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Document 32016D2366

    Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2366 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates

    C/2016/8448

    ABl. L 350 vom 22.12.2016, p. 30–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2018; Aufgehoben durch 32018D0194

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2366/oj

    22.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 350/30


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2366 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2016

    zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (1), insbesondere die Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3.

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 97/245/EG, Euratom (2) der Kommission sind die Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Eigenmittelsystems zuzuleiten haben, festgelegt.

    (2)

    Die Entscheidung 97/245/EG, Euratom beruht auf der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (3) als einziger Rechtsgrundlage. Seit dem Inkrafttreten des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates (4) ist die Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission durch zwei Verordnungen des Rates geregelt: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (5) und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Daher ist es angebracht, für jede dieser Verordnungen einen gesonderten Durchführungsbeschluss der Kommission zu erlassen. Die in der Entscheidung 97/245/EG, Euratom festgelegten Bestimmungen über Formulare und ein Muster für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel wurden in den Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 (6) der Kommission aufgenommen. In der Entscheidung 97/245/EG, Euratom festgelegte Bestimmungen über Muster für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche und ein Formular zur Mitteilung uneinbringlicher Beträge sollten in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden.

    (3)

    Für die monatliche Übermittelung der Übersichten über die „A“- und „B“-Buchführungen sollten Muster festgelegt werden, damit sie strukturiert mitgeteilt werden können.

    (4)

    In den Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sollte die in Beschluss 2014/335/EU, Euratom festgelegte Anpassung des Satzes für die Erhebungskosten, die die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der traditionellen Eigenmittel einbehalten, berücksichtigt werden.

    (5)

    Gemäß Entscheidung 97/245/EG, Euratom sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Kommission anzugeben, welche Dienststellen und Einrichtungen für die Mitteilung zuständig sind. Es muss vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Kommission auch über etwaige Änderungen dieser Angaben unterrichten.

    (6)

    Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 97/245/EG, Euratom aufgehoben werden.

    (7)

    Damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten die Formulare, insbesondere im Hinblick auf den modifizierten Einbehaltungssatz, baldmöglichst in der geänderten Fassung nutzen, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten und gelten.

    (8)

    Aus Gründen der Kohärenz sollten dieser Beschluss und der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 ab demselben Datum gelten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten verwenden die Muster in den Anhängen I, II, III und IV dieses Beschlusses für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche gemäß Artikel 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten verwenden das Formular in Anhang V dieses Beschlusses für die Mitteilung uneinbringlicher Beträge, die Eigenmittelansprüchen entsprechen, nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Sie übermitteln diese Mitteilungen über das elektronische Datenverwaltungssystem.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Dienststellen und Einrichtungen für die Erstellung und Übermittlung der in Artikel 1 und Artikel 2 genannten Übersichten zuständig sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem etwaige Änderungen dieser Angaben bezüglich der Dienststellen und Einrichtungen mit.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 97/245/EG, Euratom wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 19. Dezember 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.

    (2)  Entscheidung 97/245/EG, Euratom der Kommission vom 20. März 1997 zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung bestimmter Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Systems der Eigenmittel der Gemeinschaften zuzuleiten haben (ABl. L 97 vom 12.4.1997, S. 12).

    (3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    (4)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

    (5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2365 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung von Formularen für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (siehe Seite 24 dieses Amtsblatts).


    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

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    ANHANG V

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