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Document 32015R1536
Commission Regulation (EU) 2015/1536 of 16 September 2015 amending Regulation (EU) No 1321/2014 as regards alignment of rules for continuing airworthiness with Regulation (EC) No 216/2008, critical maintenance tasks and aircraft continuing airworthiness monitoring (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 241 vom 17.9.2015, p. 16–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/16 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1536 DER KOMMISSION
vom 16. September 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) legt detaillierte Bestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen fest. |
(2) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten, einschließlich der Anforderungen an Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von zu gewerblichen Zwecken betriebenen Luftfahrzeugen. Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen umgesetzt werden. |
(3) |
Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge betreiben dürfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden. |
(4) |
Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der Anforderungen des Programms für die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 betreffend die durch die zuständigen Behörden vorzunehmende Umsetzung eines Programms zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen geändert werden. |
(5) |
Es ist notwendig, die mit der Durchführung der Instandhaltung verbundenen Risiken zu verringern und insbesondere sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen von den betreffenden Personen und Organisationen ergriffen werden, um während der Durchführung der Instandhaltung gemachte Fehler zu erkennen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können. Daher sollten die Anforderungen an die Durchführung der Instandhaltung in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Es ist erforderlich, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den geänderten Rechtsrahmen einzuräumen. Daher sollte für die Verordnung als Ganzes ein späteres Anwendungsdatum vorgesehen werden. |
(8) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt wurde, überein. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren festgelegt, um Folgendes sicherzustellen:
(4) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).“" |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb sind gemäß den Bestimmungen von Anhang I Unterabschnitt F bzw. Anhang II zu erteilen.“ |
5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
7. |
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
8. |
Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
9. |
Der Text in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va (Teil-T) eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. August 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. September 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
ANHANG I
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt M.1 Punkt 4 erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Punkt M.A.201 erhalten die Buchstaben d, e, f, g, h, i und j folgende Fassung:
|
4. |
Punkt M.A.301 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Punkt M.A.302 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Punkt M.A.305(b) Punkt 2 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Punkt M.A.306 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Punkt M.A.402 erhält folgende Fassung: „M.A.402 Durchführung der Instandhaltung Außer im Fall von Instandhaltung, die von einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird, muss jede Person oder Organisation, die Instandhaltung durchführt:
|
9. |
Punkt M.A.403 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
|
10. |
Punkt M.A.502 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
11. |
Punkt M.A.504 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
12. |
Punkt M.A.601 wird wie folgt geändert: „M.A.601 Geltungsbereich Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von Komponenten zum Einbau darin, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, zu erfüllen hat.“; |
13. |
Punkt M.A.606 wird wie folgt geändert: Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
14. |
Punkt M.A.703 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
15. |
Punkt M.A.704(a) Punkt 9 erhält folgende Fassung:
|
16. |
Punkt M.A.706 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Punkt M.A.707 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
18. |
Punkt M.A.708 wird wie folgt geändert:
|
19. |
In Punkt M.A.709 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
20. |
In Punkt M.A.711(a) erhalten die Punkte 1 und 2 folgende Fassung:
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21. |
In Punkt M.A.712 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:
|
22. |
In Punkt M.A.801 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
|
23. |
In Punkt M.A.803 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
24. |
Punkt M.A.901 wird wie folgt geändert:
|
25. |
In Punkt M.B.105 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
|
26. |
Die Punkte M.B.303 und M.B.304 erhalten folgende Fassung: „M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
M.B. 304 Widerruf und Aussetzung Die zuständige Behörde muss:
|
27. |
In Punkt M.B.701 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
|
28. |
In Punkt M.B.703 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
|
29. |
In Punkt M.B.902 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
30. |
Anlage I erhält folgende Fassung: „Anlage I Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
|
31. |
Anlage VI erhält folgende Fassung: „Anlage VI Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
|
32. |
In Anlage VIII: Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer, erhält Punkt 1 von Buchstabe b folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Punkt 145.A.30 erhalten die Buchstaben h und i folgende Fassung:
|
3. |
Folgender Punkt 145.A.48 wird eingefügt: „145.A.48 Durchführung der Instandhaltung Das Unternehmen hat Verfahren festzulegen, die Folgendes sicherstellen:
|
4. |
In Punkt 145.A.65 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
ANHANG III
Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Punkt 66.A.30(a) erhalten die Punkte 3 und 4 folgende Fassung:
|
2. |
In Punkt 66.A.70 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
|
3. |
Anlage V erhält folgende Fassung: „Anlage V Antragsformular — EASA-Formblatt 19:
|
4. |
Anlage VI erhält folgende Fassung: „Anlage VI Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66):
|
ANHANG IV
Der folgende Anhang Va (Teil-T) wird der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 angefügt:
„ANHANG Va
TEIL-T
Inhaltsverzeichnis
T.1 |
Zuständige Behörde |
Abschnitt A — |
Technische Anforderungen |
Unterabschnitt A — |
ALLGEMEINES |
T.A.101 |
Geltungsbereich |
Unterabschnitt B — |
ANFORDERUNGEN |
T.A.201 |
Verantwortlichkeiten |
Unterabschnitt E — |
INSTANDHALTUNGSBETRIEB |
Unterabschnitt G — |
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND |
T.A.701 |
Geltungsbereich |
T.A.704 |
Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
T.A.706 |
Anforderungen an das Personal |
T.A.708 |
Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
T.A 709 |
Dokumentation |
T.A.711 |
Rechte |
T.A.712 |
Qualitätssicherungssystem |
T.A.714 |
Aufzeichnungspflichten |
T.A.715 |
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung |
T.A.716 |
Beanstandungen |
Hauptabschnitt B — |
Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden |
Unterabschnitt A — |
ALLGEMEINES |
T.B.101 |
Geltungsbereich |
T.B.102 |
Zuständige Behörde |
T.B.104 |
Aufzeichnungspflichten |
Unterabschnitt B — |
ZUSTÄNDIGKEIT |
T.B.201 |
Verantwortlichkeiten |
T.B.202 |
Beanstandungen |
Unterabschnitt G — |
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND |
T.B.704 |
Fortdauernde Aufsicht |
T.B.705 |
Beanstandungen |
T.1 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.
ABSCHNITT A
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT A
ALLGEMEINES
T.A.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgt.
Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen/Betrieben zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.
UNTERABSCHNITT B
AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
T.A.201 Verantwortlichkeiten
1. |
|
2. |
Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen. |
3. |
Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unterabschnitt E erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die Anforderungen von Unterabschnitt E nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit solchen Betrieben schließen. |
UNTERABSCHNITT E
INSTANDHALTUNGSBETRIEB
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. |
Der Betrieb verfügt über eine Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt wurde oder akzeptiert wird. |
2. |
Der Genehmigungsumfang des Betriebs umfasst die Fähigkeiten für die entsprechenden Luftfahrzeuge und/oder Komponenten. |
3. |
Der Betrieb hat ein System zur Meldung von Ereignissen eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass jeder an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente der Lufttüchtigkeit gemeldet wird. |
4. |
Der Betrieb hat ein Betriebshandbuch erstellt, das eine Beschreibung aller Verfahren des Betriebs enthält. |
UNTERABSCHNITT G
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND
T.A.701 Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen von Teil-M Unterabschnitt G von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit Teil-M Unterabschnitt G die Kontrolle über die in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.
T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.704 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Einhaltung von Teil-T sicherstellt.
T.A.706 Anforderungen an das Personal
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.706 gilt, dass das Personal nach Punkt M.A.706(c) und (d) über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Drittlandsvorschriften verfügen muss.
T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Ungeachtet Punkt M.A.708 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das nach den Anforderungen von Teil-T geführt wird:
a) |
sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem Instandhaltungsbetrieb gebracht wird, wann immer dies erforderlich ist; |
b) |
sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird; |
c) |
die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen sicherstellen; |
d) |
sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt werden, von dem Instandhaltungsbetrieb in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen behoben werden, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist; |
e) |
die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung der nach Punkt T.A.201(1)(f) verbindlichen Informationen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden; |
f) |
die nach Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwalten und archivieren; |
g) |
sicherstellen, dass Änderungen und Reparaturen im Einklang mit den Anforderungen des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, genehmigt sind. |
T.A.709 Dokumentation
Ungeachtet der Punkte M.A.709(a) und (b) muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen von Teil-T geführt wird, über die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, verfügen und diese anwenden.
T.A.711 Rechte
Ein gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Teil-T festgelegt hat.
T.A.712 Qualitätssicherungssystem
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.712 gilt, dass das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherstellen muss, dass das Qualitätssicherungssystem überwacht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen dieses Unterabschnitts in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden.
T.A.714 Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.714(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Unterlagen zu führen.
T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt M.A.715(a) für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß diesem Unterabschnitt führt, gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung die folgenden Bedingungen:
a) |
das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen von Teil-T, und |
b) |
das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen. |
T.A.716 Beanstandungen
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
ABSCHNITT B
ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A
ALLGEMEINES
T.B.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.
T.B.102 Zuständige Behörde
1. Allgemeines
Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
2. Ressourcen
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
3. Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
4. Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.
T.B.104 Aufzeichnungspflichten
1. |
Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I. |
2. |
Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:
|
3. |
Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen. |
4. |
Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren. |
T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch
Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.
UNTERABSCHNITT B
ZUSTÄNDIGKEIT
T.B.201 Verantwortlichkeiten
1. |
Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen. |
2. |
Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden. |
3. |
Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist. |
T.B.202 Beanstandungen
1. |
Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet. |
2. |
Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte. |
3. |
Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:
|
4. |
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen. |
UNTERABSCHNITT G
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG I (TEIL-M) UNTERABSCHNITT G GENEHMIGT SIND
T.B.702 Erstgenehmigung
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.702 gilt, dass sich die zuständige Behörde, wenn das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen enthält, die in Artikel 1 Buchstabe b genannt sind, vergewissern muss, dass diese Verfahren Teil-T entsprechen und dass sie überprüfen muss, dass das Unternehmen die Anforderungen von Teil-T erfüllt.
T.B.704 Fortdauernde Aufsicht
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.704 gilt, dass eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden, in jedem 24-Monats-Zeitraum zu überprüfen ist.
T.B.705 Beanstandungen
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.705 gilt, dass die zuständige Behörde im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, auch Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sich bei Audits, Vorfeldinspektionen oder auf andere Weise Nachweise ergeben, die die Nichteinhaltung der Anforderungen von Teil-T belegen.“