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Document 32016D1783

Beschluss (GASP) 2016/1783 des Rates vom 4. August 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

ABl. L 273 vom 8.10.2016, blz. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Juridische status van het document Van kracht

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1783/oj

8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


BESCHLUSS (GASP) 2016/1783 DES RATES

vom 4. August 2016

über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP (1) die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) eingerichtet. Das Mandat der EUPOL AFGHANISTAN in der durch den Beschluss 2014/922/GASP (2) geänderten Fassung läuft am 31. Dezember 2016 aus.

(2)

Die Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 14. Oktober 2010 ein Abkommen (3) über die Rechtsstellung der EUPOL AFGHANISTAN (Status of Mission Agreement — SOMA) unterzeichnet. Das Abkommen läuft am 14. Oktober 2016 aus.

(3)

Nachdem der Rat am 26. Oktober 2015 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hatte, wurde von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan im Hinblick auf die Verlängerung des SOMA ausgehandelt, um das Mandat der EUPOL AFGHANISTAN zu beenden und EUPOL AFGHANISTAN zum Abschluss zu bringen.

(4)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).

(2)  Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 152).

(3)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 2).


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