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Document 32016R1703

    Verordnung (EU) 2016/1703 der Kommission vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und den International Accounting Standard 28 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/5908

    ABl. L 257 vom 23.9.2016, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1703/oj

    23.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/1


    VERORDNUNG (EU) 2016/1703 DER KOMMISSION

    vom 22. September 2016

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und den International Accounting Standard 28

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

    (2)

    Am 18. Dezember 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht Änderungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS) 10 Konzernabschlüsse und 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und am International Accounting Standard (IAS) 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Klärung der Anforderungen für die Bilanzierung von Investmentgesellschaften und sehen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vor.

    (3)

    Die Änderungen an IFRS 10 enthalten Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 von der Union nicht übernommen wurde. Deshalb sollten Verweise auf den IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung gelesen werden.

    (4)

    Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 10 und 12 und IAS 28 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

    a)

    International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

    b)

    IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

    c)

    International Accounting Standard (IAS) 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    2.   Im Anhang dieser Verordnung enthaltene Verweise auf IFRS 9 sind als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu lesen.

    Artikel 2

    Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. September 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


    ANHANG

    Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht

    (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28)

    Änderungen an

    IFRS 10 Konzernabschlüsse

    Die Paragraphen 4 und 32 werden geändert und die Paragraphen 4A-4B werden angefügt. Die Paragraphen 31 und 33 werden nicht geändert, sondern lediglich angeführt, um die Übersicht zu erleichtern.

    ANWENDUNGSBEREICH

    4.

    Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss erstellen. Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:

    a)

    Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

    i)

    es ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens stehendes Tochterunternehmen und die anderen Eigentümer, einschließlich der nicht stimmberechtigten Eigentümer, sind darüber unterrichtet und erheben keine Einwände, dass das Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellt;

    ii)

    seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente werden nicht öffentlich gehandelt (dies schließt nationale oder ausländische Wertpapierbörsen oder den Freiverkehr sowie lokale und regionale Handelsplätze ein);

    iii)

    es legt seine Abschlüsse weder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde noch bei einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten in einem öffentlichen Markt vor oder hat dies getan; und

    iv)

    sein oberstes oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen stellt einen IFRS-konformen Abschluss auf, der veröffentlicht wird und in dem Tochtergesellschaften entweder konsolidiert oder gemäß diesem IFRS ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

    b)

    [gestrichen]

    c)

    [gestrichen]

    4A

    Nicht anzuwenden ist dieser IFRS auf Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Versorgungspläne für Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden ist.

    4B

    Ein Mutterunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, hat keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es gemäß Paragraph 31 dieses IFRS all seine Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss.

    INVESTMENTGESELLSCHAFTEN: AUSNAHME VON DER KONSOLIDIERUNG

    31.

    Abgesehen von dem in Paragraph 32 beschriebenen Fall hat eine Investmentgesellschaft weder ihre Tochterunternehmen zu konsolidieren noch IFRS 3 anzuwenden, wenn sie die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt. Vielmehr hat sie die Anteile an einem Tochterunternehmen nach IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

    32.

    Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und dessen Hauptgeschäftszweck und -tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft zu erbringen (siehe Paragraphen B85C–B85E), so hat sie dieses Tochterunternehmen ungeachtet der Bestimmung in Paragraph 31 nach Maßgabe der Paragraphen 19–26 zu konsolidieren und bei der Übernahme derartiger Tochterunternehmen die Vorschriften des IFRS 3 zu erfüllen.

    33.

    Ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft hat alle von ihm beherrschten Gesellschaften zu konsolidieren, einschließlich solcher, die über ein Tochterunternehmen mit dem Status einer Investmentgesellschaft beherrscht werden, es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine Investmentgesellschaft.

    In Anhang B werden die Paragraphen B85C und B85E geändert. Die Paragraphen B85A–B85B und B85D werden nicht geändert, sondern lediglich angeführt, um die Übersicht zu erleichtern.

    FESTSTELLUNG, OB ES SICH BEI EINEM UNTERNEHMEN UM EINE INVESTMENTGESELLSCHAFT HANDELT

    B85A

    Wenn ein Unternehmen bewertet, ob es eine Investmentgesellschaft ist, hat es alle Sachverhalte und Umstände einschließlich seines Geschäftszwecks und seiner Gestaltung zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das die in Paragraph 27 aufgeführten drei Elemente der Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, gilt als Investmentgesellschaft. Diese Elemente der Definition werden in den Paragraphen B85B-B85M näher erläutert.

    Geschäftszweck

    B85B

    Nach der Definition einer Investmentgesellschaft hat deren Geschäftszweck allein in der Anlage von Mitteln zur Erreichung von Wertsteigerungen oder zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen (wie Dividenden, Zinsen oder Mieterträgen) oder beidem zu bestehen. Aufschluss über den Geschäftszweck einer Investmentgesellschaft geben normalerweise Unterlagen, in denen die Anlageziele des Unternehmens dargelegt werden, wie Zeichnungsprospekte, Veröffentlichungen und sonstige Unternehmens- oder Gesellschaftsunterlagen. Als weiterer Hinweis kann z. B. die Art und Weise dienen, wie sich das Unternehmen gegenüber anderen (z. B. potenziellen Investoren oder Beteiligungsunternehmen) präsentiert; so kann ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit beispielsweise als mittelfristig angelegte Investitionstätigkeit zur Wertsteigerung darstellen. Dagegen verfolgt ein Unternehmen, das sich als Investor präsentiert, dessen Ziel darin besteht, gemeinsam mit seinen Beteiligungsunternehmen Produkte zu entwickeln, zu produzieren oder zu vermarkten, einen Geschäftszweck, der mit dem einer Investmentgesellschaft unvereinbar ist, da es sowohl mit seiner Entwicklungs-, Produktions- oder Vermarktungstätigkeit als auch mit seinen Investments Erträge erzielt (siehe Paragraph B85I).

    B85C

    Eine Investmentgesellschaft kann gegenüber Dritten oder ihren Investoren direkt oder über ein Tochterunternehmen anlagebezogene Dienstleistungen (z. B. Anlageberatungs-, Anlagemanagement-, Anlageunterstützungs- oder Verwaltungsdienstleistungen) erbringen, selbst wenn diese Tätigkeiten für die Investmentgesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind; allerdings muss die Gesellschaft weiterhin der Definition einer Investmentgesellschaft entsprechen.

    B85D

    Eine Investmentgesellschaft kann sich auch direkt oder über ein Tochterunternehmen an den folgenden anlagebezogenen Tätigkeiten beteiligen, wenn diese auf die Maximierung der mit ihren Beteiligungsunternehmen erzielten Rendite (Wertsteigerungen oder Kapitalerträge) ausgerichtet sind und keine gesonderte wesentliche Geschäftstätigkeit oder gesonderte wesentliche Ertragsquelle der Investmentgesellschaft darstellen:

    a)

    Erbringung von Managementdienstleistungen und strategischer Beratung für ein Beteiligungsunternehmen; und

    b)

    finanzielle Unterstützung eines Beteiligungsunternehmens z. B. in Form eines Darlehens, einer Verpflichtung zur Kapitalbereitstellung oder Garantie.

    B85E

    Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und dessen Hauptgeschäftszweck und -tätigkeit darin besteht, für sie oder für Andere anlagebezogene Dienstleistungen oder Tätigkeiten zu erbringen, die sich auf die in den Paragraphen B85C–B85D genannte Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft beziehen, so muss sie dieses Tochterunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidieren. Ist das Tochterunternehmen, das die anlagebezogenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringt, selbst eine Investmentgesellschaft, muss das Mutterunternehmen der Investmentgesellschaft diese gemäß Paragraph 31 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

    In Anhang C, werden Paragraph C1D angefügt und Paragraph C2A geändert.

    DATUM DES INKRAFTTRETENS

    C1D

    Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) wurden die Paragraphen 4, 32, B85C, B85E und C2A geändert und die Paragraphen 4A-4B angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

    ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    C2A

    Ungeachtet der Vorschriften von IAS 8 Paragraph 28 braucht das Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS bzw. bei der erstmaligen Anwendung der Verlautbarungen Investmentgesellschaften und Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht als Änderung zu diesem IFRS die in Paragraph 28(f) von IAS 8 verlangten quantitativen Angaben nur für das Geschäftsjahr vorzulegen, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht (der „unmittelbar vorausgehende Berichtszeitraum“). Ein Unternehmen kann diese Angaben für den laufenden Zeitraum oder für frühere Vergleichszeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

    Änderungen an

    IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

    Paragraph 6 wird geändert.

    ANWENDUNGSBEREICH

    6.

    Nicht anwendbar ist dieser IFRS auf:

    a)

    b)

    den Einzelabschluss eines Unternehmens, auf den IAS 27 Einzelabschlüsse Anwendung findet. Wenn allerdings

    i)

    ein Unternehmen Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen hält und seinen Einzelabschluss als seinen einzigen Abschluss erstellt, so hat es bei der Aufstellung dieses Einzelabschlusses die Anforderungen der Paragraphen 24-31 zugrunde zu legen;

    ii)

    eine Investmentgesellschaft in ihrem Abschluss all ihre Tochterunternehmen gemäß Paragraph 31 von IFRS 10 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, so hat sie die in diesem IFRS für Investmentgesellschaften verlangten Angaben zu machen.

    c)

    In Anhang C wird Paragraph C1C angefügt.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    C1C

    Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) wurde Paragraph 6 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung früher an, hat es dies anzugeben.

    Änderungen an

    IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

    Die Paragraphen 17, 27 und 36 werden geändert und die Paragraphen 36A und 45D werden angefügt. Die Paragraphen 26 und 35 werden nicht geändert, sondern lediglich angeführt, um die Übersicht zu erleichtern.

    Ausnahmen von der Anwendung der Equity-Methode

    17.

    Ein Unternehmen muss die Equity-Methode nicht auf seine Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen anwenden, wenn das Unternehmen ein Mutterunternehmen ist, das nach der Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß IFRS 10 Paragraph 4a von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist oder wenn alle folgenden Punkte zutreffen:

    a)

    das Unternehmen ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz stehendes Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens und die anderen Eigentümer, einschließlich der nicht stimmberechtigten, sind darüber unterrichtet, dass das Unternehmen die Equity-Methode nicht anwendet, und erheben dagegen keine Einwände;

    b)

    die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens werden nicht am Kapitalmarkt (einer nationalen oder ausländischen Wertpapierbörse oder am Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und regionaler Börsen) gehandelt;

    c)

    das Unternehmen hat seine Abschlüsse nicht zum Zweck der Emission von Finanzinstrumenten jeglicher Klasse am Kapitalmarkt bei einer Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtsbehörde eingereicht oder beabsichtigt dies zu tun;

    d)

    das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen des Unternehmens stellt einen IFRS-konformen Abschluss auf, der veröffentlicht wird und in dem Tochtergesellschaften entweder konsolidiert oder gemäß IFRS 10 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

    Verfahren der Equity-Methode

    26.

    Viele der für die Anwendung der Equity-Methode sachgerechten Verfahren ähneln den in IFRS 10 beschriebenen Konsolidierungsverfahren. Außerdem werden die Ansätze, die den Konsolidierungsverfahren beim Erwerb eines Tochterunternehmens zugrunde liegen, auch bei der Bilanzierung eines Erwerbs von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen übernommen.

    27.

    Der Anteil einer Unternehmensgruppe an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen ist die Summe der vom Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen daran gehaltenen Anteile. Die von den anderen assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen der Unternehmensgruppe gehaltenen Anteile bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt. Wenn ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen besitzt, sind bei der Anwendung der Equity-Methode der Gewinn oder Verlust, das sonstige Ergebnis und das Nettovermögen zu berücksichtigen, wie sie im Abschluss des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens (einschließlich dessen Anteils am Gewinn oder Verlust, sonstigen Ergebnis und Nettovermögen seiner assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) nach etwaigen Anpassungen zur Anwendung einheitlicher Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraphen 35 und 36A) ausgewiesen werden.

    35.

    Bei der Aufstellung des Abschlusses des Unternehmens sind für ähnliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter vergleichbaren Umständen einheitliche Rechnungslegungsmethoden anzuwenden.

    36.

    Wenn das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen für ähnliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter vergleichbaren Umständen andere Rechnungslegungsmethoden anwendet als das Unternehmen, sind für den Fall, dass der Abschluss des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens vom Unternehmen für die Anwendung der Equity-Methode herangezogen wird, die Rechnungslegungsmethoden an diejenigen des Unternehmens anzupassen, es sei denn, Paragraph 36A findet Anwendung.

    36A

    Besitzt ein Unternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, darf es unbeschadet der Bestimmung in Paragraph 36 bei der Anwendung der Equity-Methode die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die diese Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen) auf ihre Anteile an Tochtergesellschaften anwendet, beibehalten.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    45D

    Mit der im Dezember 2014 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) wurden die Paragraphen 17, 27 und 36 geändert und Paragraph 36A angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.


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