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Document 32016D0395

Beschluss (GASP) 2016/395 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/1823 (Atalanta/1/2016)

ABl. L 73 vom 18.3.2016, p. 97–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Aufgehoben durch 32016D0940

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/395/oj

18.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/97


BESCHLUSS (GASP) 2016/395 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. März 2016

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/1823 (Atalanta/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 6. Oktober 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/1823 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Stefano BARBIERI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Konteradmiral Stefano BARBIERI Flottillenadmiral Jan C. KAACK zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte mit Wirkung ab dem 23. März 2016 zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung am 23. Februar 2016 unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/1823 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral Jan C. KAACK wird mit Wirkung ab dem 23. März 2016 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2015/1823 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1823 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. Oktober 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung der Beschlüsse (GASP) 2015/607 und (GASP) 2015/1750 (Atalanta/6/2015) (ABl. L 265 vom 10.10.2015, S. 10).


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