EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R1385

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1385 der Kommission vom 10. August 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 214 vom 13.8.2015, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1385/oj

13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1385 DER KOMMISSION

vom 10. August 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 10. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware zur Unterstützung des Anbaus von Pflanzen im Innenbereich und zur Förderung ihres Wachstums.

Die Ware mit Abmessungen von etwa 80 × 80 × 160 cm besteht aus einem Rahmen aus hohlen Stahlrohren, der an den Seiten, der Oberseite und der Unterseite mit einem Spinnstoff bespannt ist, der vollständig geschlossen werden kann und auf der Innenseite mit einer reflektierenden Beschichtung versehen ist. Der Spinnstoff verfügt über Öffnungen zur Belüftung, Wasserzufuhr und Stromversorgung und ist wasserfest, luftdicht und lichtundurchlässig. Auf dem Spinnstoff sind Reißverschlüsse aufgenäht, um den Zugang zum Inneren der Ware von allen Seiten zu ermöglichen.

Siehe Abbildung (1).

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Eine Einreihung in die Position 9403 als „andere Möbel“ ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien und dergleichen, sondern für die Unterstützung des Anbaus von Pflanzen und die Förderung ihres Wachstums bestimmt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403, zweiter Absatz).

Eine Einreihung in die Position 9406 als „vorgefertigtes Gebäude“ ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Konstruktion für die Verwendung in Innenräumen bestimmt ist.

Die Licht reflektierende Beschichtung auf der Innenseite des Spinnstoffs und die Öffnungen zur Belüftung, Wasserzufuhr und Stromversorgung sind für die Unterstützung des Anbaus von Pflanzen im Inneren dieser Ware wesentlich. Somit verleiht der Spinnstoff der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b.

Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Waren“ aus Spinnstoff in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


Top