Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R1715

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1715 der Kommission vom 23. September 2016 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2016 eröffneten Zollkontingente

ABl. L 258 vom 24.9.2016, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1715/oj

24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1715 DER KOMMISSION

vom 23. September 2016

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2016 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat September ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der vierte Teilzeitraum, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der erste Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4117 — 09.4118 und 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingentes anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4112 und 09.4119 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzte Menge des betreffenden Kontingentes mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 und 09.4130 wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Teilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollte auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 verfügbare Gesamtmenge für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(7)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2016 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4117 — 09.4118 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbare Gesamtmenge ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2016 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2016

Für den Teilzeitraum Oktober 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

2 388 075

b)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2016

Thailand

09.4112

 (3)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (4)

Indien

09.4117

19,777775 %

Pakistan

09.4118

22,796412 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (3)

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (4)

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2016

Für den Teilzeitraum Oktober 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

1,050522 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(4)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


Top