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Document 32016R0137

Durchführungsverordnung (EU) 2016/137 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 27 vom 3.2.2016, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/137/oj

3.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/137 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, die aus einem rechteckigen Stück transparenten Spinnstoffgewirks aus Synthetikfasern, einer Kunststoffschiene und einem Aufrollmechanismus aus Kunststoff und Metall besteht.

Das Spinnstoffstück ist an einem Ende am Aufrollmechanismus befestigt, der dazu konstruiert ist, dauerhaft im Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells eingebaut zu werden. Am anderen Ende ist das Spinnstoffstück an einer Kunststoffschiene befestigt, die eine Befestigungsvorrichtung hat, mit der sie am Fensterrahmen des Kraftfahrzeugs befestigt werden kann, wenn das Spinnstoffstück ausgerollt ist, um vor der Sonne zu schützen. Die Ware deckt die Fensterscheibe nicht vollständig ab.

(Siehe Abbildungen) (1)

6303 12 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV), Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 6303, 6303 12 und 6303 12 00.

Eine Einreihung in KN-Code 8708 29 90 als Teil und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Position 8703 ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, das Kraftfahrzeug weder für eine bestimmte Arbeit geeignet macht noch seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehendeSonderarbeit auszuführen (vgl. Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randnrn. 29 und 36).

Da die Ware dazu konstruiert ist, dauerhaft im Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugs eingebaut zu werden (es gibt eine Aussparung im Türpaneel) und nicht abgenommen und an einem beliebigen anderen Autofenster angebracht werden kann, handelt es sich um ein Innenrollo der Position 6303. Darüber hinaus gehören vergleichbare Waren wie Innenrollos für Fenster von Eisenbahnwagen ebenfalls zu Position 6303 (vgl. Erläuterungen zu Position 6303 des Harmonisierten Systems, Absatz 1 Nummer 2).

Bei der Ware handelt es sich um eine Jalousie aus Spinnstoff des Abschnitts XI, nicht um eine Jalousie aus Kunststoff der Unterposition 3925 30 00, da das Kunststoffteil nur zur Befestigung dient.

Die Ware ist aus verschiedenen Teilen aus Spinnstoff, Kunststoff und Metall zusammengesetzt. Es handelt sich daher um eine konfektionierte Ware.

Die Ware ist folglich in den KN-Code 6303 12 00 als Innenrollos aus Gewirken aus synthetischen Chemiefasern einzureihen.


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(1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


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