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Document 32016D0035

Beschluss (GASP) 2016/35 des Rates vom 14. Januar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ABl. L 10 vom 15.1.2016, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/35/oj

15.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/15


BESCHLUSS (GASP) 2016/35 DES RATES

vom 14. Januar 2016

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Am 24. November 2013 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die sechs Monate gelten und in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden können.

(3)

Am 14. Juli 2015 einigten sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran auf eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die erfolgreiche Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(4)

Am 14. Juli 2015 einigten sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran darauf, die Durchführung der Maßnahmen des Gemeinsamen Aktionsplans zu verlängern, um die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Durchführung des JCPOA treffen zu können.

(5)

Am 14. Juli 2015 hat der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2015/1148 (2) entschieden, die Durchführung der Maßnahmen des Gemeinsamen Aktionsplans bis zum 14. Januar 2016 zu verlängern.

(6)

Damit genügend Zeit für die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Durchführung des JCPOA zur Verfügung steht, sollte die Aussetzung der im Gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union bis zum 28. Januar 2016 verlängert werden. Die betreffenden Verträge müssten bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt werden.

(7)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 26a des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 26a

(1)   Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 1 wird bis zum 28. Januar 2016 in Bezug auf die Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

(2)   Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 2 wird bis zum 28. Januar 2016 in Bezug auf die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

(3)   Das Verbot gemäß Artikel 3b wird bis zum 28. Januar 2016 ausgesetzt.

(4)   Das Verbot gemäß Artikel 4c wird bis zum 28. Januar 2016 in Bezug auf Gold und Edelmetalle ausgesetzt.

(5)   Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b und c werden bis zum 28. Januar 2016 durch folgende Fassung ersetzt:

‚a)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

b)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung;

c)

alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 100 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung.‘

(6)   Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c wird bis zum 28. Januar 2016 durch folgende Fassung ersetzt:

‚b)

sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

c)

alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.‘

(7)   Die Verbote gemäß Artikel 18b werden bis zum 28. Januar 2016 ausgesetzt.

(8)   Die Verbote gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und gemäß Artikel 20 Absatz 2 auf das in Anhang II aufgeführte Ministerium für Erdöl werden bis zum 28. Januar 2016 ausgesetzt, soweit das für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb iranischer petrochemischer Erzeugnisse bis zum 28. Januar 2016 erforderlich ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1148 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 186 vom 14.7.2015, S. 2).


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