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Document 32015R1840

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1840 der Kommission vom 7. Oktober 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Istarski pršut/Istrski pršut (g.U.))

ABl. L 267 vom 14.10.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1840/oj

14.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1840 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Istarski pršut/Istrski pršut (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung der Bezeichnung „Istarski pršut“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Mit Einspruch vom 30. August 2013 und Einspruchsbegründung vom 25. Oktober 2013 hat sich Slowenien gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die Eintragung ausgesprochen. Der Einspruch wurde als zulässig erachtet.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Die Frist für die Konsultationen wurde gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 um zusätzliche drei Monate verlängert.

(4)

Slowenien brachte unter anderem vor, die Eintragung von „Istarski pršut“ entspreche insofern nicht der Definition einer geschützten Ursprungsbezeichnung als das geografische Gebiet, aus dem das Rohmaterial komme, größer sei als das abgegrenzte geografische Gebiet. Slowenien führte außerdem an, die Eintragung würde sich nachteilig auf das Bestehen von „Istrski pršut“ auswirken, der in Slowenien verwendeten Bezeichnung für ein Erzeugnis mit denselben Eigenschaften wie „Istarski pršut“, das sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vor dem Datum der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments für „Istarski pršut“ im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig im Verkehr befand.

(5)

Nach sechsmonatigen Konsultationen wurde zwischen Kroatien und Slowenien eine Einigung erzielt. Diese wurde der Kommission mit Schreiben vom 3. und vom 10. September 2014 übermittelt.

(6)

Aufgrund der Einigung wurden mehrere Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen. Der Antrag Kroatiens wurde in einen Mehrländerantrag (Kroatiens und Sloweniens) umgewandelt. Der Name des Erzeugnisses wurde von „Istarski pršut“ in „Istarski pršut/Istrski pršut“ umgewandelt und enthält somit nunmehr auch die slowenische Bezeichnung. Das Erzeugungsgebiet wurde erweitert, so dass es nunmehr auch den slowenischen Teil der Halbinsel Istrien beinhaltet. Auch an anderen Teilen der Produktspezifikation wurden geringfügige Änderungen vorgenommen.

(7)

Da das Einzige Dokument grundlegend geändert worden war, nahm die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erneut eine Prüfung des Antrags vor, wobei sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt seien.

(8)

In Bezug auf den kroatischen Teil des Gebiets wurde die Unterscheidung zwischen dem Gebiet, aus dem das Rohmaterial stammt, und dem abgegrenzten geografischen Gebiet so beibehalten, wie sie in dem ursprünglichen Antrag stand. Da alle Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind, kann die Ausnahmeregelung gemäß jenem Artikel auf den Namen angewandt werden, der somit als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden kann.

(9)

Der Antrag Kroatiens und Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Istarski pršut/Istrski pršut“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(10)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Istarski pršut/Istrski pršut“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Istarski pršut/Istrski pršut“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (4) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 1.6.2013, S. 3.

(3)  ABl. L 186 vom 5.6.2015, S. 9.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


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