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Document 32016D2047

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2047 des Rates vom 18. November 2016 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Dänemark

    ABl. L 318 vom 24.11.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2047/oj

    24.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/8


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2047 DES RATES

    vom 18. November 2016

    über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Dänemark

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

    (2)

    Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Bedingung in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

    (3)

    Dänemark hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automatisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet.

    (4)

    Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

    (5)

    Dänemark hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von DNA-Daten ausgefüllt.

    (6)

    Dänemark hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

    (7)

    Ein Bewertungsbesuch in Dänemark hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde vom niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

    (8)

    Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von DNA-Daten vorgelegt.

    (9)

    Der Rat hat am 12. Juli 2016 festgestellt, dass Dänemark die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

    (10)

    Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von DNA-Daten sollte Dänemark daher berechtigt sein, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

    (11)

    Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

    (12)

    Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

    (13)

    Das Vereinigte Königreich ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist Dänemark berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JHA ab dem 25. November 2016 zu empfangen und zu übermitteln.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

    Geschehen zu Brüssel am 18. November 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. KALIŇÁK


    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

    (2)  Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


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