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Document 32016D0817

    Beschluss (EU) 2016/817 des Rates vom 17. Mai 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits im Namen der Europäischen Union

    ABl. L 136 vom 25.5.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/817/oj

    Related international agreement

    25.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 136/1


    BESCHLUSS (EU) 2016/817 DES RATES

    vom 17. Mai 2016

    über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits im Namen der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 28. Juni 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 (2) in Bezug auf den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) an. Das derzeitige Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen läuft zum 31. Dezember 2015 aus.

    (2)

    Die Union hat mit der Regierung Dänemarks und der Regierung Grönlands ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ausgehandelt.

    (3)

    Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2103 (3) unterzeichnet und wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet.

    (4)

    Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens richtet einen Gemischten Ausschuss ein, der mit der Überwachung der Anwendung und der Gewährleistung der Durchführung des Abkommens beauftragt ist. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll auch bestimmte Änderungen an dem Protokoll vornehmen. Um die Vornahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (5)

    Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (4).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

    Artikel 3

    Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen im Anhang dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Gemischten Ausschuss im Namen der Union Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M.H.P. VAN DAM


    (1)  Zustimmung vom 12. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1).

    (3)  Beschluss (EU) 2015/2103 des Rates vom 16. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 1).

    (4)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterschrift im ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 3, veröffentlicht.


    ANHANG

    Umfang der Ermächtigung und des Verfahrens für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

    1.

    Die Kommission wird ermächtigt, mit Grönland zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen unter Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

    a)

    Festsetzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 8 des Protokolls, einschließlich der Festsetzung der Referenzpreise und der Gebühren für die Genehmigungen gemäß Artikel 8;

    b)

    Beschluss über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 des Protokolls;

    c)

    Annahme von Maßnahmen für eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen gemäß Artikel 6 des Protokolls.

    2.

    Innerhalb des Gemischten Ausschusses

    a)

    handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

    b)

    verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    c)

    fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

    3.

    Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

    Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

    Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a muss der vorgesehene Standpunkt der Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, was früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

    Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

    4.

    Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls einschließlich der Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und der Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


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