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Document 32015R1384

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1384 der Kommission vom 10. August 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 214 vom 13.8.2015, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1384/oj

13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1384 DER KOMMISSION

vom 10. August 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 10. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware („Puzzlebuch“), bestehend aus Puzzles, informativen Texten, Landkarten und anderen Illustrationen, gebunden, aus Karton, mit Abmessungen von etwa 34 × 24 cm, mit 14 Seiten.

Jede zweite Seite enthält ein etwa 40-teiliges Puzzle, das eine Landkarte darstellt mit Informationen und Illustrationen, auf einfarbigem Grund. Die Puzzles beziehen sich auf die informativen Texte, Landkarten und Abbildungen auf den gegenüberliegenden Seiten und ergänzen diese.

(Siehe Abbildung) (1)

9503 00 69

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 69.

Für die Ware kommt eine Einreihung in die Position 4901 als Buch oder ähnlicher Druck oder eine Einreihung in die Position 9503 als Puzzle in Betracht. Keine der beiden Positionen kann jedoch als Position mit der genaueren Warenbezeichnung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe a angesehen werden.

Da nicht festgestellt werden kann, ob die informativen Texte, Landkarten und Illustrationen (Position 4901) oder die Puzzles (Position 9503) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b verleihen, muss die Ware in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen eingereiht werden.

Folglich wird die Ware als andere Puzzles in den KN-Code 9503 00 69 eingereiht.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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