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Document 32016D0715(01)

Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität

C/2016/3780

ABl. C 257 vom 15.7.2016, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017

15.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2016

zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität

(2016/C 257/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Datenverwaltungsarchitektur der EU für Grenzkontrolle und -sicherheit strukturell zu verbessern, möchte die Kommission in Einklang mit ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (1) bestehende Wissenslücken und Mängel in den Informationssystemen auf Unionsebene beseitigen und benötigt deshalb die Unterstützung hochrangiger Experten in einem beratenden Gremium.

(2)

Daher ist es erforderlich, eine Gruppe hochrangiger Experten im Bereich Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

(3)

Die Gruppe sollte zur Entwicklung einer gemeinsamen Strategie beitragen, die es möglich macht, die Wirksamkeit und Effizienz der Datenverwaltung in der Union unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu verbessern und dadurch den Schutz der Außengrenzen und die innere Sicherheit zu stärken. Die Gruppe sollte sich ein breit angelegtes, umfassendes Konzept für Grenzmanagement und Strafverfolgung zu eigen machen und dabei auch den Aufgaben, Zuständigkeiten und Systemen der zuständigen Zollbehörden Rechnung tragen.

(4)

In der Gruppe sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden der assoziierten Mitglieder des Schengen-Raums, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), das Europäische Polizeiamt (Europol) und der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (CTC) vertreten sein.

(5)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen.

(7)

Dieser Beschluss sollte bis zum 31. Dezember 2017 gelten. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die hochrangige Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität (im Folgenden die „Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung und Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Interoperabilität und Vernetzung von Informationssystemen und die Datenverwaltung für Grenzmanagement und -sicherheit;

b)

Entwicklung eines strategischen Gesamtkonzepts für die Interoperabilität und die Vernetzung von Informationssystemen und für eine wirksamere und effizientere Datenverwaltung für Grenzmanagement und -sicherheit in der Union, einschließlich Vorschlägen für konkrete kurz-, mittel- und langfristige Folgemaßnahmen der Kommission zur Verbesserung des Schutzes der Außengrenzen und zur Stärkung der inneren Sicherheit durch einen besseren Informationsaustausch;

c)

Aufbau von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Fragen der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Interoperabilität und der Vernetzung von Informationssystemen und der Datenverwaltung für Grenzmanagement und Grenzsicherheit in der Union.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Die Gruppe setzt sich zusammen aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden der assoziierten Mitglieder des Schengen-Raums, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA), der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung (CTC).

(2)   Die Mitglieder der Gruppe ernennen hochrangige Vertreter. Jeder hochrangige Vertreter kann von einem Sachverständigen für Informationsaustausch begleitet werden, um ein hohes Maß an Fachwissen zu gewährleisten.

Artikel 4

Vorsitz

Der Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission führt den Vorsitz der Gruppe.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen ihres Vorsitzenden nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden die „horizontalen Bestimmungen“) (3) tätig.

(2)   Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in Brüssel statt.

(3)   Die Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission (im Folgenden „GD HOME“) nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete aus anderen Direktionen mit Interesse an den Verfahren können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der GD HOME kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Sitzungsprotokolle erstellt das Sekretariat unter Verantwortung des Vorsitzenden.

(6)   Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 6

Untergruppen

(1)   Die GD HOME kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Die Untergruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe ernennen Vertreter für jede Untergruppe.

Artikel 7

Hinzugezogene Experten

Der Vorsitzende der Gruppe kann punktuell Experten mit besonderer Fachkenntnis auf dem Gebiet eines bestimmten Tagesordnungspunkts zu den Arbeiten der Gruppe oder von Untergruppen hinzuziehen.

Artikel 8

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung des Vorsitzenden Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen/öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen beitragen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.

Artikel 9

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD HOME mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

Artikel 10

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (4) und (EU, Euratom) 2015/444 (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von Unionsverschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 11

Transparenz

(1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

(2)   Zusammensetzung, Namen der Mitglieder, einschließlich der Behörden der Mitgliedstaaten, sowie der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder in diesem Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere die Tagesordnung und andere einschlägige Unterlagen werden rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Artikel 12

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Brüssel, den 17. Juni 2016

Für die Kommission

Dimitris AVRAMOPOULOS

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 — Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit — COM(2016) 205.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  C(2016) 3301.

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


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