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Document 32016D0883

Beschluss (EU, Euratom) 2016/883 der Kommission vom 31. Mai 2016 über Durchführungsbestimmungen für Standard-Sicherheitsmaßnahmen, Alarmstufen und Krisenmanagement in der Kommission gemäß Artikel 21 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 über Sicherheit in der Kommission

C/2016/3341

ABl. L 146 vom 3.6.2016, p. 25–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/883/oj

3.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/25


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/883 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2016

über Durchführungsbestimmungen für Standard-Sicherheitsmaßnahmen, Alarmstufen und Krisenmanagement in der Kommission gemäß Artikel 21 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 über Sicherheit in der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Durchführungsbestimmungen für Standard-Sicherheitsmaßnahmen, Alarmstufen und Krisenmanagement ist es, ein passendes Schutzniveau für die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten zu bieten, das in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken steht, sowie effizient und planmäßig Sicherheit zu gewährleisten.

(2)

Das Alarmstufen-Sicherheitssystem für die Kommission, das mit dem Beschluss 2007/65/EG der Kommission (2) eingeführt wurde, bedarf einer Überprüfung und Vereinfachung, damit eine flexiblere und wirksamere Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen möglich ist.

(3)

Die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als autonome Einrichtung der Union erfordert eine Änderung der auf Alarmstufen bezogenen gegenwärtigen Vorschriften im Hinblick auf die Fürsorgepflicht für die Kommissionsbediensteten. Der EAD ist dafür zuständig, für die Sicherheit und den Schutz in den Räumlichkeiten der Delegationen der Europäischen Union und der dort tätigen Kommissionsbediensteten zu sorgen.

(4)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 21 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Gegenstand eines Ermächtigungsbeschlusses der Kommission für das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied.

(5)

Der Beschluss 2007/65/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 gilt folgende Begriffsbestimmung:

„Alarmstufe“: eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die entsprechend der jeweiligen Sicherheitsbedrohung ein bestimmtes Schutzniveau für die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten in der Kommission bieten sollen.

Artikel 2

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen, Alarmstufen-Maßnahmen sowie Maßnahmen für das Krisenmanagement eingeführt.

(2)   In den Räumlichkeiten der Kommission gilt ein Sicherheitssystem, das Standard-Sicherheitsmaßnahmen und drei Alarmstufen umfasst. Die Standard-Sicherheitsmaßnahmen und Alarmstufen sind durch Farbcodes gekennzeichnet: WEISS entspricht den Standard-Sicherheitsmaßnahmen; GELB, ORANGE und ROT stehen für erhöhte Bedrohungsstufen.

(3)   Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen der Kommission und findet in allen Räumlichkeiten der Kommission innerhalb und außerhalb der Europäischen Union entsprechend den in Artikel 4 genannten Zuständigkeiten Anwendung.

Artikel 3

Alarmstufen

(1)   Wenn in der Kommission keine bestimmten Bedrohungen oder Vorfälle festgestellt wurden, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten beeinträchtigen, gelten die Standard-Sicherheitsmaßnahmen der Stufe WEISS. Diese Sicherheitsmaßnahmen werden routinemäßig angewandt und sollen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten.

(2)   Werden Drohungen ausgesprochen oder kommt es zu Vorfällen, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten berühren und sich nachteilig auf die Kommission oder deren Arbeit auswirken können, gilt die Alarmstufe GELB.

(3)   Werden Drohungen ausgesprochen, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten beeinträchtigen und auf die Kommission oder ihre Arbeit abzielen, gilt die Alarmstufe ORANGE, selbst wenn keine Erkenntnisse zu Ziel oder Uhrzeit eines Angriffs vorliegen.

(4)   Droht ein angekündigter unmittelbarer Angriff, der die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten beeinträchtigt und auf die Kommission oder ihre Arbeit abzielt, gilt die Alarmstufe ROT.

Artikel 4

Zuständigkeiten

(1)   Das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied

a)

entscheidet in Absprache mit anderen europäischen Organen und anderen einschlägigen europäischen Einrichtungen über eine Änderung der Alarmstufe;

b)

entscheidet nach Zurateziehen der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit darüber, welche der Maßnahmen der Alarmstufe in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage angewandt und welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen;

c)

unterrichtet den Kommissionspräsidenten und die anderen Kommissionsmitglieder über jede im Einklang mit diesem Artikel getroffene Entscheidung.

(2)   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit

a)

ist für die Durchführung dieses Beschlusses in den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegenen Räumlichkeiten der Kommission zuständig;

b)

sorgt extern für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 im Falle von Bedrohungen oder Vorfällen, die die physische Unversehrtheit von Personen, Räumlichkeiten oder sonstigen Vermögenswerten der Kommission beeinträchtigen;

c)

trifft in dringlichen Fällen die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit setzt das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied nach Ergreifen der betreffenden Maßnahmen so schnell wie möglich von diesen Maßnahmen und deren Gründen in Kenntnis;

d)

überwacht kontinuierlich Bedrohungen und Sicherheitsrisiken.

(3)   Die Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz ist für die Durchführung dieses Beschlusses in allen ihren in Drittstaaten gelegenen Büros zuständig.

(4)   Die Generaldirektion Kommunikation ist für die Durchführung dieses Beschlusses in den Vertretungen der Kommission auf nationaler oder regionaler Ebene zuständig.

(5)   Die Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle ist für die Durchführung dieses Beschlusses in den Räumlichkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission zuständig.

(6)   Die oben aufgeführten Generaldirektionen können im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 in dringlichen Fällen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5

Maßnahmen

(1)   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ergreift im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 Sicherheitsmaßnahmen und führt diese durch. Sie erstellt eine nicht erschöpfende Liste der Maßnahmen und setzt diese um.

(2)   Die Alarmstufen-Maßnahmen müssen streng im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 stehen. Die Alarmstufen werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen anderer europäischer Organe und anderer einschlägiger europäischer Einrichtungen und mit den Mitgliedstaaten, in denen sich Räumlichkeiten der Kommission befinden, festgelegt.

(3)   Die Alarmstufen sind in den öffentlichen Bereichen durch ein Farbcodesystem kenntlich zu machen, wobei die Farbe je nach Alarmstufe variiert.

(4)   Die Sicherheitsmaßnahmen der Stufe „WEISS“ sind im vollständigen Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 in einem Sicherheitshinweis detailliert darzulegen.

KAPITEL 2

SONSTIGES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Transparenz

Dieser Beschluss ist den Kommissionsbediensteten und allen betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2007/65/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41.

(2)  Beschluss 2007/65/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 über Standard-Sicherheitsmaßnahmen und Alarmstufen der Kommission sowie zur Änderung ihrer Geschäftsordnung im Hinblick auf operationelle Verfahren für das Krisenmanagement (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 144).


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