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Document 32016R1690

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1690 der Kommission vom 20. September 2016 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

ABl. L 255 vom 21.9.2016, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1690/oj

21.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1690 DER KOMMISSION

vom 20. September 2016

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet. Die in Anhang I Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4038

17 032 500

09.4170

2 461 000

09.4204

2 312 000


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