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Document 32015R1367

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 im Hinblick auf Übergangsvorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013

    ABl. L 211 vom 8.8.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2527

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1367/oj

    8.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/7


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1367 DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2015

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 im Hinblick auf Übergangsvorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 89,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (2) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (3) aufgehoben. Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 sieht allerdings vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 weiterhin für Vorhaben gilt, die gemäß von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (4) vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.

    (2)

    In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 werden eine Obergrenze, bis zu der die Mitgliedstaaten Mittel des ELER-Beitrags von einem Schwerpunkt ihrer Programme zur ländlichen Entwicklung auf einen anderen übertragen können, und die Fristen für die Übermittlung dieser Änderungen an die Kommission und für die Bewertung dieser Änderungen durch die Kommission festgelegt.

    (3)

    Die anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten haben sich erheblich auf die Ergebnisse bestimmter Schwerpunkte der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 ausgewirkt.

    (4)

    Aufgrund der späten Annahme der Rechtsgrundlage für den neuen Programmplanungszeitraum hat sich die Annahme der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2020 erheblich verzögert, wodurch die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Wirtschaft im ländlichen Raum weiter beschnitten wurden.

    (5)

    Um alle möglichen Mittel in Wachstum und Beschäftigung zu investieren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Mittel zu verwenden, die bereits im Rahmen der von der Union kofinanzierten Programme gebunden wurden.

    (6)

    Es ist daher angezeigt, ihnen mehr Flexibilität für Mittelübertragungen zwischen Schwerpunkten zu gewähren.

    (7)

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Für Mittelübertragungen zwischen Schwerpunkten wird die in Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 festgesetzte Obergrenze von 3 % auf 5 % angehoben.

    Die Frist für die Meldung von Programmänderungen an die Kommission, die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 auf den 31. August 2015 festgelegt ist, wird bis zum 30. September 2015 verlängert.

    Die Viermonatsfrist für die Bewertung der gemeldeten Änderungen durch die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird auf einen Dreimonatszeitraum verkürzt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Juni 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).


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