artikels (*)

    7020 00 80

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7020 00 und 7020 00 80 .

    Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, in Einzelteilen aufgemacht, bestehend aus verschiedenen Bestandteilen. Da die Profile nur auf einer Seite jeder Scheibe angebracht sind, wird die Ware nicht als Glasscheibe, die in einen Rahmen eingefasst ist, betrachtet (siehe auch Erläuterungen zu Kapitel 70 der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeines, zweiter Absatz). Die Profile, Befestigungsvorrichtungen, Schrauben, Dübel, Dichtungen usw. sind sekundäre Bestandteile. Daher verleiht das Glas der Ware ihren wesentlichen Charakter.

    Eine Einreihung in die Position 7326 als andere Waren aus Stahl oder in die Position 7610 als Rahmen aus Aluminium ist daher ausgeschlossen.

    Eine Einreihung in die Position 7013 als Glaswaren zur Verwendung bei der Toilette oder zu ähnlichen Zwecken ist ebenfalls ausgeschlossen, da darunter nur kleine bewegliche Artikel fallen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7013 , erster Absatz, Nummer 2).

    Eine Einreihung in die Position 7007 als Sicherheitsglas ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Position nur Sicherheitsglas umfasst, aber keine daraus hergestellten Waren.

    Die Ware ist daher als andere Waren aus Glas in den KN-Code 7020 00 80 einzureihen.

    Image

    (*)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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