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Document 32016R0093
Regulation (EU) 2016/93 of the European Parliament and of the Council of 20 January 2016 repealing certain acts from the Schengen acquis
Verordnung (EU) 2016/93 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand
Verordnung (EU) 2016/93 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand
ABl. L 26 vom 2.2.2016, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2016
2.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Januar 2016
zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben. |
(2) |
Mehrere Rechtsakte, die zum Schengen-Besitzstand gehören, sind mittlerweile nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. |
(3) |
Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (95) PV 1 Rev. (2) bezog sich auf einen ganz bestimmten Fall, in dem Portugal die vorherige Konsultation im Zusammenhang mit indonesischen Visumantragstellern verlangte. Dieser Beschluss wurde hinfällig nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 (3) und (EG) Nr. 767/2008 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates, die neue Vorschriften für die vorherige Konsultation anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa enthalten. |
(4) |
Im Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (95) 21 (5) war die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Austausch von statistischen Informationen für eine bessere Überwachung der Migration an den Außengrenzen vorgesehen. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (6) hinfällig, durch die Frontex mit der Durchführung von Analysen der entstehenden Risiken und des aktuellen Zustands an den Außengrenzen und der Entwicklung und dem Betrieb von Informationssystemen, die den Austausch diesbezüglicher Informationen ermöglichen, betraut wird. |
(5) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (96) 13 Rev. (7) wurden die Grundsätze für die Rechte und Pflichten der vertretenden und der vertretenen Staaten im Zusammenhang mit der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, geregelt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinfällig, die neue Vorschriften für die Vertretungsvereinbarungen in Fällen enthält, in denen ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat bei der Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa im Namen dieses Mitgliedstaats vertritt. |
(6) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) 39 Rev. (8) wurden Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten festgelegt. Der Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (10) hinfällig, in denen festgelegt ist, welche Beweismittel und Indizien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zugrunde zu legen sind. |
(7) |
Im Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 1 Rev. 2 (11) war eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Kontrollen an den Außengrenzen vorgesehen. Dieser Beschluss wurde hinfällig nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die neue Vorschriften für Kontrollen an den Außengrenzen enthält, und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, durch die Frontex beauftragt wird, die Anwendung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen zu vereinfachen, indem sie die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen koordiniert. |
(8) |
Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 18 Rev. (13) sah ein Verfahren für die Schengen-Staaten vor, denen die Beschaffung eines Laissez-passer für die Rückführung illegaler Ausländer ernsthafte Schwierigkeiten bereitet. Er sah auch die Möglichkeit vor, auf Unionsebene die Notwendigkeit anderer rechtsverbindlicher Maßnahmen gegenüber den Ländern zu prüfen, in denen es Probleme in dieser Hinsicht gab. Dieser Beschluss wurde hinfällig, nachdem die Europäische Union mit mehreren Drittländern Rückübernahmeabkommen geschlossen hat. Diese Abkommen legen fest, welche besonderen Pflichten und Verfahren für die Behörden der Drittländer und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rückführung von in der Union irregulär aufhältigen Ausländern gelten. |
(9) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 21 (14) wurden gemeinsame Vorschriften für das Anbringen von Stempeln in Reisepässen aller Personen, die ein Visum beantragen, genehmigt; auf diese Weise sollte verhindert werden, dass ein und dieselbe Person Mehrfachanträge oder mehrere aufeinander folgende Anträge stellt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinfällig, die neue Vorschriften für die Erteilung von Visa und das Abstempeln des Reisedokuments eines Antragstellers enthält. |
(10) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2 (15) wurde ein Maßnahmenbündel eingeführt, das darauf abzielt, ein integriertes Konzept für eine verstärkte Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu schaffen. Diese Maßnahmen wurden durch den Beschluss der Zentralen Gruppe vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/C (98) 117) in Kraft gesetzt. Die genannten Beschlüsse wurden nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (16), durch die ein gemeinsamer Rahmen für die Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländern geschaffen wird, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, die eine Reihe gemeinsamer Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen vorsieht, und des Beschlusses 2009/371/JI des Rates (17), durch den Europol mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, einschließlich zur Bekämpfung der irregulären Migration, betraut wird, hinfällig. |
(11) |
Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 59 Rev. (18) enthielt Leitlinien für den koordinierten Einsatz von Dokumentenberatern im Luft- und Seeverkehr in den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, mit denen die illegale Einwanderung verstärkt bekämpft werden sollte. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 über neue Regeln für die Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten hinfällig. |
(12) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2 (19) wurde ein Plan für die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Kontrolle an den Außengrenzen genehmigt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinfällig, die zusammen einen neuen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle an den Außengrenzen, einschließlich der Entsendung von Verbindungsbeamten, vorsehen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (20) stellte die Spezifikationen für bestimmte Tests des SIS II auf, mit denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass der Betrieb des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur sowie das Zusammenwirken zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen (N.SIS II) den in den SIS-II-Rechtsakten festgelegten technischen und funktionsbezogenen Anforderungen entsprechen. Die Verordnung verlor mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013 ihre rechtliche Wirkung. |
(14) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und die überholte Verordnung aufgehoben werden. |
(15) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung mehrerer überholter Rechtsakte der Europäischen Union, die zum Schengen-Besitzstand gehören, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(16) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(17) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (21) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(18) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (22) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(19) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (23) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (24) genannten Bereich gehören. |
(20) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (25) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG (26) und 2008/149/JI (27) des Rates genannten Bereich gehören. |
(21) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (28) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2011/349/EU (29) und 2011/350/EU (30) des Rates genannten Bereich gehören — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung überholter Rechtsakte
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:
— |
Beschluss SCH/Com-ex (95) PV 1 Rev. (Visapolitik); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (95) 21 (Austausch von statistischen Informationen); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (96) 13 Rev. 1 (Erteilung von Schengen-Visa); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (97) 39 Rev. (Beweismittel im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (98) 1 Rev. 2 (Task-Force); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (98) 18 Rev. (Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Laissez-passer); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (98) 21 (Abstempelung von Pässen); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2 (Bekämpfung illegaler Einwanderung); |
— |
Beschluss SCH/C (98) 117 (Bekämpfung illegaler Einwanderung); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (98) 59 Rev. (Dokumentenberater); |
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Beschluss SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2 (Verbindungsbeamte) und |
— |
Verordnung (EG) Nr. 189/2008 (SIS-II-Prüfung). |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015.
(2) Beschluss des Exekutivausschusses vom 5. Mai 1995 bezüglich der gemeinsamen Visapolitik, aufgenommen in dem Bericht über die am 28. April 1995 in Brüssel abgehaltene Sitzung des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 175).
(3) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(5) Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (95) 21) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 176).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).
(7) Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Juni 1996 bezüglich der Grundsätze für die Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (96) 13 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 180).
(8) Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 188).
(9) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).
(11) Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich der Aktivitäten der Task-Force (SCH/Com-ex (98) PV 1 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 191).
(12) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
(13) Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen (SCH/Com-ex (98) 18 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 197).
(14) Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 200).
(15) Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 203).
(16) Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).
(17) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).
(18) Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern (SCH/Com-ex (98) 59 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 308).
(19) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte (SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 411).
(20) Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1).
(21) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(22) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(23) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(24) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(25) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(26) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(27) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(28) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(29) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
(30) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).