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Document 32016D1072

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1072 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2016/3921

    ABl. L 178 vom 2.7.2016, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1072/oj

    2.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/22


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1072 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2016

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Am 14. August 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 1. Juli 2015 von der Vesuvius GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Auf den Antragsteller entfallen mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion der fraglichen Schaumkeramikfilter. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.

    (3)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

    (4)

    Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

    2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (5)

    Mit seinem Schreiben an die Kommission vom 8. März 2016 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.

    (6)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

    (7)

    Nach Auffassung der Kommission sollte das Antidumpingverfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    (8)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt werden sollte.

    (9)

    Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von Schaumkeramikfiltern mit einer Durchschnittsporosität von bis zu 60 PPI (Poren pro Inch) und mit einer Unempfindlichkeit gegen den schnellen Temperaturanstieg beim Durchfluss des geschmolzenen Metalls von Umgebungstemperatur auf mindestens 1 300 °C (Thermoschockbeständigkeit), aus Keramikmaterial, ausgenommen

    kieselsäurehaltige fossile Mehle oder ähnliche kieselsäurehaltige Erden oder

    mit einem Zirkongehalt (Zirconiumdioxid, ZrO2) von mehr als 50 GHT,

    mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6903 10 00, ex 6903 20 10, ex 6903 20 90, ex 6903 90 10, ex 6903 90 90 und ex 6909 19 00 eingereiht werden, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 29. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 266 vom 14.8.2015, S. 14).


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