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Document 32016D2232
Council Decision (EU) 2016/2232 of 6 December 2016 on the signing, on behalf of the Union, and provisional application of the Political Dialogue and Cooperation Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Cuba, of the other part
Beschluss (EU) 2016/2232 des Rates vom 6. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits
Beschluss (EU) 2016/2232 des Rates vom 6. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits
ABl. L 337I vom 13.12.2016, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2232/oj
13.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 337/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2232 DES RATES
vom 6. Dezember 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 10. Februar 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Kuba Verhandlungen über ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit aufzunehmen. |
(2) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden mit der Paraphierung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (im Folgenden: „das Abkommen“) am 11. März 2016 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Artikel 86 Absatz 3 des Abkommens sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor. |
(4) |
Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. |
(5) |
Die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen. Sie sollte auch, insbesondere in den in Teil III Titel IV bis VII des Abkommens genannten Bereichen, im Einklang mit der Natur der Zuständigkeit der Union stehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Folgende Teile des Abkommens werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäß Artikel 86 Absatz 3 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Notifizierungen (1) zwischen der Union und der Republik Kuba vorläufig angewandt, aber nur soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen:
— |
die Teile I bis IV und |
— |
Teil V, soweit dessen Bestimmungen auf die Sicherstellung der vorläufigen Anwendung des Abkommens beschränkt sind. |
Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels finden die folgenden Artikel keine vorläufige Anwendung:
— |
Artikel 29, |
— |
Artikel 35, |
— |
Artikel 55, soweit er die Zusammenarbeit bei dem Seeschifffahrtsverkehr betrifft, |
— |
Artikel 58, |
— |
Artikel 71, soweit er die Grenzsicherheit betrifft, und |
— |
Artikel 73, soweit er die Zusammenarbeit bei nichtagrarischen geografischen Angaben betrifft. |
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) Der Zeitpunkt des vorläufigen Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.