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Document 32016D0685
Commission Implementing Decision (EU) 2016/685 of 29 April 2016 amending Decision 2009/821/EC as regards the lists of border inspection posts and veterinary units in Traces (notified under document C(2016) 2511) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/685 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2511) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/685 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2511) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/2511
ABl. L 117 vom 3.5.2016, p. 32–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014
3.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/685 DER KOMMISSION
vom 29. April 2016
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2511)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung. |
(2) |
Nach Mitteilung Frankreichs sollten die Einträge für die französischen Grenzkontrollstellen am Flughafen Bordeaux und im Hafen von Dunkerque in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden. |
(3) |
Im Anschluss an die Streichung der Kategorie O für die Grenzkontrollstelle am Flughafen Marseille haben die französischen Behörden diese Grenzkontrollstelle modernisiert und mitgeteilt, dass die Modernisierung abgeschlossen und die Grenzkontrollstelle für Kategorie O mit Fußnote (14) geeignet ist, konkret für Wirbellose, Zierwassertiere, Amphibien und Nagetiere. Daher kann die Kategorie O mit Fußnote (14) für diese Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG eingefügt werden. |
(4) |
Nach Mitteilung Spaniens und Italiens ist die Zulassung für einen Teil der Produktkategorien an den Grenzkontrollstellen im Hafen von Huelva und am Flughafen Madrid sowie für ein Kontrollzentrum an der Grenzkontrollstelle Livorno-Pisa ausgesetzt worden. Die Einträge für diese Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher geändert werden. |
(5) |
Nachdem der Auditdienst der Kommission ein zufriedenstellendes Audit durchgeführt hat, kann die neue Grenzkontrollstelle im Hafen von Liepaja in Lettland für die Kategorie andere umhüllte Erzeugnisse bei Umgebungstemperatur zugelassen werden. Die Einträge für Lettland in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Niederlande und Polen haben mitgeteilt, dass je ein Kontrollzentrum für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs an der Grenzkontrollstelle im Hafen von Rotterdam bzw. im Hafen von Danzig (Gdańsk) hinzugekommen ist. Die Einträge für die Niederlande und für Polen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. |
(8) |
Nach Mitteilung Dänemarks und Italiens sollten die Einträge für mehrere örtliche Einheiten Dänemarks bzw. Italiens in dem in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten geändert werden. |
(9) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. April 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|